Beschluss
7 A 1516/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0616.7A1516.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben stehe nicht in Einklang mit den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. , der eine Einfriedung von Vorgärten ausschließe, die höher als ein Meter sei. Der Plan sei nicht funktionslos geworden. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Abweichung von der örtlichen Gestaltungsvorschrift, weil eine solche Abweichung mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar wäre. 4 Die dagegen gerichteten Einwände der Kläger führen nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 Die Kläger meinen, der Bebauungsplan sei hinsichtlich der Festsetzung für die Einfriedungen von Vorgärten unbestimmt, weil nicht festgelegt sei, was bei Eckgrundstücken oder unbebauten Grundstücken unter einem Vorgarten zu verstehen sei; nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Definition könne es bei einem Eckgrundstück so sein, dass ein Vorgarten an zwei Hausseiten anzutreffen sei, bei einem von allen Seiten von Verkehrsflächen umgebenen Grundstück würde sich die Vorgartenfläche rund um das Haus erstrecken. Damit ist eine Unbestimmtheit im Rechtssinne, 6 vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Bebauungsplänen: BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, 662, 7 nicht dargelegt. Ob eine zur Straße hin gelegene Grundstücksfläche ein Vorgartenbereich ist, ergibt sich nach der zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts daraus, welche Straße das Grundstück erschließt. Soweit es mehrere erschließende Straßen gibt, führt dies nicht zur Unbestimmheit, sondern lediglich zu einer entsprechend weiter gehenden Belastung der Grundeigentümer in Bezug auf die Gestaltung der Einfriedungshöhe ihrer Vorgartenbereiche. 8 Des Weiteren rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb der Bereich der Einfriedung am X.---weg 1 nicht genehmigt werden könne. Damit verkennen die Kläger, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein einheitliches Vorhaben ist, der mit Blick auf die aus den aufgezeigten Gründen unzulässige Höhe der Einfriedung des Vorgartens zur Straße „Am E. “ nicht genehmigungsfähig ist. Demnach ist es Sache der Kläger, einen entsprechenden Antrag zu stellen, der sich nur auf die Einfriedung entlang des Wohnwegs bezieht und nach Auffassung der Beklagten auch genehmigungsfähig ist. 9 Ebensowenig greift die Rüge durch, es stelle sich die unbeantwortete Frage, ob der Bereich zwischen der Bebauung und der überbaubaren Grundstücksfläche zur Straße „Am E. “ noch zum Vorgartenbereich gehöre. Denn aus den vorstehenden Erwägungen und den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Grundsätzen ergibt sich ohne Weiteres, dass dieser gesamte Bereich „Vorgarten“ im Sinne des Bebauungsplans ist. 10 Die Kläger behaupten ferner ohne Erfolg die Funktionslosigkeit der in Rede stehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Damit sind die Voraussetzungen für eine solche Funktionslosigkeit - dass die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und dass diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortwirkung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient -, 11 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 20.2.2015 12 - 7 D 29/13.NE -, BauR 2015, 1111, 13 nicht hinreichend dargelegt. Die Aufzählung von 28 Grundstücken mit höheren Einfriedungen reicht dafür – ungeachtet der Frage ihrer jeweiligen Belegenheit – schon deshalb nicht, weil die Beklagte nach dem Zulassungsvorbringen unwidersprochen ausgeführt hat, für diese Einfriedungen seien keine Genehmigungen erteilt worden; deshalb ist auf absehbare Zeit damit zu rechnen, dass die Beklagte diese Sachverhalte nunmehr bauordnungsrechtlich aufgreift, soweit sie gegen die Bebauungsplanfestsetzung verstoßen. 14 Soweit die Kläger schließlich eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für geboten halten und hierzu geltend machen, wegen der aufgezeigten Abweichungen stelle es eine Härte für sie dar, wenn sie sich an die Höhenbegrenzung halten müssten, können sie – ungeachtet des Umstands, dass das Verwaltungsgericht zutreffend auf eine andere Rechtsgrundlage für eine in Betracht zu ziehende Abweichung abstellt – die erstinstanzliche Begründung nicht erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat nämlich eine Vereinbarkeit einer Abweichung mit öffentlichen Belangen mit hinreichenden Erwägungen verneint; es hat hierzu mit Blick auf die Planzielsetzungen, ein Straßenbild zu verwirklichen, das den Blick nicht auf den Straßenkörper verenge, und nur eine aufgelockerte Bebauung zuzulassen, zutreffend ausgeführt, dass 2 m hohe Einfriedungen diesem Konzept zuwiderliefen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar.