Beschluss
1 A 877/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0920.1A877.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO bezogene Vorbringen des Klägers erfüllt teilweise bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht. Im Übrigen greifen die Argumente (auch) in der Sache nicht durch. 3 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. 5 In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. 6 Der Kläger weist zunächst darauf hin, das Verwaltungsgericht habe in dem angegriffenen Urteil sowohl § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG als auch § 44 BBG genannt und an anderer Stelle ferner auf die Grundsätze der betrieblichen Übung und das private Arbeitsrecht Bezug genommen. Davon ausgehend rügt er „das so genannte ,Rosinenprinzip‘“, aus dem sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergäben. Das Verwaltungsgericht habe „jeweils die Normen zur Unbegründetheit seiner Klage herangezogen […], die die günstigste Regelung für die Beklagte war“. Ferner macht der Kläger (unter Zuordnung dieses Vortrags zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend, er habe den Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG am 23. Januar 2014 gestellt und damit vor dem Antrag auf Zahlung einer Abfindung, der erst in dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2014 enthalten gewesen sei. Es hätte daher „eine Entscheidung nach dem Prioritätsprinzip erfolgen müssen“. Zudem liege „eine Willkür-Maßnahme“ darin, „dass ihm als einzigen Antragsteller die Genehmigung des Antrags auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand verweigert wurde“. 7 Mit diesem Vortrag verfehlt der Kläger bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Im Zusammenhang mit dem von ihm genannten „Rosinenprinzip“ lässt er es an jeglicher näheren Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den genannten Normen bzw. Grundsätzen vermissen. Aus welcher normativen Grundlage hier das von ihm behauptete „Prioritätsprinzip“ folgen soll und warum es zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG hätte führen „können“, obwohl es dafür nach der näher begründeten und vom Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits an der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG normierten Voraussetzung (betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange stehen nicht entgegen) fehlte, lässt das Vorbringen ebenfalls nicht erkennen. Durchgreifende Zweifel an dieser Auffassung legt der Kläger namentlich nicht mit seinem erneuten Verweis auf die E-Mail seines Vorgesetzten, Herrn E. , vom 23. Januar 2014 dar, die er bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt hatte. Das Verwaltungsgericht hat näher ausgeführt, dieser E-Mail lasse sich gerade nicht entnehmen, dass betriebliche Belange der vom Kläger beantragten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand seinerzeit nicht entgegengestanden hätten (S. 8 unten und Seite 9 oben des Urteilsabdrucks). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. 8 Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf die zeitlichen Abläufe den Rechtsstandpunkt vertreten hat, die Beklagte hätte ein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (vgl. § 44 BBG) nicht einleiten dürfen, nachdem er den Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 4 BEDBPStruktG gestellt hatte, hat er dazu im Verfahren auf Zulassung der Berufung nichts mehr vorgetragen. Diese Rechtsauffassung änderte aber ohnehin nichts daran, dass eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand hier am Fehlen der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG genannten Voraussetzung scheitert. Liegt aber eine gesetzliche Voraussetzung nicht vor, erschließt sich desweiteren nicht, warum die unterbliebene Versetzung des Klägers in den Ruhestand eine „Willkür-Maßnahme“ gewesen sein soll. Der Kläger könnte eine solche Versetzung in den Ruhestand selbst dann nicht verlangen, wenn – was er pauschal behauptet – die Beklagte in vergleichbaren Fällen Beamte trotz Fehlens der in § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG genannten Voraussetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift in den Ruhestand versetzt hätte. Denn er hat keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit anderen Beamten, die gegen gesetzliche Vorgaben verstieße. 9 In Bezug auf seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung i. H. v. 50.000 Euro trägt der Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags vor, das Verwaltungsgericht habe „die Tragweite von Art. 3 GG und die Selbstbindung der Verwaltung nicht ausreichend gewürdigt“. Die Zahlung von Abfindungen im öffentlichen Dienst sei „weitgehend gekannt und gängige Praxis“. Seinem Prozessbevollmächtigten seien mehrere Fälle, unter anderen jene der „Frau H.“, des „Herrn F.“ und der „Frau T.“, bekannt, in denen Abfindungszahlungen geleistet worden seien oder über solche noch verhandelt werde. Dem Argument des Verwaltungsgerichts, eine wegen der strikten Gesetzesbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG) erforderliche gesetzliche Anspruchsgrundlage für die begehrte Abfindung existiere nicht, werde „nicht gefolgt“. Der Abfindungsanspruch hätte sich „auch“ aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgeanspruch ergeben. 10 Auch dieses Vorbringen erfüllt die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nicht. In der Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags liegt ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil wie in der bloßen Mitteilung, den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (das ausdrücklich auch einen Anspruch des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer Selbstbindung der Verwaltung verneint hat) werde nicht gefolgt. Inwiefern sich hier aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung ergeben soll, legt die Antragsbegründung nicht näher dar. Die Behauptung des Klägers, in den von ihm genannten (angeblichen) Beispielsfällen werde „auch mit dem Grundsatz der Fürsorge des Dienstherrn argumentiert“ und dasselbe müsse auch im vorliegenden Fall gelten, lässt insofern für seinen Rechtsstandpunkt nichts von Substanz erkennen. 