Beschluss
6 A 2325/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0721.6A2325.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 11. September 2012 bis zum 26. September 2013. Die streitgegenständliche Beurteilung sei rechtmäßig. Auf die unterbliebene Aushändigung der Aufgabenbeschreibung könne sich der Kläger nicht berufen, da die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten insoweit wegen der anderweitigen Handhabung keine Bindungswirkung entfalteten. Im Übrigen habe er allenfalls einmal nach einer Aufgabenbeschreibung gefragt. Auch sei eine Auswirkung auf das Beurteilungsergebnis ausgeschlossen. Die Beurteilung sei ferner nicht mangels Durchführung der vorgesehenen jährlichen Mitarbeitergespräche rechtswidrig. Der Kläger habe im Jahr 2012 und 2013 jeweils mindestens ein Gespräch unter Beteiligung des Abteilungsleiters geführt. Eine Befangenheit des Erstbeurteilers sei ebenfalls nicht festzustellen. Aus den zu Beginn des Dienstverhältnisses möglicherweise aufgekommenen Spannungen resultiere keine relevante Voreingenommenheit. Schließlich sei die Beurteilung nicht aufgrund der fehlenden Durchführung eines „Überdenkensverfahrens“ rechtswidrig. Es sei nicht erkennbar, dass die Grundsätze des prüfungsrechtlichen Überdenkensverfahrens mit Blick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 (– 2 B 64.08 –, juris, Rn. 6 ff.) auf die – mit einer Prüfungsentscheidung nicht unmittelbar vergleichbare – dienstliche Beurteilung von Beamten übertragen werden müssten. Erst recht lasse sich der Entscheidung nichts für eine vollständige Übertragung der Grundsätze des Prüfungsrechts entnehmen. Unabhängig davon sei die Beklagte dem möglichen Erfordernis nachgekommen, den Beurteilungsspielraum nochmals auszuüben. 5 Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 6 Der Kläger beruft sich zu diesem Zulassungsgrund allein darauf, dass – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – die Grundsätze für die Durchführung des prüfungsrechtlichen Überdenkensverfahrens auf die dienstliche Beurteilung eines Beamten zu übertragen seien. Das Verwaltungsgericht verkenne die wesentliche Gemeinsamkeit zwischen der Bewertung einer Prüfungsleistung und der Beurteilung eines Beamten, die darin bestehe, dass sowohl dem Prüfer als auch dem Dienstvorgesetzten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungs- bzw. Beurteilungsspielraum zukomme, wodurch eine in Konflikt mit dem Gewährleistungsgehalt des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entstehende Rechtsschutzlücke entstehe. 7 Dieser Einwand führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Denn auch in dem vom Kläger zum Beleg seiner Auffassung in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 wird (lediglich) ausgeführt, dass „es verfassungsrechtlich geboten sein könnte“, dass „der Beamte die verfahrensrechtlich gesicherte Möglichkeit hat, aufgrund seiner Einwendungen gegen die Beurteilung eine nochmalige Ausübung des Beurteilungsspielraums zu erreichen“. Eine vollständige Übertragung der Grundsätze des prüfungsrechtlichen Überdenkensverfahrens wird darin nicht verlangt. Diesem Erfordernis einer nochmaligen Ausübung des Beurteilungsspielraums vor einer Klageerhebung ist die Beklagte aber – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – ausweislich des Verwaltungsvorgangs nachgekommen. Dem ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entgegen getreten. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass in Ziffer 6.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Stadt B. ausdrücklich vorgesehen ist, dass die dienstliche Beurteilung zu ändern oder neu zu fassen ist, wenn der Beurteilte berechtigte Einwände gegen die Beurteilung erhebt. Außerdem kann der Beurteilte eine schriftliche Gegendarstellung einreichen, wenn die Einwände nicht für gerechtfertigt gehalten werden. Weshalb den vom Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 18. Juni 2009 benannten Anforderungen gleichwohl nicht hinreichend Rechnung getragen sein könnte, macht das Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar. 8 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 9 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 10 Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, 11 „welche Anforderungen an die Durchführung des Gegendarstellungsverfahrens zu stellen sind, wenn ein solches in den Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich vorgesehen ist oder dessen Durchführung aus verfassungsrechtlichen Gründen für erforderlich angesehen wird“ 12 und 13 „in welcher Art und Weise Einwände des Beamten gegen seine (Probezeit-)Beurteilung zu behandeln sind“, 14 ist bereits zweifelhaft, ob diese hinreichend konkret sind. Unabhängig davon lassen die Darlegungen des Klägers nicht die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfragen erkennen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei dem Erfordernis einer nochmaligen Ausübung des Beurteilungsspielraums (auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien) nachgekommen, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).