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Beschluss

6 A 1239/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0721.6A1239.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 4 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. 5 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, der Kläger, der sich um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben habe, habe keinen Anspruch auf die Zulassung zum Auswahlverfahren. Der Ablehnungsbescheid des beklagten Landes vom 18. Dezember 2014 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Das beklagte Land habe insbesondere durch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29. Mai 2013 - 403-26.00.07 A - Bestimmungen über Tätowierungen bei - künftigen - Polizeivollzugsbeamten getroffen. Vorgegebene Einstellungshindernisse - wie z.B. hier in Bezug auf Tätowierungen - griffen typischerweise in das Recht des Bewerbers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein und beschränkten über das Merkmal der persönlichen Eignung den Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Derartige Einstellungshindernisse seien nur dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und könnten (bereits) die Ablehnung der Zulassung zum Auswahlverfahren rechtfertigen, wenn sie geeignet und erforderlich seien, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und gleichwohl die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahren. In Anwendung dieser Grundsätze begegne es schon mit Blick auf die Funktion und das Ansehen eines Polizeivollzugsbeamten keinen rechtlichen Bedenken, dass der genannte Erlass (vgl. Ziffer 3a)) vorgebe, ein absoluter Eignungsmangel liege bei Tätowierungen im nicht sichtbaren - mithin von der Sommeruniform verdeckten - Bereich unter anderem dann vor, wenn deren Inhalt allgemein extremistisch sei oder Gewalt verherrliche. Das beklagte Land habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die beiden - von der Sommeruniform verdeckten - Tätowierungen des Klägers (Schriftzug „La Familia“ auf dem rechten Oberarm und Schriftzug „Mi Vida Loca“ auf dem linken Oberarm“) einen absoluten Eignungsmangel i.S.d. Ziffer 3a) des Erlasses begründeten. Die beiden großflächigen Tätowierungen hätten bei objektiver Betrachtung jede für sich, aber auch gerade in ihrer Kombination einen gewaltverherrlichenden Bezug zu kriminellen Banden bzw. Vereinigungen und zum Rockermilieu. 7 Die Ausführungen des Klägers reichen zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aus. 8 Der nicht weiter substantiierte Einwand, entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stellten „die auch für den Bürger - bei Ausübung des Dienstes als Polizeibeamter - nicht sichtbaren Tätowierungen bei grundrechtskonformer Bewertung keinen ‚absoluten Eignungsmangel‘ dar“, lässt jedwede Auseinandersetzung mit den diesbezüglich vom Verwaltungsgericht angestellten und eingehend begründeten Erwägungen vermissen. 9 Soweit der Kläger geltend macht, es sei falsch, dass der Schriftzug „La Familia“ für den objektiven und unbefangenen Betrachter einen Bezug zu kriminellen Vereinigungen aufweise, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht sich nicht darauf beschränkt hat, allein diesen Schriftzug in den Blick zu nehmen, sondern auch und insbesondere darauf abgestellt und ausführlich begründet hat, dass gerade die Kombination der Schriftzüge „La Familia“ und „Mi Vida Loca“ für Gewaltverherrlichung, Anarchie und Kriminalität stehe. Mit dieser - selbstständig tragenden - Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. 10 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. 11 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten würde die Rechtssache nur dann aufweisen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt - wie unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils dar. 12 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht. 13 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt schon deshalb nicht diesen Anforderungen, weil der Kläger keine Rechts- oder Tatsachenfrage ausformuliert hat. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).