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Beschluss

4 B 777/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:1007.4B777.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.6.2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.750,00 EUR festgesetzt. 1 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 6422/16 (VG Düsseldorf) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.4.2016 anzuordnen, 4 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antragsgegner habe zu Recht festgestellt, das Wohn- und Betreuungsangebot der Antragstellerin in X. sei eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot i. S. v. § 18 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW – WTG –. Die gesetzlichen Merkmale nach § 18 WTG seien erfüllt. Ohne Erfolg mache die Antragstellerin geltend, es handle sich um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 WTG. Es fehle bereits an einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand i. S. v. § 24 Abs. 1 WTG. Die schwerstpflegebedürftigen und mit einer Ausnahme wachkomatösen Bewohner seien schon aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage seien, auf der Basis gemeinsamer Willensbildung die zur Führung eines gemeinsamen Hausstands erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Diese Entscheidungen treffe im Ergebnis allein die Antragstellerin. Im Übrigen sei die (vermeintliche) Wohngemeinschaft auch nicht selbstverantwortet i. S. v. § 24 Abs. 2 WTG. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage gestellt. 5 Eine Ermächtigungsgrundlage für die vom Antragsgegner getroffene (Status-)Feststellung beinhalten §§ 2 Abs. 4, 14 Abs. 1 Satz 1 WTG. Danach haben die zuständigen Behörden die Wohn- und Betreuungsangebote u. a. daraufhin zu prüfen, ob sie dem Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes unterfallen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WTG), und lässt die Feststellung, ob ein Angebot dem Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes unterfällt, dessen Einordnung nach anderen, insbesondere auch leistungsrechtlichen Regelungen, unberührt (§ 2 Abs. 4 WTG). 6 Vgl. für §§ 2 Abs. 6, 18 Abs. 7 WTG a. F. OVG NRW, Urteil vom 9.7.2013 – 12 A 2623/12 –, PflR 2013, 645 = juris, Rn. 39. 7 „Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot“ sind gemäß § 18 Satz 1 WTG Einrichtungen, die den Zweck haben, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen (Nr. 1), die in ihrem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig sind (Nr. 2) und die entgeltlich betrieben werden (Nr. 3). Eine Einrichtung ist eine organisatorisch selbständige Einheit mit einer einheitlichen Leitungsstruktur und einer einheitlichen Personaleinsatzplanung (§ 18 Satz 2 WTG). Es ist unerheblich, ob die Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind oder von mehreren Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern erbracht werden (§ 18 Satz 3 WTG). 8 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sind zu unterscheiden von den sonstigen in § 2 Abs. 2 WTG aufgezählten Angebotsformen, an die das Gesetz neben einheitlichen gemeinsamen Anforderungen (§§ 4 ff. WTG) jeweils unterschiedliche besondere Anforderungen stellt. Das gilt insbesondere für die hier alternativ in Betracht zu ziehende Angebotsform der „Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen“ (§§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 24 ff. WTG). Dabei handelt es sich gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WTG um Wohn- und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und denen von einem oder mehreren Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden. Insoweit unterscheidet das Gesetz zwischen selbstverantworteten und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften (§ 24 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 WTG). Wohngemeinschaften, die – nach Maßgabe der Kriterien des § 24 Abs. 2 WTG – selbstverantwortet sind, unterfallen nicht den Anforderungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen (§ 25 Abs. 1 WTG). Spezifische Anforderungen an – mangels Selbstverantwortung (vgl. § 24 Abs. 3 WTG) – anbieterverantwortete