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Beschluss

13 A 871/16.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0525.13A871.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. 3 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124, Rn. 127 m. w. N.; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Stand Dezember 2015, § 78, Rn. 88 m. w. N. 4 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage recht-licher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A ‑, vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/12.A ‑, juris, und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A ‑. 6 Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 ‑ 16 A 51/14.A -, juris, Rn. 5 m. w. N., und vom 14. Juni 2005 ‑ 11 A 4518/02.A -, juris, Rn. 10 ff. 8 Gemessen daran kommt der Frage, 9 „ob homosexuelle Männer albanischer Volkszugehörigkeit im Kosovo wegen ihrer sexuellen Orientierung in asylrechtlich erheblicher Weise diskriminiert und verfolgt werden“, 10 eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Sofern der Kläger mit seinem Zulassungsantrag behauptet, wegen seiner Homosexualität der konkreten Gefahr körperlicher Misshandlung bis hin zur Tötung durch seine Familie ausgesetzt zu sein, handelt es sich um individuelle Umstände, die einer grundsätzlichen Klärung schon nicht zugänglich sind. Im Übrigen hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht zureichend dargelegt, warum die im Urteil des Verwaltungsgerichts verneinte Frage im Berufungsverfahren anders zu entscheiden sein könnte und welche Erkenntnismittel eine solche Entscheidung nahelegen. Die Behauptung, er könne Repressalien durch die Familie nicht durch Wechsel des Wohnortes entgehen, weil in dem sehr kleinen Land über Familienverbände jeder jeden kenne und die Familie so binnen kürzester Zeit seinen Aufenthaltsort erfahren würde, hat der Kläger durch nichts belegt. Mit Blick auf die Größe des Landes von 10.877 qm, eine Einwohnerzahl von ca. 1,74 Mio (Volkszählung 2011) und mehrere vorhandene größere Städte, u.a. die Hauptstadt Pristina mit ca. 198.000 Einwohnern (Volkszählung 2011), 11 vgl. Auswärtiges Amt, Außen- und Europapolitik, Länderinformationen, Kosovo, abrufbar über: www.auswaertiges-amt.de, 12 ist dies auch nicht offensichtlich. 13 Dass er wegen seiner sexuellen Orientierung keine menschenrechtlichen Mindeststandards entsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erlangen könne, hat der Kläger lediglich behauptet. Er hat aber weder im Einzelnen dargelegt, welche Anhaltspunkte für diese Einschätzung sprechen, noch irgendwelche Erkenntnisquellen hierfür benannt. 14 Letztlich erschöpft sich das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen darin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Stile einer Berufungsschrift in Zweifel zu ziehen, wofür die Grundsatzrüge keinen Raum bietet. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. 16 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.