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Beschluss

11 A 239/16.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0817.11A239.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger wegen Versäumung der Zulassungsantragsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO zu gewähren ist, greift die geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht durch. 4 Der im Zulassungsverfahren vorgelegte USB-Stick, auf dem nach dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag Filmmaterial zur Verfügung stehe, mit dem er nunmehr seinen Vortrag beweisen könne, er sei Augenzeuge des Niederbrennens koptischer Kirchen gewesen und habe dabei die Täter erkannt, auch werde die Gewaltbereitschaft der ihn bedrohenden Religionsfanatiker durch das Filmmaterial belegt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs. 5 Die Einführung neuer Beweismittel kommt im Stadium des Berufungszulassungsverfahrens im Rahmen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung in Betracht. Das gilt jedenfalls, wenn es sich bei den vorgetragenen Tatsachen um solche von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung handelt. 6 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2002 - 2 BvR 516/02 -, juris, Rn 2 ff.; Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 78 Rn. 39, m. w. N. 7 Betreffen neue Beweismittel hingegen nur Umstände des konkreten Einzelfalls, ist der Kläger auf den Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu verweisen. 8 Vgl. hierzu Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 78 Rn. 39, m. w. N. 9 Im Übrigen können neue Beweismittel im Zulassungsverfahren lediglich unter dem in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten Gesichtspunkt ernstlicher rechtlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder dem strukturähnlichen Zulassungsgrund der tatsächlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO berücksichtigt werden. 10 Vgl. i. d. S. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 89. 11 Diese Zulassungsgründe des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts werden aber durch die spezialgesetzlichen Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG verdrängt. 12 Ausgehend hiervon ist das erst mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Filmmaterial im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig. Der Kläger ist vielmehr auf das Asylfolgeverfahren zu verweisen. Er hat dieses neue Beweismittel schon nicht in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorgebracht. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den durch das Beweismittel angeblich zu belegenden Tatsachen um solche von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung handelt. Vielmehr betrifft das Beweismittel nur die vom Kläger behaupteten konkreten Ereignisse. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. 14 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).