Wohngemeinschaften ergeben sich aus §§ 26 ff. WTG. Insoweit bestehen weitreichende Parallelen zu den Vorgaben für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot nach §§ 19 ff. WTG. Doch sind im Vergleich dazu auch Erleichterungen vorgesehen, insbesondere in Bezug auf Personalausstattung (vgl. § 21 und § 28 WTG) und Anforderungen an die Wohnqualität (vgl. §§ 6 ff. und §§ 25 ff. WTG DVO). Für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit Wohnraum für mehr als zwölf Nutzerinnen und Nutzer sowie bei mehreren von einem Anbieter innerhalb eines Gebäudes verantworteten Wohngemeinschaften mit Wohnraum für insgesamt mehr als 24 Personen gelten die Regelungen für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot entsprechend (§ 26 Abs. 6 WTG). 9 Für die danach jedenfalls unterhalb der Schwellen des § 26 Abs. 6 WTG notwendige Unterscheidung von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot einerseits und Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen andererseits kommt es wesentlich auf den Umfang der von dem Leistungsanbieter bzw. den Leistungsanbietern angebotenen Betreuungsleistungen an. Während das Leistungsangebot in Einrichtungen i. S. v. § 18 WTG auch eine umfassende hauswirtschaftliche Versorgung der Nutzer einschließt, führen die Nutzer von – sowohl selbst- als auch anbieterverantworteten – Wohngemeinschaften i. S. v. § 24 WTG einen gemeinsamen Hausstand, in dem sie oder ihre Vertreter die hauswirtschaftliche Versorgung im Wesentlichen selbst und eigenverantwortlich wahrnehmen. Dies ergibt sich aus einer an Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck orientierten Auslegung der einschlägigen Bestimmungen. 10 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot haben gemäß § 18 Satz 1 Nr. 1 WTG den Zweck, bedürftige Menschen „aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen“. Kennzeichnend für diese Einrichtungen ist danach, entsprechend ihrer gesetzlichen Bezeichnung, ihr umfassendes Leistungsangebot, das insbesondere auch vollumfänglich die hauswirtschaftliche Versorgung der Nutzer einschließt. Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG i. V. m. § 14 Abs. 1 und 4 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Art. 1 des Gesetzes vom 26.5.1994, BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 8.4.2013 (BGBl. I S. 730) – SGB XI – das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen. Demgegenüber zeichnen sich Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen durch das Leben „in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand“ verbunden mit dem Angebot von „Betreuungsleistungen“ durch einen oder mehrere Leistungsanbieter aus (§ 24 Abs. 1 Satz 1 WTG). Im Unterschied zu § 18 Satz 1 Nr. 1 WTG wird hier die hauswirtschaftliche Versorgung neben den Betreuungsleistungen nicht gesondert erwähnt. Zwar umfassen „Betreuungsleistungen“ grundsätzlich auch Pflege im Sinne des SGB XI und somit auch Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WTG i. V. m. § 14 Abs. 1 und 4 Nr. 4 SGB XI). Gleichwohl zeigt sich an dieser Stelle ein wesentlicher Unterschied der Angebote nach § 18 und § 24 WTG. Wohngemeinschaften setzen einen gemeinsamen Hausstand voraus, der sich ausweislich der Begründung des dem Gesetz zugrunde liegenden Regierungsentwurfs insbesondere durch „eine gemeinsame Versorgung, ‚Küche‘, Einkaufsplanung, Haushaltskasse etc.“ auszeichnet und die Möglichkeit bieten muss, „die im Haushalt üblicherweise anfallenden Verrichtungen, wie z. B. Kochen und Waschen selbst durchführen zu können“ (LT-Drs. 16/3388, S. 101). Die ausdrückliche Erwähnung der hauswirtschaftlichen Versorgung in § 18 Satz 1 Nr. 1 WTG einerseits und ihre Nichterwähnung in § 24 Abs. 1 Satz 1 WTG andererseits sind mithin Ausdruck einer bewussten, der Abgrenzung der beiden Angebotsformen dienenden gesetzgeberischen Entscheidung. Das zeigt sich auch darin, dass dem Tatbestandsmerkmal der „Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung“ in § 18 Satz 1 Nr. 1 WTG im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens das Merkmal „umfassende“ vorangestellt wurde, und zwar mit der erklärten Ziel einer „eindeutigeren