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Beschluss

1 A 1563/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0921.1A1563.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 394,93 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Soweit das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt, liegen auf der Grundlage dieser maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen die genannten Zulassungsgründe nicht vor. 3 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. 5 Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann hier die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. 6 Die Beklagte wendet sich im Kern gegen die Auslegung der streitentscheidenden Normen (§§ 35, 36 i. V. m. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich – VersAusglG –) durch das Verwaltungsgericht. Sie ist der Auffassung, eine zutreffende Auslegung müsse im Ergebnis darauf führen, dass die in § 35 Abs. 1 VersAusglG bestimmte Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung mit voraussetze, dass der Betroffene die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) nach §§ 34 Abs. 1, 50 SGB VI erfülle. Das ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut, folge aber aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung. 7 Bezogen auf die Systematik führt die Beklagte die Vorschrift des § 36 Abs. 4 VersAusglG an. Diese stelle ausdrücklich auf den Umstand des Beziehens der Leistung ab. Ein Leistungsbezug vor Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit sei aber ausgeschlossen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Zum einen bestimmt die in Bezug genommene Norm unmittelbar nur eine Unterrichtungspflicht, regelt also nicht die Frage der Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung selbst und erst recht nicht den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt. Zu Letzterem findet sich im Übrigen in § 36 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 3 VersAusglG eine eigenständige und klare Regelung, welche den tatsächlichen Bezug einer Leistung aus dem erworbenen Anrecht nicht zur Voraussetzung für den Beginn der Aussetzung erhebt. Zum anderen setzt § 36 Abs. 4 VersAusglG seinem Inhalt nach voraus, dass eine Kürzung der Aussetzung bereits erfolgt war („die Kürzung ausgesetzt hat“), und zwar schon bevor die (erst) an den Leistungsbezug anknüpfende Unterrichtungspflicht einsetzt. Folglich ist aus § 36 Abs. 4 VersAusglG eher ein Gegenargument in Bezug auf die Rechtsauffassung der Beklagten abzuleiten. 8 Zum Sinn und Zweck des § 35 VersAusglG macht die Beklagte geltend, dieser gehe dahin zu vermeiden, dass zum Versorgungsausgleich Verpflichtete wegen einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze den zu Ihren Lasten gehenden Versorgungsausgleich bereits ab dieser Altersgrenze tragen müssten, der Gegenanspruch aber erst mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze geltend gemacht werden könne. Dieser Gegenanspruch könne aber auch nur und erst dann geltend gemacht werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (Wartezeit) erfüllt seien. Letzteres trifft zu, ändert aber nichts daran, dass der Gegenanspruch in dem vorliegenden Fall jedenfalls auch, und zwar von Beginn an, durch den Umstand der besonderen Altersgrenze gesperrt gewesen ist. Er hätte also unabhängig davon nicht durchgesetzt werden können, ob der Kläger die rentenrechtliche Wartezeit schon zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt hätte. Vor diesem Hintergrund verfehlt die Auslegung des Verwaltungsgerichts den von der Beklagten angeführten Gesetzeszweck nicht; sie erweist sich dabei auch nicht als „unlogisch“. 9 Soweit die Beklagte weiter anführt, die Auslegung des Verwaltungsgerichts hätte zur Folge, dass die Kürzung der laufenden Versorgung über die maßgeblichen rentenrechtlichen Altersgrenzen hinaus nach § 35 VersAusglG ausgesetzt bliebe, wenn die ausgleichspflichtige Person wegen noch nicht erfüllter rentenrechtlicher Wartezeit als Ausgleichsberechtigter gegenüber dem Versorgungsträger einen Leistungsbezug auch dann ggf. immer noch nicht einfordern könne, greift auch dies nicht durch. Zum einen bezieht sich das Argument auf einen hypothetischen Sachverhalt, der mit der Sachlage in diesem Verfahren nicht übereinstimmt. Zum anderen hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht mit der – im vorliegenden Verfahren nach dem soeben Ausgeführten nicht entscheidungserheblichen – Rechtsfrage befasst, ob und ggf. wann die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung beim Ausgleichspflichtigen enden muss, wenn die besondere Altersgrenze als Grund dafür, dass der eigene Anspruch auf Versorgungsausgleich nicht geltend gemacht werden kann, vollständig wegfällt. Eine Auslegung der streitentscheidenden Normen dahin, dass auch in einem solchen Fall die Aussetzung fortgeführt werden muss, bedürfte einer eigenständigen Rechtsprüfung und erschiene dabei wohl nicht von vornherein als zwingend. 