11 2. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. 12 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 13 Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. 14 Gemessen daran kann die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. 15 Der Kläger hat folgende Frage aufgeworfen: 16 „Ist nun das Verwaltungsrecht (Beamtenrecht) oder die Grundsätze des Arbeitsrechts für Angestellte maßgeblich?“ 17 Diese Frage lässt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im genannten Sinne nicht erkennen. Hinsichtlich des Begehrens des Klägers, ihn finanziell so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit Ablauf des 31. August 2014 gemäß § 4 BEDBPStruktG vorzeitig (statt nach § 44 BBG wegen Dienstunfähigkeit) in den Ruhestand versetzt worden wäre, ist auf der Grundlage der Antragsbegründung schon nicht ersichtlich, inwiefern „die Grundsätze des Arbeitsrechts“ (welche?) für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich gewesen sein sollen, weil es sich bei einer Versetzung in den Ruhestand um eine beamtenrechtliche Maßnahme handelt. Zu dem Begehren des Klägers auf Zahlung einer Abfindung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei den Grundsätzen der betrieblichen Übung um ein Instrument des privaten Arbeitsrechts handele, das im (öffentlich-rechtlichen) Besoldungs- und Versorgungsrecht keine Anwendung finde. Warum und inwiefern diese Grundsätze (oder sonstige, vom Kläger ohnehin nicht benannte Vorgaben des Arbeitsrechts) gleichwohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen und ferner auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein sollen, lässt sich der Antragsbegründung ebenfalls nicht entnehmen. 18 3. Die Berufung kann nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Ein Verfahrensfehler im Sinne dieser Norm liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen. 19 Die Ausführungen des Klägers dazu, sein Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 4 BEDBPStruktG sei sein erster Antrag gewesen und den Antrag auf Zahlung einer Abfindung habe er erst später gestellt, was vom Verwaltungsgericht trotz der Geltung des „Prioritätsprinzip[s]“ nicht „vollständig aufgeklärt“ worden sei, gehen ins Leere. Denn das Verwaltungsgericht ist ausweislich seiner Ausführungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils von der vom Kläger geltend gemachten Reihenfolge der Anträge ausgegangen. Es hat seiner Entscheidung insofern zugrunde gelegt, dass der Kläger unter dem 23. Januar 2014 einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2014 gemäß § 4 BEDBPStruktG gestellt und erst im Zuge der Begründung des von ihm eingelegten Widerspruchs mit Schreiben vom 28. August 2014 einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung geltend gemacht habe. Dass der Kläger mit seiner Zulassungsbegründungsschrift vorträgt, er habe die Beklagte (bereits) mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2014 zur Zahlung einer Abfindung aufgefordert, ändert an dieser Reihenfolge nichts. Ungeachtet dessen konnte der Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, wie bereits ausgeführt, aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen keinen Erfolg haben. Dass es zum Zeitpunkt der Antragstellung an diesen Voraussetzungen nicht gefehlt hätte, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Namentlich ergibt sich dies nicht, wie ebenfalls bereits ausgeführt, aus der E-Mail des Herrn E. vom 23. Januar 2014. Auch deswegen kommt es auf das Vorbringen des Klägers, soweit es den Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags betrifft, nicht an. 20 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte seinen seinerzeitigen Vorgesetzten, Herrn E. , als Zeugen vernehmen müssen und dieser hätte bekundet, dass er den Antrag des Klägers auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befürwortet hätte, lässt dies ein Aufklärungsdefizit ebenfalls nicht erkennen. Dem Verwaltungsgericht musste sich die zeugenschaftliche Vernehmung von Herrn E. nicht aufdrängen. Denn dem Verwaltungsgericht war aufgrund der Ausführungen des Herrn E. in dessen E-Mail an den Personalreferenten der Deutschen G. GmbH vom 4. April 2014, die im Tatbestand des Urteils wörtlich wiedergegeben sind und auf die das Gericht auch in den Entscheidungsgründen (Seite 8 des Urteilsabdrucks) abgestellt hat, bekannt, dass er, Herr E. , der Auffassung war, betriebliche Belange stünden einer vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand entgegen. Dafür, dass die Ausführungen in dieser E-Mail unzutreffend wären, hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch ist dafür sonst etwas ersichtlich. Namentlich ergibt sich dies nicht, wie bereits ausgeführt, aus der E-Mail des Herrn E. vom 23. Januar 2014. 21 Mit seinem weiteren Einwand, Herr E. hätte als Zeuge bekundet, dass „allen anderen Antragstellern die Genehmigung zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand“ erteilt worden sei, dringt der Kläger schon aufgrund der oben zur Zweifelsrüge gemachten Ausführungen nicht durch. 22 Schließlich weckt das weitere Vorbringen des Klägers beim Senat keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der §§ 124, 124a VwGO. Seine diesbezüglichen Ausführungen geben demgemäß keinen Anlass für die von ihm beantragte Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 24 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. 25 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).