Abgrenzbarkeit zwischen Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und Wohngemeinschaften“; „Wohngemeinschaften, die in gegebenenfalls geringem Umfang hauswirtschaftliche Leistungen anbieten, sollen nicht allein aufgrund dieses Angebotsbestandteils schon den Einrichtungsbegriff erfüllen“ (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, LT-Drs. 16/6873, S. 60, 137). Danach geht der Gesetzgeber davon aus, dass für die Qualifikation eines Wohn- und Betreuungsangebots entweder als Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot oder als Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen wesentlich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es auch Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung einschließt. In Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ist die hauswirtschaftliche Versorgung der Nutzer Bestandteil des Angebots. Den Nutzern von Wohngemeinschaften hingegen obliegt die hauswirtschaftliche Versorgung im Grundsatz selbst, die allenfalls in – bezogen auf die Gesamtheit der insoweit anfallenden Verrichtungen – geringem Umfang von einem Leistungsanbieter erbracht bzw. vorgehalten wird. Das heißt insbesondere, dass die Nutzer oder ihre Vertreter auf die Haushaltsführung Einfluss nehmen können (vgl. LT-Drs. 16/3388, S. 101 f.). 11 Eine Abgrenzung nach dem Umfang des jeweiligen Leistungsangebots entspricht auch im Übrigen der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Als Regelwerk auf dem Gebiet des in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallenden Heimrechts (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) trägt das Wohn- und Teilhabegesetz einer besonderen Schutzbedürftigkeit Rechnung, die sich für die Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten aufgrund ihrer strukturellen Abhängigkeit von den jeweiligen Leistungsanbietern ergibt. 12 Vgl. zur früheren Gesetzesfassung OVG NRW, Urteil vom 9.7.2013 – 12 A 2623/12 –, PflR 2013, 645 = juris, Rn. 46 ff., 64, m. w. N., zur aktuellen Fassung die Begründung des Regierungsentwurfs, LT-Drs. 16/3388, S. 90 (zu § 15 Abs. 1), S. 113 (zu § 37); vgl. auch BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 – 2 BvF 1/01 –, BVerfGE 106, 62 = juris, Rn. 286. 13 Vor diesem Hintergrund sind die – wie ausgeführt – unterschiedlich hohen gesetzlichen Anforderungen an Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot einerseits und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften andererseits Ausdruck und Konsequenz eines vom Gesetzgeber angenommenen unterschiedlichen Grades struktureller Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzer. Das in Einrichtungen i. S. v. § 18 WTG vorgehaltene umfassende Leistungsangebot bringt ein besonders hohes Maß an Abhängigkeit von dem Leistungsanbieter bzw. den Leistungsanbietern mit sich, sodass an diese Angebotsform folgerichtig auch besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Die im Vergleich dazu vorgesehenen Erleichterungen für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften entsprechen der graduell verminderten Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit ihrer Nutzer, die zumindest ihre hauswirtschaftliche Versorgung im Wesentlichen selbst und in eigener Verantwortung wahrnehmen oder wenigstens wahrnehmen können. 14 Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Wohn- und Betreuungsangebot der Antragstellerin in X. eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot. 15 Insbesondere hat es im Sinne von § 18 Satz 1 Nr. 1 WTG den Zweck, pflegebedürftige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. 