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Beschluss

6 B 819/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:1024.6B819.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle des Schulleiters des I. -T. -C. in H. nicht mit dem Beigeladenen und auch nicht mit einem anderen Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 16. Februar 2016, seine Bewerbung im Stellenbesetzungsverfahren nicht weiter zu berücksichtigen, verletzte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Er könne die streitbefangene Position bereits deswegen nicht beanspruchen, weil er eine zwingende Voraussetzung hierfür nicht erfülle. Gemäß der Stellenausschreibung würden im Einklang mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 - 412-6.07.01-50216 - („Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“) nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die das Eignungsfeststellungsverfahren - EFV - bestanden hätten oder als Versetzungsbewerberinnen oder Versetzungsbewerber bereits ein entsprechendes Amt innegehabt hätten. Beides sei beim Antragsteller nicht der Fall. Er habe bisher noch kein Amt als Schulleiter innegehabt. Das am 1. und 2. Dezember 2015 durchgeführte EFV habe er nicht bestanden. Gründe, die darauf schließen ließen, dass das EFV fehlerhaft durchgeführt worden sei, habe er weder gegenüber dem Antragsgegner noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. 5 Diese die Beschlussformel des Verwaltungsgerichts selbstständig tragenden Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. 6 Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterliegt die Einbeziehung des EFV in die eine Schulleiterstelle betreffende Auswahlentscheidung im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt keinen Bedenken. Bereits bezüglich des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2008 - 412-6.07.01-50216 - („Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“), geändert durch Runderlass vom 2. Februar 2011- 412-6.07.01-92215 -, hat der Senat im Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, juris, Folgendes ausgeführt: 7 „Es ist im Grundsatz nicht erforderlich, die Einzelheiten des Auswahlverfahrens sowie der hierfür heranzuziehenden Grundlagen gesetzlich oder durch Verordnung zu regeln. Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nicht das Prinzip selbst in Frage gestellt ist. Er kann sein Ermessen insoweit auch- wie hier durch den Runderlass und die BRL - durch Verwaltungsvorschriften binden, um sicherzustellen, dass die Bewerber sachgemäß ausgewählt und dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, ZBR 1990, 301; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt, B I. Rn. 92a; v. Roetteken in v. Roetteken/ Rothländer, BeamtStG, Kommentar, Loseblatt, § 9 Rn. 229 mit weiteren Nachweisen. 9 Einer normativen Grundlage bedarf es mit Blick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn der durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Leistungsgrundsatz eingeschränkt wird. 10 So BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59, mit weiteren Nachweisen. 11 Mit dem Runderlass wird indessen das Bestenausleseprinzip keinen Einschränkungen unterworfen. Auch aus den weiteren Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Beschluss folgt das Erfordernis einer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Regelung des Eignungsfeststellungsverfahrens nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet grundsätzlich für die Ausgestaltung des materiellrechtlich wesentlich von dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG geprägten Beurteilungswesens eine zumindest in Grundzügen auf eine Entscheidung des Gesetzgebers rückführbare normative Grundlage als erforderlich. Eine solche Regelung in Grundzügen ist im Hinblick auf Beförderungsentscheidungen und dienstliche Beurteilungen mit §§ 20, 93 Abs. 1 LBG NRW, § 10a LVO NRW gegeben. Der Runderlass gestaltet diese normativen Vorgaben im Hinblick auf die Beförderung in das Amt eines Schulleiters näher aus, ohne sich von dem herkömmlichen System der Personalauswahl im Beamtenbereich so weit zu entfernen, dass eine weitergehende normative, das Exekutivhandeln programmierende Steuerung geboten erschiene. 12 Die in Rede stehende Beförderung zum Schulleiter hat auch nicht die rechtliche Qualität einer Berufswahlentscheidung, was zur Folge hätte, dass das Auswahlverfahren im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG einer Regelung durch oder aufgrund Gesetzes bedürfte, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. 13 Vgl. für die Vergabe von Notarstellen BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280; für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999- 6 A 3061/97 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 33. 14 Nicht jeder berufliche Aufstieg oder jede Erweiterung des beruflichen Betätigungsfeldes stellt eine Berufswahlentscheidung mit den daraus abzuleitenden höheren Anforderungen des Verfassungsrechts an die Reglementierung solcher Lebenssachverhalte dar. Geht es nur um eine Beförderung, ist die Anlegung der für Berufswahlentscheidungen zu beachtenden Maßstäbe regelmäßig verfehlt. Die Grenze zum Berufszugang ist aber dann überschritten, wenn die angestrebte berufliche Betätigung eine sich in gesteigerten Anforderungen an die Vor- und Ausbildung ausdrückende höhere individuelle Qualifikation voraussetzt. So liegt es beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn oder den nächsthöheren Laufbahnabschnitt. Die unterschiedliche Bewertung von innegehabtem und angestrebtem Amt durch deren Zuordnung zu unterschiedlichen Laufbahnen oder Laufbahnabschnitten markiert dementsprechend auch eine verfassungsrechtliche Grenze. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999- 6 A 3061/97 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 33. 16 Bei der Beförderung eines im höheren Dienst stehenden Lehrers in das Amt eines Schulleiters - hier konkret eines Studiendirektors als ständigem Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule, besoldet nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesG, in das Amt eines Oberstudiendirektors als Leiter einer beruflichen Schule, besoldet nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesG - wird eine derartige laufbahnrechtliche Grenze nicht überschritten.“ 17 Hieran hält der Senat unter Würdigung des Vorbringens des Antragstellers fest. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 , 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19, sind schon aus den oben zitierten Gründen nicht, wie der Antragsteller meint, auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. 18 Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Antragstellers, er könne das Ergebnis des EFV nicht isoliert anfechten, sondern müsse zuwarten, bis die dienstliche Beurteilung erstellt worden sei, und könne sodann erst in einem die dienstliche Beurteilung betreffenden Klageverfahren das EFV überprüfen lassen. Der Umstand, dass das Ergebnis des EFV nicht isoliert anfechtbar ist, hindert ihn nicht, im vorliegenden Verfahren die Fehlerhaftigkeit des EFV geltend zu machen. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit de EFV sind dem Vorbringen des Antragstellers indes nach wie vor nicht zu entnehmen. 19 Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil hinsichtlich der eingangs dargestellten, die Beschlussformel selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts kein durchgreifender Grund dargelegt wird, aus welchem der angegriffene Beschluss aufzuheben oder abzuändern ist. Auf die Einwände der Beschwerde gegen die weiteren - die Auswahl des Beigeladenen betreffenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts kommt es somit nicht mehr an. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil er sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.