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Beschluss

6 B 667/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0725.6B667.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Das Verwaltungsgericht hat den auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin ab dem 1. Dezember 2013 Altersteilzeit im Blockmodell zu bewilligen, gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Erlass der begehrten Regelungsanordnung würde die Hauptsacheentscheidung im Wesentlichen vorwegnehmen und sei nur zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen sei, der Antragstellerin ansonsten schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und sie im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde. Jedenfalls an der letzten Voraussetzung fehle es, da die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein solcher könne sich nur aus § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ergeben. Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt seien, denn selbst wenn man deren Vorliegen zu Gunsten der Antragstellerin unterstellte, liege die Gewährung von Altersteilzeit im Ermessen des Dienstherrn und eröffne ihm somit mehrere Entscheidungsmöglichkeiten. Die Gewährung der beantragten Alterszeit stelle nur eine davon dar und es sei Sache des Dienstherrn, zwischen mehreren rechtlichen Möglichkeiten zu entscheiden. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung komme nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließlich die Gewährung der beantragten Altersteilzeit rechtmäßig, das behördliche Ermessen mithin auf Null reduziert sei. Für eine derartige Ermessensbindung bestünden jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung – wenn auch auf Tatbestandsseite – berücksichtigt und dürfe dies auch auf Rechtsfolgenseite, dass ihr Personalkonsolidierungskonzept Stelleneinsparungen vorsehe, die Gewährung der beantragten Altersteilzeit den Gemeindehaushalt mit zusätzlichen Kosten belaste und auf eine Besetzung der von der Antragstellerin derzeit wahrgenommenen Stelle im Bereich der Sachbearbeitung für Leistungen nach dem SGB IX und dem Asylbewerberleistungsgesetz auch im Hinblick auf die aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation hohe Belastung des Fachamtes nicht verzichtet werden könne. Es ließen sich keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die Abwägung der dienstlichen Interessen der Antragsgegnerin mit den von der Antragstellerin geltend gemachten privaten Interessen die Gewährung von Altersteilzeit geböten. Die vorgetragene Durchführung eines BEM-Verfahrens im Jahr 2013 und die infolge der langjährigen Tätigkeit im Sozialamt aufgetretene Belastungssituation begründeten keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmende Pflicht der Antragsgegnerin, der Antragstellerin Altersteilzeit im Blockmodell zu gewähren. 4 Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Die Antragstellerin übersieht, dass es für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht genügt, die Rechtswidrigkeit des die Altersteilzeit ablehnenden Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2016 in Frage zu stellen, da § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ihr auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit dieses Bescheides keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gewährt. Der Erlass der begehrten Regelungsanordnung kommt – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - nur in Betracht, wenn die Antragsgegnerin infolge einer Ermessensreduzierung auf Null zur Bewilligung der beantragten Altersteilzeit im Blockmodell verpflichtet wäre. Dafür ergeben sich auch aus dem Beschwerdevortrag keine Anhaltspunkte. 5 Auf die Ausführungen der Antragstellerin zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW kommt es nicht an, da das Verwaltungsgericht sich in seinem Beschluss nicht auf einen Mangel auf der Tatbestandsseite gestützt hat. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob bereits dringende dienstliche Belange gegeben sind, die einen Anspruch aus § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ausschließen. 6 Vorsorglich merkt der Senat jedoch an, dass die Auffassung der Antragstellerin, mit der Bewilligung von Altersteilzeit verbundene höhere Kosten sowie die fehlende Möglichkeit einer Neueinstellung könnten keine „dringenden dienstliche Gründe“ darstellen, nicht zutrifft. Eine in diesem Sinne zu verstehende Aussage lässt sich der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. 7 Vgl. Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382, und juris, zu § 88a Abs. 3 Satz 1 LBG Schl.-H in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung. 8 In den Entscheidungsgründen dieses Urteils heißt es wörtlich: 9 „Keine dringenden dienstlichen Belange sind solche Auswirkungen der Maßnahme, die regelmäßig und generell mit ihr verbunden sind, beispielsweise die Tatsache, dass der ausscheidende Beamte nicht mehr zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Gewährung der Altersteilzeit verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende dringende Belange in Betracht. 10 Das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, kann jedoch einen dringenden dienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt. Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage des Landes auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt - etwa, weil der ausscheidende Beamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Wenn und soweit dies der Fall ist, handelt es sich um einen dringenden dienstlichen Belang, der einer Gewährung von Altersteilzeit in entsprechendem Umfang entgegensteht.“ 11 Auf eine fehlende Nachbesetzungsmöglichkeit der im Interesse der Aufgabenerfüllung unverzichtbaren Stelle der Antragstellerin im Sozialamt infolge der zu erwirtschaftenden „kw-Stellen“ beruft sich die Antragsgegnerin gerade, weshalb die Wertung des Verwaltungsgerichts, diese Aspekte dürften bei der Ermessensentscheidung eingestellt werden, nicht zu beanstanden ist. 12 Anhand der Beschwerdebegründung ist auch nichts gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Verneinung einer Ermessensreduzierung auf Null zu erinnern. Die Antragstellerin beruft sich diesbezüglich auf ihre in der Vergangenheit aufgetretenen überdurchschnittlich hohen Dienstunfähigkeitszeiten (2014: etwa 4,5 Monate; 2015: etwa 1,5 Monate; 2016: mehr als 3 Monate). Ihre besondere gesundheitliche Situation sei von der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sie habe ihr Ermessen gar nicht ausgeübt. 13 Insoweit kann ebenfalls auf das oben Gesagte verwiesen werden. Im Falle einer erforderlichen, aber unterbliebenen Ermessensentscheidung wäre der Bescheid vom 29. Februar 2016 im Hauptsacheverfahren zwar aufzuheben, ein Anspruch auf die Bewilligung der beantragten Altersteilzeit ergäbe sich für die Antragstellerin hieraus jedoch nicht. Längere Ausfallzeiten in der Vergangenheit begründen nicht zwangsläufig die Verpflichtung des Dienstherrn, einem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit stattzugeben. Der aktuelle Gesundheitszustand der Antragstellerin kann neben den vom Verwaltungsgericht angesprochenen weiteren Gesichtspunkten, wie das Haushaltskonzept der Antragsgegnerin, die fiskalischen Folgen der Gewährung von Altersteilzeit sowie die Möglichkeit einer Nachbesetzung, einer von mehreren vom Dienstherrn bei der Ermessensentscheidung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW einzustellenden Aspekten sein. Er wiegt jedoch nicht derart schwer, dass die von der Antragsgegnerin angeführten (weiteren) fiskalischen, personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkte dahinter zurücktreten müssten. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 40, 47,52 Abs. 2,53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).