10 Die Beklagte meint ferner, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesetzesauslegung gehe über den nach den Gesetzesmaterialien beabsichtigt gewesenen Nachteilausgleich wegen der Geltung besonderer Altersgrenzen hinaus und führe zu einer Besserstellung der Betroffenen. Auch dies überzeugt nicht, denn eine solche Besserstellung lässt sich hier nicht feststellen. So konnte der Kläger seinen Gegenanspruch aus dem Versorgungsausgleich von Anfang an (auch) bereits deswegen nicht geltend machen, weil er die allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hatte. Das liegt exakt im Rahmen der gesetzgeberischen Zielsetzung für die in Rede stehende Aussetzung der Versorgungskürzung. Allein der Umstand, dass wegen der zunächst noch fehlenden Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit die Geltendmachung des Gegenanspruchs aus dem Versorgungsausgleich durch den Kläger noch aus einem weiteren Grund ausgeschlossen gewesen ist, macht den vom Gesetz in generalisierender Weise vorgenommenen Nachteilsausgleich nicht unplausibel. Dass sich der Kläger nach dem früher geltenden, eine Saldierung der Ehezeitanteile zulassenden Ausgleichssystem (vgl. dazu S. 9 des Urteils erster Instanz unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien) schlechter gestanden hätte, als es nunmehr nach dem aktuellen Recht auf der Grundlage der Auslegung des Verwaltungsgerichts der Fall ist, und dass das angefochtene Urteil aus jenem Grunde den Gesetzeszweck verfehlen würde, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. 11 Schließlich lässt sich eine Unrichtigkeit des Urteils auch nicht mit dem Vortrag schlüssig belegen, in Fällen, in denen nach Erreichen des allgemeinen Renteneintrittsalters die Wartezeiten nicht erfüllt seien, könne der Betroffene ebenfalls keine Leistungen der Rentenversicherung erhalten. Denn, wie schon an anderer Stelle ausgeführt wurde, geht es hier nicht um die Frage, ob § 35 Abs. 1 VersAusglG trotz des insoweit offenen Wortlauts („aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann“) dahin auszulegen ist, dass eine Fortsetzung der Aussetzung der Versorgungskürzung nicht mehr (länger) in Betracht kommt, wenn der für die Zielrichtung der Vorschrift wesentliche Umstand, dass dem eigenen Versorgungsanspruch Invalidität oder eine besondere Altersgrenze zugrunde liegt, vollständig weggefallen ist oder jedenfalls unzweifelhaft jede Bedeutung verloren hat. Für solche hypothetischen Fälle könnte man ggf. annehmen, dass die von dem Betroffenen bezogene laufende Versorgung (mit dem Überschreiten der regulären Altersgrenze) keine solche „wegen“ Erreichens einer besonderen Altersgrenze mehr ist. Auswirkungen auf die Entscheidung des vorliegenden Falles hätte dies aber mangels hinreichender Vergleichbarkeit nicht. 12 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. 13 Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. 14 Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam allein formulierte Frage, 15 „ob eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge auch dann möglich ist, wenn die rentenrechtliche Wartezeit noch nicht erfüllt ist“, 16 bedarf der Konkretisierung, weil sie sich in dieser sehr allgemeinen Form weder dem Verwaltungsgericht gestellt hat noch sich in einem etwaigen Berufungsverfahren voraussichtlich stellen würde. Die aufgeworfene Rechtsfrage kann aber sinngemäß wohl dahin verstanden werden, dass es die Beklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob auch dann, wenn die (sonstigen) tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 VersAusglG vorliegen, die Kürzung der laufenden Versorgung der (nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich) ausgleichspflichtigen Person nicht ausgesetzt werden muss, wenn im Hinblick auf den Gegenanspruch (das aus dem Versorgungsausgleich erworbene eigene Anrecht) die rentenrechtliche Wartezeit noch nicht erfüllt ist. In der Sache ist diese Frage aber nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich nämlich schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts der §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 i. V.m. 34 Abs. 3 VersAusglG nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne Weiteres im verneinenden Sinne beantworten. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen in diesem Beschluss sowie ergänzend auf die Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, welche sich insbesondere eingehend mit den Materialien zur Entstehungsgeschichte der hier interessierenden Gesetzesbestimmungen befasst. Nach alledem hat die Frage der Erfüllung der allgemeinen rentenrechtlichen Voraussetzungen für die hier streitgegenständliche Verpflichtung, in Anwendung der in Rede stehenden Normen des Versorgungsausgleichsgesetzes von dem für den Beginn bestimmenden Umstand (Antragstellung) an eine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung vorzunehmen, keine Bedeutung. Das gilt jedenfalls, wenn und solange der Bezug der Versorgung des Ausgleichspflichtigen darauf beruht, dass für diesen eine besondere Altersgrenze gilt und deswegen sein Versorgungsbezug mit der daran geknüpften nachteiligen Rechtsfolge der sofort einsetzenden Kürzung nach § 55c SVG früher erfolgt als im Regelfall. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 18 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).