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Beschluss

19 B 283/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0707.19B283.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es in materiell-rechtlicher Hinsicht zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. vorläufig in die H. -Schule, Städtische Gemeinschaftsgrundschule in N. , aufzunehmen. Es hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Antragsteller den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 3 Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schülerin) in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiterin) innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin kann die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (Abs. 2 Satz 1). Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (Abs. 3 Satz 1, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung Grundschule ‑ AO-GS ‑ vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b) der Änderungsverordnung vom 5. Juli 2006 (GV. NRW. S. 341)). Für andere Kinder als die in § 1 Abs. 2 AO-GS aufgeführten, also auch für Kinder mit Wohnung außerhalb der Schulträgergemeinde, bestimmt § 1 Abs. 3 AO-GS, dass die Grundschule sie „im Rahmen freier Kapazitäten“ aufnimmt (Satz 1), bei einem Anmeldeüberhang ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durchführt (Satz 2) und dabei Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt (Satz 3). 4 Ein strikter Aufnahmeanspruch steht den Antragstellern im vorliegenden Fall nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW schon von vornherein deshalb nicht zu, weil die Aufnahmekapazität der H. -Schule erschöpft ist (s. unten B. I.). Sie haben auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Aufnahmeantrags. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der speziell grundschulbezogenen kapazitätsabhängigen Anspruchsgrundlage in § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS (A.) noch aus der allgemeinen Aufnahmeermächtigung in § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 3 AO-GS (B.). 5 A. Ein kapazitätsabhängiger Aufnahmeanspruch aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS setzt u. a. voraus, dass der Antragsteller die Aufnahme in die „nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde“ begehrt. Diese Voraussetzung erfüllt der Antrag der Antragsteller zu 2. und 3. auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die H. -H1. -Schule unstreitig nicht. Die H. -Schule, welche die Antragsteller wegen ihres besonderen pädagogischen Profils und wegen der dort angebotenen Ganztagsbetreuung gewählt haben, liegt im Sinn des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW nicht „in seiner Gemeinde“, also nicht an ihrem Wohnort in O. , sondern in der Nachbarstadt N. . 6 B. Ein Neubescheidungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 3 AO-GS. Für das Schuljahr 2016/2017 ist die Schulleiterin der H. -Schule im Ergebnis zutreffend von einer Aufnahmekapazität von 56 Schülerplätzen ausgegangen (I.). Diese Aufnahmekapazität hat sie im Verhältnis zu den Antragstellern ohne Rechtsfehler erschöpft (II.). Den Begründungsmangel nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW, der dem Ablehnungsbescheid vom 8. Dezember 2015 anhaftet, hat der Antragsgegner geheilt (III.). 7 I. Die Schulleiterin der H. -Schule ist zutreffend von einer Aufnahmekapazität von 56 Schülerplätzen ausgegangen. Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung der Antragsteller, es stünden 58 Schülerplätze zur Verfügung, von denen nur 57 Plätze belegt seien, so dass der verbleibende 58. Platz ihren Anordnungsanspruch begründe. 8 Die Aufnahmekapazität im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW errechnet sich für eine Grundschule aus der Zahl der vom Schulträger nach dessen Abs. 3 Sätze 2 und 3 festgelegten Eingangsklassen und den verordnungsrechtlich festgelegten Berechnungsgrößen. Letzteres waren bis zum 31. Juli 2015 die Klassenbildungswerte. 9 OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rdn. 54 f. (Gymnasium); Beschluss vom 20. August 2014 ‑ 19 B 961/14 ‑, juris, Rdn. 3 ff (Grundschule). 