16 Die Antragstellerin erbringt in von ihr gemieteten Räumen Pflege- und Betreuungsleistungen für intensivpflegebedürftige, insbesondere dauerbeatmete Menschen. Das Angebot richtet sich an Personen mit einem Bedarf an spezieller Krankenbeobachtung i. S. v. Nr. 24 der Anlage 1 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie – HKP-Richtlinie –). Die derzeitigen Nutzer befinden sich mit einer Ausnahme in wachkomatösem Zustand. Mitarbeiter der Antragstellerin sind rund um die Uhr vor Ort. Es sind insgesamt acht möblierte Einzelzimmer sowie Gemeinschaftsräume (Bad, Küche, Aufenthaltsraum, Vorraum, Flur, Keller, Garten) vorhanden. Die Antragstellerin überlässt die Räumlichkeiten den Nutzern jeweils auf der Grundlage standardisierter Untermietverträge. Die Erbringung von Pflegeleistungen ist Gegenstand gesonderter individueller Verträge zwischen der Antragstellerin und den Nutzern. Diese, gegebenenfalls durch ihre Vertreter, haben sich zu einer Interessengemeinschaft mit schriftlich niedergelegter „Gemeinschaftsverordnung“ zusammengeschlossen. Interessengemeinschaft und Antragstellerin haben einen Versorgungsvertrag sowie einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Gegenstand des Versorgungsvertrages ist die entgeltliche Erbringung organisatorischer, verwaltender und unterstützender Tätigkeiten der Antragstellerin für die in der Interessengemeinschaft zusammengeschlossenen Nutzer, namentlich die Entgegennahme und Weiterleitung von Post, die Führung der gemeinschaftlichen Haushaltskasse, die Lagerung und Beschaffung von Verbrauchsgütern, die Hilfe in persönlichen und gemeinschaftlichen Angelegenheiten sowie ergänzende pflegerische Leistungen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag regelt die Wahrnehmung finanzieller Angelegenheiten der Interessengemeinschaft durch die Antragstellerin. 17 Danach überlässt die Antragstellerin pflegebedürftigen Menschen Wohnraum und erbringt für diese Betreuungsleistungen i. S. v. § 3 Abs. 1 WTG unter Einschluss einer umfassenden hauswirtschaftlichen Versorgung, zu der die Nutzer aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands schon rein tatsächlich selbst nicht in der Lage sind. Demgemäß fehlt es an einem für eine Wohngemeinschaft charakteristischen gemeinsamen Hausstand der Nutzer i. S. v. § 24 Abs. 1 Satz 1 WTG. Ein solcher setzt zwar nicht voraus, dass die Nutzer die im Haushalt üblicherweise anfallenden Verrichtungen persönlich vornehmen. Insbesondere wenn sie dazu aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht (mehr) in der Lage sind, können etwa Angehörige oder Betreuer für sie tätig werden. Auch derartige Vertreter müssen die hauswirtschaftlichen Verrichtungen dann aber selbst ausführen oder jedenfalls einen bestimmenden Einfluss darauf nehmen können. 18 Vgl. LT-Drs. 16/3388, S. 101 f. Zur Möglichkeit eines Handelns durch Vertreter vgl. auch § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WTG. 19 Liegt die hauswirtschaftliche Versorgung indes in – bezogen auf die Gesamtheit der insoweit anfallenden Verrichtungen – mehr als nur geringem Umfang in der Hand des Leistungsanbieters bzw. der Leistungsanbieter, indem die entsprechenden Leistungen von ihm bzw. ihnen tatsächlich erbracht oder für den Bedarfsfall vorgehalten werden, so bedingt dies den besonders hohen Grad an Abhängigkeit der Nutzer, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Geltung der für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot maßgeblichen Anforderungen zur Folge haben soll. 20 So liegt es hier. Auf der Grundlage der von der Antragstellerin mit den Nutzern individuell sowie in ihrer interessengemeinschaftlichen Verbundenheit geschlossen Verträge erfolgt (auch) die hauswirtschaftliche Versorgung der Nutzer umfassend durch die Antragstellerin. Neben dem Versorgungsvertrag und dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Interessengemeinschaft und Antragstellerin haben die Nutzer jeweils durch individuelle Vereinbarungen mit der Antragstellerin diese mit der häuslichen Betreuung nach §§ 38a, 45b SGB XI, mit der individuellen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 120 SGB XI sowie der spezialisierten Krankenbeobachtung beauftragt. Damit haben die Nutzer ihre hauswirtschaftliche Versorgung in die Hände der Antragstellerin gelegt, ohne dass sie oder ihre Vertreter darauf einen bestimmenden Einfluss nehmen können. Das gilt zumal deshalb, weil die Interessengemeinschaft auf ihrer Gründungsversammlung beschlossen hat, dass jedes Mitglied zum Abschluss dieser Vereinbarungen mit der Antragstellerin verpflichtet ist, und ein Mitglied, das trotz Mahnung fortgesetzt gegen gemeinschaftliche Beschlüsse verstößt, aus der Interessengemeinschaft