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Beschluss

19 A 2281/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:1021.19A2281.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). 3 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel ergeben sich nicht aus seinem einzigen Einwand in der Antragsbegründung, die örtliche Zuständigkeit des Schulamtes für den Kreis O. sei mit seinem Umzug nach X. im Kreis W. zum 1. November 2015 auf das Schulamt für den Kreis W. übergegangen. Dieser Einwand lässt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 25. Februar 2015 unberührt, weil die örtliche Zuständigkeit des Schulamtes für den Kreis O. im Zeitpunkt von dessen Ergehen gegeben war und unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VwVfG NRW bis heute fortbesteht. Danach kann das Schulamt das Verwaltungsverfahren auch nach dem Umzug des Klägers mit Zustimmung des Schulamtes für den Kreis W. fortführen. Die Regeln über die örtliche Zuständigkeit in § 3 VwVfG NRW sind nach § 1 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit der staatlichen Schulämter als Landesbehörden anwendbar. Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des VwVfG NRW in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW gelten für das Verwaltungshandeln der Schulen, nicht aber auch für dasjenige der Schulaufsichtsbehörden. 4 OVG NRW, Beschluss vom Beschluss vom 1. April 2005 ‑ 19 A 322/05 ‑, juris, Rdn. 11. 5 Der Umzug hat auch keine rechtlichen Auswirkungen auf den Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids. Der Rechtslage entsprechend bestimmt dieser als Förderort „eine“ Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Eine Festlegung auf eine konkrete Förderschule im Zuständigkeitsbereich des Schulamts für den Kreis O. ‑ etwa die im Bescheid als Vorschlag mit Aufnahmemöglichkeit genannte K. -Schule in O. ‑ erfolgt damit gerade nicht. Der Kläger ist daher rechtlich durch den Bescheid nicht gehindert, eine Förderschule im Kreis W. zu besuchen. Demgemäß hat ihn auch das Förderzentrum Ost des Kreises W. zum 2. November 2015 aufgenommen. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).