Beschluss
1 A 1661/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0629.1A1661.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.601,05 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 3 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 4 Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 5 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194. 6 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 7 Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung darauf gestützt, dass es nach § 77 Abs. 5 LBG NRW nicht darauf ankomme, ob die erfolgte Leistung in einer Privatklinik und eine Leistung in einer Klinik der Maximalversorgung im konkreten Einzelfall gleichwertig seien. 8 Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Argument, aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift ergebe sich, dass Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für die Behandlung in einer Privatklinik nur dann abgelehnt werden dürften, wenn die Klinik der Maximalversorgung auch im konkreten Einzelfall eine gleichwertige Behandlung hätte anbieten können. Dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen. Die Therapien im Universitätsklinikum H. /N. und in der Tinnitusklinik Dr. I. in B. zur Behandlung von Tinnitus und Depressionen seien nicht gleichwertig. 9 Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Es ist schon zweifelhaft, ob der darauf bezogene, knappe Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren noch den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Aber auch unter Berücksichtigung seines früheren Vorbringens hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die vom Beklagten zur Vergleichsberechnung herangezogene fiktive Behandlung im Universitätsklinikum H. /N. nicht gleichwertig gewesen wäre. 10 Eine medizinische Gleichwertigkeit von Behandlungsmethoden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW ist gegeben, wenn diese jeweils zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung eines Patienten führen sowie diesem zumutbar sind. Das zum Vergleich herangezogene Therapieangebot muss allerdings nicht in seiner konkreten Ausgestaltung identisch sein. 11 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009 – 2 C 129.07 –, BVerwGE 133, 67 = NVwZ-RR 2009, 609 = juris, Rn. 12, und – 2 C 131.07 –, juris, Rn. 9; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Stand: Jan. 2016, B I § 4 Anm. 4 d, S. B 62/18 b f. 12 Beim Verständnis des Begriffs „gleichwertig“ ist weiter zu berücksichtigen, dass Beihilfeberechtigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, dass Aufwendungen für die beste und teuerste Behandlungsmethode erstattet werden, wenn es mehrere medizinisch zweckmäßige, ausreichende und zumutbare Behandlungsmethoden gibt. Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, § 3 Abs. 1 und 2 BVO NRW sind vielmehr (nur) die medizinisch notwendigen Aufwendungen in der Höhe nach angemessenem Umfang beihilfefähig. Entsprechendes folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie verpflichtet ihn im Bereich der Krankenvorsorge, den Beamten von in Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Daher ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Beihilfefähigkeit aus triftigen Gründen zu beschränken oder ganz auszuschließen. 13 Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, NVwZ-RR 2014, 609 = juris, Rn. 19, zu Höchstbeträgen im Bundesbeihilferecht für Hörgeräte. 14 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass er im Universitätsklinikum H. /N. nicht in gleichwertiger Weise hätte therapiert werden können. 15 Er wurde in der Tinnitusklinik vom 10. Januar 2013 bis zum 7. März 2013 mit den Diagnosen „Mittelgradige depressive Episode F32.11, Mit Somatisierung im Tinnitus-Leiden H93.1, Hyperakusis H93.2“ behandelt. Nach der Rechnung der Klinik vom 8. März 2013 wurden beim Kläger an 6 Tagen (von insgesamt 57 Tagen) HNO-ärztliche Leistungen erbracht, die übrigen Leistungen stammen aus dem Bereich Psychiatrie und Psychotherapie sowie ärztliche Visiten. Demnach lag der Behandlungsschwerpunkt offenbar im Bereich Psychotherapie/Psychosomatik. 