ausgeschlossen werden kann (Nr. 3 Buchst. c der Gemeinschaftsverordnung). Dadurch verliert es wiederum seinen Anspruch gegen die Antragstellerin auf Wohnraumüberlassung verliert, weil die mit den Nutzern geschlossenen Untermietverträge unter der auflösenden Bedingung stehen, dass die Mitgliedschaft der Mieter in der Interessengemeinschaft fortbesteht. Auch angesichts dieses Regelungsgeflechts fehlt es an der Möglichkeit der Nutzer, selbst oder durch ihre Vertreter auf die hauswirtschaftliche Versorgung bestimmenden Einfluss zu nehmen. Daran ändert der von der Antragstellerin betonte Umstand nichts, dass die Mitglieder der Interessengemeinschaft ihre Bindungen freiwillig und selbstverantwortet eingegangen sind und die bestehende Beschlusslage durch Mehrheitsentscheidung (vgl. Nr. 3 Buchst. h der Gemeinschaftsverordnung) ändern können. Zwar schließt eine Unterwerfung unter das Mehrheitsprinzip die Annahme von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung hinsichtlich sodann mehrheitlich getroffener Entscheidungen nicht aus, sondern ist vielmehr gerade Bestandteil und Ausdruck dessen. Das belegt auch § 24 Abs. 2 Satz 3 WTG, wonach Entscheidungen, die die Nutzerinnen und Nutzer einer Wohngemeinschaft oder ihre rechtlichen Vertreterinnen oder Vertreter mehrheitlich treffen, die Annahme einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nicht ausschließen. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein durch eigenverantwortliche hauswirtschaftliche Versorgung geprägter gemeinsamer Hausstand i. S. v. § 24 Abs. 1 Satz 1 WTG jedoch voraussetzen, dass die Nutzer oder ihrer Vertreter die im Rahmen der Haushaltsführung anfallenden Entscheidungen auf der Grundlage des Mehrheitsprinzips tatsächlich selbst treffen. Wird hingegen – gleichgültig ob einstimmig oder durch Mehrheitsentscheid – die Verantwortung für die hauswirtschaftliche Versorgung an einen oder mehrere Leistungsanbieter übertragen, so begeben sich die Nutzer damit gerade in die für eine Einrichtung i. S. v. § 18 WTG charakteristische besondere strukturelle Abhängigkeit. 21 Dass auch die übrigen Merkmale nach § 18 WTG erfüllt sind, insbesondere dass die Antragstellerin ihre Leistungen innerhalb einer organisatorisch selbständigen Einheit mit einer einheitlichen Leitungsstruktur und einer einheitlichen Personaleinsatzplanung und mithin in einer „Einrichtung“ anbietet (vgl. § 18 Satz 2 WTG), wird von ihr selbst nicht in Zweifel gezogen. Soweit sich das Beschwerdevorbringen zur Frage der Selbstverantwortung der vermeintlichen Wohngemeinschaft nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 WTG verhält, ist es unerheblich. Denn darauf kommt es für die Beantwortung der nach der gesetzlichen Systematik vorrangigen und für die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Feststellung maßgeblichen Frage der Abgrenzung von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot von Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen – die selbst- oder anbieterverantwortet sein können – nicht an. 22 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 23 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Bezug auf die unter Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids getroffene Statusfeststellung geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des vormals zuständigen 12. Senats, 24 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.7.2013 – 12 A 2623/12 und 12 A 2911/12 –, Abdrucke der Urteile von diesem Tag, S. 29 bzw. 26, 25 von dem Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG aus. Hinsichtlich der unter Ziff. 2 des Bescheids gestützt auf § 9 Abs. 1 WTG i. V. m. § 23 WTG DVO angeordneten Vorlage von Unterlagen bemisst sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, die der Senat nach dem der Antragstellerin insoweit voraussichtlich entstehenden Aufwand entsprechend der untersten Stufe der Tabelle in Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG mit 500,00 EUR bewertet. Der danach sich ergebende Gesamtstreitwert von 5.500,00 EUR ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens zu halbieren. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).