10 Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität von Grundschulen sind seit dem 1. August 2015 die Schülerzahlwerte nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 477). Hier gilt danach als Maßstab der Aufnahmekapazität der H. -Schule für das Schuljahr 2016/2017 die Schülerzahlobergrenze von 56 Schülern nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, der durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243) unverändert geblieben ist. Nach dieser Vorschrift beträgt die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von 30 bis 56 zwei Klassen. Im Einklang mit diesen Klassenbildungswerten hat die Stadt N. als Schulträger für die zweizügige H. -Schule auch für das Schuljahr 2016/2017 die Bildung von zwei Eingangsklassen vorgesehen und dadurch als verbindlichen Rahmen für die Schulaufnahme eine Kapazität von 56 Schülerplätzen festgelegt. 11 Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Verordnungsgeber die vorgenannten Schülerzahlwerte mit der zitierten, am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungsverordnung als kapazitätsbestimmende Werte an die Stelle des bis dahin kapazitätsbestimmenden Bandbreitenhöchstwertes nach § 6a Abs. 1 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24. März 2014 (GV. NRW. S. 224) gesetzt. In Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a) der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2015 hat er den früheren Satz 3 des § 6a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW („Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“) ersatzlos aufgehoben und in Buchstabe b) als neuen Satz 5 die Bestimmung eingefügt: „Innerhalb der Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 sowie für zu bildende Klassen nach den Sätzen 3 und 4 gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“ Mit diesen beiden Änderungen wollte der Verordnungsgeber „vor dem Hintergrund des Beschlusses des OVG NRW vom 20. August 2014 (Az.: 19 B 961/14) Klarheit [schaffen], dass die Aufnahmekapazität einer Grundschule mit Erreichen der Schülerzahlobergrenze nach den Sätzen 1 und 2 erschöpft ist.“ 12 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW, Entwurfsbegründung, LT-Vorlage 16/2863 vom 22. April 2015, S. 1, 13. 13 Hiernach ergibt sich die Maßgeblichkeit des Schülerzahlwertes von hier 56 Schülern schon eindeutig aus der Entstehungsgeschichte der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2015. Im Wortlaut „ Innerhalb der Schülerzahlwerte …“ des neugefassten § 6a Abs. 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW kommt dieser Wille des Verordnungsgebers klar zum Ausdruck. Zu Unrecht interpretieren die Antragsteller diesen Wortlaut dahin, er habe an der Maßgeblichkeit des Bandbreitenhöchstwertes von 29 Schülern nichts geändert. Dass stattdessen nunmehr der Schülerzahlwert von hier (2 x 28 =) 56 Schülern nach den Sätzen 1 und 2 die kapazitätsbestimmende äußerste Grenze der Aufnahmefähigkeit von Grundschulen sein soll, ergibt sich aus der genannten Formulierung. Hiermit ordnet der neue Satz 5 an, dass die Bandbreite von 15 bis 29 nur innerhalb, also in den Grenzen der Schülerzahlwerte der Sätze 1 und 2 gilt. Denn das Verhältniswort „innerhalb“ verweist dem Wortsinn nach auf eine Begrenzung, vor der es ein Innerhalb und jenseits der es ein Außerhalb gibt. Die Begrenzung nach oben bildet die Schülerzahlobergrenze nach den Sätzen 1 und 2 des § 6a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. 14 Damit hat der Verordnungsgeber die Funktion des Bandbreitenhöchstwerts für die Bestimmung der Aufnahmekapazität einer Grundschule aufgehoben. Die Bandbreite nach § 6a Abs. 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW hat nur noch Bedeutung für die Bildung der einzelnen Klassen, auch der Eingangsklassen, nach der Anzahl der Schüler durch die Schulleiterin. Dies bringt in Abs. 1 auch die neue Systematik der Vorschriften, nämlich die Stellung der Bandbreitenregelung zum Ausdruck. Während vor der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2015 die Bandbreite in Satz 3 des Abs. 1 inmitten der die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen regelnden Sätze 1 und 2 sowie der diese Anzahl betreffenden Sätze 4 und 5 (jetzt Sätze 3 und 4; Über- und Unterschreitung der Zahl der zu bildenden Eingangsklassen) normiert war, hat der Verordnungsgeber mit der Aufhebung des früheren Satzes 3 die neue Bandbreitenregelung aus dem die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen betreffenden Regelungszusammenhang herausgenommen und nun in Satz 5 im Anschluss an den vorgenannten Regelungszusammenhang geregelt. Hier steht die Regelung der Bandbreite im Zusammenhang mit den Sätzen 6 und 7, die ebenfalls Regelungen für die Bildung der einzelnen Klassen treffen, so über deren Fortführung nach späterer Schülerzahlveränderung und über die ausnahmsweise Zusammenlegung oder Trennung von einzelnen Klassen. 