Beschluss
13 A 1503/16.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0921.13A1503.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht gegeben. Die aufgeworfene Frage, „ob in dem Fall, in welchem die Feststellung, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, ausdrücklich auf § 26a AsylG gestützt wurde, dessen Voraussetzung aber hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Subsidiär-Schutzberechtigter und der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, die Feststellung, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter und der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, durch das erstinstanzliche Gericht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als rechtmäßig erachtet werden dürfen“, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen. 4 Der Senat teilt die zugrunde liegende Prämisse nicht: Hier liegt kein Fall vor, in dem die Voraussetzung des § 26a AsylG nicht gegeben ist, dass der Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Italien gilt als Mitglied der Europäischen Union kraft Gesetzes als sicher. Nach der Senatsrechtsprechung liegt auch kein vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Ausnahmefall vor. Insbesondere ist hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigter in Italien nicht von einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta auszugehen. 5 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, und vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -. 6 Die – der Frage zugrunde liegende – Auffassung des Verwaltungsgerichts, anerkannte Schutzberechtigte dürften aufgrund der dortigen, für sie geltenden Lebensumstände nicht nach Italien abgeschoben werden, teilt der Senat demnach nicht. 7 Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Das Verwaltungsgericht weicht zwar ausdrücklich vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.16 - ab, wonach vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge aufgrund der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Schutzsuchenden in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Hierauf käme es aber im Berufungsverfahren nicht an. Diese Frage wird nur relevant, wenn man – wie das Verwaltungsgericht – annimmt, dass in Italien die menschenrechtlichen Mindeststandards nicht eingehalten werden und deshalb der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes nur wegen der anderweitigen Schutzgewährung als unzulässig abgelehnt werden darf (vgl. jetzt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes). kann. Ein solcher Fall ist hier, wie ausgeführt, aber nicht gegeben. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).