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Beschluss

6 B 818/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0919.6B818.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Es wird zum Zwecke einer vorläufigen Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt, dass die vom Antragsteller mit Schreiben vom 5. November 2015 angezeigte Nebentätigkeit nicht genehmigungspflichtig und der Antragsteller derzeit zu ihrer Ausübung berechtigt ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 3 Die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren (§ 88 VwGO), wie es sich infolge der im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 7. September 2016 erklärten Antragsänderung im Entscheidungszeitpunkt darstellt, zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern. 4 Der auf die Feststellung der Genehmigungsfreiheit und Ausübungsberechtigung der angezeigten Nebentätigkeit als Darsteller in der Serie „Der C. S. “ gerichtete Eilantrag ist zulässig. 5 Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung eine Erklärung der O. TV Produktions GmbH vom 7. Juli 2016 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass ihm im Falle einer weiteren Absage der sechs für die Monate September bis einschließlich November 2016 geplanten Drehtermine keine weiteren Angebote mehr unterbreitet werden. Da mit einer rechtzeitigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu rechnen ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige gerichtliche Regelung. Anderenfalls würde der dem Antragsteller grundsätzlich von Verfassungswegen zuste 6 hende Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit jedenfalls für einen nicht unerheblichen Zeitraum vereitelt. In einem solchen Fall ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise eine vorläufige Feststellung des Gerichts in Bezug auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und Ausübungsberechtigung der in Rede stehenden Nebentätigkeit zulässig. 7 Der auf diese Feststellung gerichtete Eilantrag ist auch begründet. 8 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners stellt die streitgegenständliche Nebentätigkeit des Antragstellers als Darsteller in der TV-Serie „Der C. S. “ als schauspielerische Tätigkeit eine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW dar und ist damit nicht genehmigungspflichtig. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW auf unentgeltliche künstlerische Tätigkeiten – wie sie der Antragsgegner annimmt - ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmung mit § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW. § 51 Abs. 1 LBG NRW normiert Ausnahmen von den genehmigungspflichtigen Tatbeständen des § 49 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, weshalb die Entgeltlichkeit weder für die Einordnung als Kunst noch für die Frage der Genehmigungspflichtigkeit maßgeblich ist. 9 Soweit der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid vom 30. März 2016 die Auffassung vertritt, das Format der Sendung schließe die Annahme einer künstlerischen und kreativen Tätigkeit aus, weil der Antragsteller auf vorgegebene Situationen möglichst realistisch und alltagsnah so reagieren solle, wie er es als Polizeibeamter in der Realität tun würde, überzeugt dies nicht. Das Bundesverfassungsgericht sieht das Wesentliche der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 11 - 1 BvR 816/82 -, BVerfGE 67, 213, und juris. 12 Die Schauspieltätigkeit ist gerade davon geprägt, dass der Darsteller seiner individuellen Persönlichkeit Ausdruck verleiht und möglichst nahtlos in seiner Rolle aufgeht. Handlungsweise, Motivation und innere Verfassung der Rollenfigur sollen glaubwürdig dargestellt werden, und somit die Illusion erzeugen, die verkörperte Person sei tatsächlich anwesend. Dass dem Antragsteller bei seiner Darstellung eines Polizeibeamten seine dienstlichen Erfahrungen und Kenntnisse nützlich sein werden, ändert nichts daran, dass gemäß dem Format der Serie „Der C. S. “ fiktive Szenen aus dem Alltag eines Polizisten gezeigt werden und der Antragsteller an den Drehtagen frei schöpferisch agiert. Die klassische Schauspieltätigkeit beinhaltet neben dem inszenierten, in der Regel überwiegend textgebundenen Rollenspiel auch die Improvisation, also die Rollendarstellung aus dem Stegreif ohne vorherige Vorbereitung. Daher führt der Umstand, dass der Antragsteller für seine Rolle in der TV-Serie kein vorgegebenes Drehbuch mit Textvorgaben erhält, ebenfalls nicht zur Ablehnung einer künstlerischen Tätigkeit führt. 13 Bedarf der Antragsteller somit keiner Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 49 Abs. 1 LBG NRW, liegt auch kein Untersagungsgrund im Sine von § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW vor. 14 Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich für den Senat nicht, dass die in Rede stehende Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Antragstellers führt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW). Insoweit genügt die vom Antragsgegner im ablehnenden Bescheid – ohne nähere Begründung - geäußerte Besorgnis nicht, die künftige Verwendung des Antragstellers in sensiblen Bereichen könne gefährdet sein, sofern er einen gewissen Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit erreiche. Auch der Vortrag im Schriftsatz des Antragsgegners vom 31. August 2016 beschränkt sich auf die pauschale Angabe, der Antragsteller nehme an verdeckt durchzuführenden Aufklärungsmaßnahmen und kurzfristigen Observationen teil. Dieses Vorbringen ist zu unsubstantiiert, um eine konkrete Beeinträchtigung dienstlicher Interessen anzunehmen. Insoweit fehlen tatsächliche Angaben zu Art, Umfang und Häufigkeit der Einsätze, deren Erfolg im Falle der Verwendung des Antragstellers gefährdet oder bei denen der Antragsteller seinerseits einer im Vergleich mit anderen Bediensteten 15 erhöhten Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Bei lebensnaher Betrachtung sprechen zudem sowohl der Sendezeitpunkt am frühen Nachmittag, die Popularität der Serie „Der C. S. “, die Vielzahl der in der Sendung eingesetzten Polizisten-Schauspieler sowie die geringe Zahl der vom Antragsteller angezeigten Drehtagen je Monat – 2 bis 3 – gegen einen erheblichen Bekanntheitsgrad der Darsteller, der nach Ansicht des Antragsgegners zur Enttarnung des Antragstellers bei verdeckt durchzuführenden Einsätzen sprechen könnte. Ob insoweit das aus Sicht des Antragsgegners polizeiuntypische äußere Erscheinungsbild des Antragstellers für den Wiedererkennungswert eine Rolle spielt, ist rein spekulativ und ebenfalls durch kein hinreichendes tatsächliches Vorbringen belegt. 16 Im Übrigen hat der Antragsgegner auch nichts für eine „wesentliche“ Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Antragstellers dargetan (vgl. den Wortlaut in § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW). 17 Ebenso wenig lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt feststellen, dass die Nebentätigkeit des Antragstellers dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW). Auch insoweit genügt die reine Befürchtung des Antragsgegners, der Antragsteller könne in der Sendung Äußerungen tätigen, die einer breiten Öffentlichkeit ein negatives Bild von der polizeilichen Tätigkeit vermittelten, nicht. Sie stützt sich auf eine reine Vermutung und würde letztlich zu einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt führen. Sollte sich die Befürchtung des Antragsgegners bewahrheiten, hat er die Möglichkeit, dem Antragsteller die weitere Ausübung der Nebentätigkeit wegen eines Ansehensverlustes der Polizei zu untersagen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).