Beschluss
13 A 1624/16.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:1012.13A1624.16A.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juli 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V .m. § 114 ZPO). 2 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Den aufgeworfenen Fragen kommt die ihnen vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht zu. 4 Die Frage, 5 „ob in Italien sog. systemische Mängel im Asylverfahren vorliegen, die die Beklagte dazu verpflichten, von einer Überstellung in dieses Land abzusehen und sie dazu verpflichten, keine Abschiebungsanordnung in dieses Land zu erlassen; und die sie dazu verpflichten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO Gebrauch zu machen und das Asylverfahren im Bundesgebiet durchzuführen“, 6 ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil in der Senatsrechtsprechung, 7 vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Juli 2016 – 13 A 1859/14. A -, juris, Rn. 41 ff., und vom 7. Juli 2016 ‑ 13 A 2302/15. A -, juris, Rn. 41, jeweils mit Verweis auf Rechtsprechung anderer Gerichte, 8 bereits geklärt ist, dass das italienische Asylverfahren und die italienischen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber keine sog. systemischen Mängel bzw. Schwachstellen aufweisen. Neue Erkenntnisse, welche Anlass geben könnten, die Frage systemischer Schwachstellen einer erneuten Klärung zuzuführen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. 9 Die Frage, 10 „ob die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylantrags gem. Art. 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Buchst. d) Dublin II-VO auch dann auf die Beklagte übergeht, wenn 11 - zwar die Frist von sechs Monaten zur Überstellung nach Annahme des Antrags bereits ohne erfolgte Überstellung abgelaufen ist, 12 - jedoch eine Klage erhoben wurde und das Gericht im Wege des Eilrechtsschutzes die Überstellung in den anderen Dublin-Staat bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt hat, so dass die Überstellung deswegen innerhalb der sechs Monate nach Annahme der Überstellungszusage nicht möglich war“, 13 stellt sich schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt hat, dass die Dublin III-VO und nicht die Dublin II-VO zur Anwendung gelangt. 14 Ebenfalls keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf die Frage, 15 „ob die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art 29 Abs. 1 Dublin III-VO bereits mit der Übernahmeerklärung des anderen, angefragten Dublin-Staates zu laufen beginnt; und nicht erst mit der Bekanntgabe des den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ablehnenden Beschlusses“. 16 Hierzu ist in der Senatsrechtsprechung 17 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 - 13 A 2302/15. A -, juris, Rn. 22, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung und unter Verweis auf das Urteil des BVerwG vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 -, juris, Rn. 15, sowie den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, juris, Rn. 16, 18 ebenfalls bereits geklärt, dass die Überstellungsfrist grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der Dublin III-VO mit der Zustellung eines ablehnenden Eilbeschlusses neu zu laufen beginnt. Einen erneuten Klärungsbedarf zeigt der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auf. 19 Die Fragen, 20 „ob sich ein Asylantragsteller - und damit auch der Kläger - auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO überhaupt berufen kann, mit der Folge, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Asylverfahren nunmehr durchzuführen,“ 21 und 22 „ob es dann zulässig wäre, den angefochtenen Bescheid, der sich auf § 27a AsylVfG stützt zu Lasten des Klägers in eine Verfügung nach § 71a AsylVfG umzudeuten, mit der Folge, dass sich der Bescheid aus diesem Grund als rechtmäßig erweist,“ 23 stellen sich wegen des fehlenden Ablaufs der Überstellungsfrist nicht. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).