15 Unbegründet ist der Einwand der Antragsteller, es sei denklogisch ausgeschlossen, dass einerseits die Aufnahmekapazität erschöpft sei, aber es der Schulleiterin andererseits freistehe, die Aufnahmekapazität durch ihre Klassenbildung nach pädagogischen Kriterien doch wieder zu erhöhen. Dieser Einwand geht von der unzutreffenden Prämisse aus, die Schulleiterin habe aus der Neufassung des § 6a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW indirekt über ihre Klassenbildung ein Mitbestimmungsrecht über die Aufnahmekapazität ihrer Schule. Denn § 6a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW schließt, wie ausgeführt, mit der Formulierung „Innerhalb der Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 ...“ ein solches Mitbestimmungsrecht der Schulleiterin aus (außer bei der Bildung von Inklusionsklassen). Sie darf die Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 nur für einzelne Klassen bis zum Bandbreitenhöchstwert überschreiten, muss jene Werte aber in Bezug auf die Summe der Schüler aller gebildeten Eingangsklassen zwingend einhalten. 16 II. Die Schulleiterin hat die Aufnahmekapazität von 56 Schülerplätzen erschöpft, indem sie auf 75 Anmeldungen 56 Aufnahmen und 19 Ablehnungen ausgesprochen hat, darunter auch diejenige betreffend die Antragstellerin zu 1. Die Ablehnung gegenüber den Antragstellern ist ermessensfehlerfrei, weil die Schulleiterin Kinder mit Wohnsitz in der Stadt N. nach § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS vorrangig berücksichtigen musste und 74 Anmeldungen aus N. vorlagen. Für das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist es unerheblich, dass die Schulleiterin über die Kapazitätsgrenze hinaus eine 57. Schulaufnahme ausgesprochen hat, bei der es sich nach ihrer pauschalen Behauptung „um eine verspätete Anmeldung aus dem unmittelbaren Wohnumfeld der Schule“ handeln soll. Aus der objektiven Rechtswidrigkeit dieser 57. Schulaufnahme ergibt sich kein Neubescheidungsanspruch für die Antragsteller, da kein Recht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht besteht. 17 III. Kein Neubescheidungsanspruch ergibt sich weiter aus dem Begründungsmangel nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW, der dem Ablehnungsbescheid der Schulleiterin vom 8. Dezember 2015 anhaftet. Diese Vorschrift ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW auf die Schulaufnahmeentscheidung der Schulleiterin nach § 46 SchulG NRW anwendbar, weil diese Entscheidung nicht auf Leistungsbeurteilungen der Schule beruht. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW bestimmt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, in welcher die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen hat (Satz 2) sowie die maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte erkennen lassen soll (Satz 3). Zu den wesentlichen Begründungselementen eines ablehnenden Schulaufnahmebescheides gehören hiernach regelmäßig mindestens die Zahlen der angemeldeten und der aufgenommen Schüler sowie die Aufnahmekapazität und die konkret angewendeten Aufnahmekriterien. 18 Nach diesem Maßstab ist der Ablehnungsbescheid der Schulleiterin vom 8. Dezember 2015 eindeutig rechtswidrig, weil er keines dieser Begründungselemente enthält. Die gegebene Begründung ist vielmehr so pauschal und nichtssagend, dass sie auf jeden Ablehnungsbescheid eines beliebigen Schuljahres einer jeden Grundschule mit Anmeldeüberhang passt. Diesen Begründungsmangel hat das Schulamt erst im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27. April 2016 nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Erstmals aus diesem Schriftsatz ergeben sich nachvollziehbar die vorgenannten Zahlen. Zuvor waren weder die erstinstanzliche Antragserwiderung noch die Überlassung des vom Senat beigezogenen Verwaltungsvorgangs zur Akteneinsicht an die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller geeignet, den Begründungsmangel zu heilen. Insbesondere enthält der Verwaltungsvorgang, wie die Antragsteller zu Recht gerügt haben, auf Blatt 16 lediglich die unzutreffende Angabe von 56 Anmeldungen. 19 Schließlich ergibt sich ein Neubescheidungsanspruch auch nicht aus dem Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen § 86 Abs. 1 VwGO, der in der unterlassenen Beiziehung eines aussagekräftigen Verwaltungsvorgangs liegt. Hierin liegt lediglich ein Fehler des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, der, wie sich im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat, auf die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses ohne Auswirkung geblieben ist. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).