16 Die Universitätsklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Universitätsklinikums H. und N. bot ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Faltblattes Behandlungen u. a. bei körperlichen Erkrankungen mit möglicher psychischer Beteiligung wie z. B. Tinnitus an. Außerdem wurden danach Depressionen behandelt, insbesondere wenn diese gemeinsam mit einer körperlichen Erkrankung auftraten oder deren Verlauf beeinträchtigten. Dies bestätigt eine E-Mail der Klinik vom 22. Oktober 2013 an die Beihilfestelle. Danach hätte der Kläger mit den oben genannten Diagnosen prinzipiell behandelt werden können. Voraussetzung wäre ein ambulantes Vorgespräch gewesen, um zu klären, ob eine stationäre oder eine ambulante Behandlung durchzuführen gewesen wäre. 17 Demgegenüber beruft sich der Kläger der Sache nach darauf, er habe nur in der Tinnitusklinik therapiert werden können. Diese Behauptung wird mit den vorgelegten Attesten und ärztlichen Stellungnahmen jedoch nicht ausreichend belegt. Im Einzelnen: 18 Der damals behandelnde HNO-Arzt des Klägers, Herr Dr. M. , hat in seinem Attest vom 15. Oktober 2012 erläutert, dass der Kläger an einem dekompensierten Tinnitus rechts leide. Einige Therapien seien erfolglos angewandt worden. Es drohe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ein stationärer Aufenthalt in der Tinnitusklinik B. Dr. I. sei dringend indiziert. Aus diesem Attest ergibt sich jedoch nicht einmal ansatzweise, aus welchen Gründen die Erkrankungen des Klägers ausschließlich in der genannten Klinik behandelt werden können. 19 In einem allgemeinen Schreiben der Tinnitusklinik zur Weiterleitung an Beihilfestellen aus dem September 2011 und in einem Schreiben der Klinik an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. April 2013 ist die spezielle Therapie der Klinik näher erläutert. Es handele sich um eine nur dort angewandte Hörtherapie, die rein psychosomatische Kliniken nicht anböten und die sehr wirksam sei. 20 Auch diesen Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger im Universitätsklinikum H. /N. nicht gleichwertig hätte behandelt werden können. Die Therapiemethoden sind zwar andere; darauf kommt es jedoch nicht an. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Tinnitus-Erkrankung mit Depressionen nur in der Tinnitusklinik zweckmäßig und ausreichend behandelt werden könnte. Denn die beim Kläger gestellten Diagnosen (Tinnitus, Depressionen, Hyperakusis) lassen unter Berücksichtigung der Angaben des Universitätsklinikums H. /N. zum dortigen Behandlungsspektrum nicht den Schluss zu, bei diesem hätten so außergewöhnliche Erkrankungen vorgelegen, dass sie nicht in einer Klinik der Maximalversorgung, sondern nur in ganz speziellen Kliniken hätten behandelt werden können. Der Kläger bestreitet dies zwar pauschal, führt aber keine konkreten Argumente dafür an. Nicht näher belegte Hinweise auf Beihilfeverfahren in anderen Bundesländern genügen dafür nicht. 21 Auch aus den E-Mails von Herrn Dr. S. von der HNO-Klinik des Universitätsklinikums H. /N. an den Kläger vom 6. und 7. November 2012 folgt nichts anderes. In der vorangegangenen E-Mail vom 6. November 2012 hatte der Kläger gezielt nach einer neurootologisch-psychosomatischen Behandlung inklusive Hörtherapie gefragt. Herr Dr. S. hat geantwortet, dass eine psychosomatische Behandlung Aufgabe hierfür geeigneter, d. h. auf die Behandlung von Hörstörungen, Tinnitus und deren/dessen Folgen spezialisierter Einrichtungen wie z. B. der Tinnitusklinik sei. Er könne eine ambulante audiologische Untersuchung anbieten und ggf. versuchen, auch einen psychosomatischen Beratungstermin am selben Tag auszumachen. Diesen Informationen lässt sich zwar entnehmen, dass die HNO-Klinik des Universitätsklinikums H. /N. den Kläger wohl nicht psychosomatisch hätte behandeln können. Sie besagen aber nichts über die oben angegebenen Behandlungsmöglichkeiten in der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Universitätsklinikums H. /N. . Es mag sein, dass die Tinnitusklinik die Erkrankungen des Klägers besonders gut und wirksam behandeln konnte. Dieser Umstand genügt jedoch aus den oben genannten Gründen nicht, um Beihilfeansprüche für eine teurere Behandlung zu begründen, solange gleichwertige und günstigere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. 22 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Beweisantrag abgelehnt, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Gleichwertigkeit der Behandlungen einzuholen. Damit dringt er nicht durch. Denn nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf diese Frage nicht an. 23 3. Die Berufung kann schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. 24 Die Frage, 25 ob sich das Tatbestandsmerkmal „für eine gleichwertige medizinische Behandlung“ nur auf die Prüfung der Kosten im Rahmen der Vergleichsberechnung bezieht oder ob in jedem Einzelfall zu untersuchen ist, ob die jeweilige Universitätsklinik eine medizinisch gleichwertige Behandlung vorgehalten hätte, 26 ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Für eine Entscheidung im Berufungsverfahren wäre sie nicht erheblich. Denn der Kläger hat aus den unter 1. genannten Gründen nicht substantiiert dargelegt, dass er in einer Universitätsklinik nicht in gleichwertiger Weise hätte behandelt werden können. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 29 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).