OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 A 1940/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:1025.14A1940.16.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 3 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. 4 Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass die Bewertung der Bachelorarbeit durch die beiden Prüfer keine Fehler aufweise. Die Klägerin habe keine substantiierten Einwendungen gegen die Bewertung erhoben, obwohl sie hierzu in der Lage gewesen wäre. Denn die Bewertung sei ausreichend begründet worden. 5 An der Richtigkeit dieser Einschätzung weckt das Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel. Die Klägerin wendet ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass die von der Zweitprüferin bestätigte Kritik der Erstprüferin in Ermangelung von Randbemerkungen an der Bachelorarbeit nicht nachvollziehbar sei und die Klägerin deswegen nicht in der Lage gewesen sei, substantiierte Einwendungen zu erheben. Die Bewertung sei bereits wegen der unzureichenden Begründung fehlerhaft und daher erneut vorzunehmen. 6 Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2012 - 6 B 36.11 -, juris, Rn. 8. 8 Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bewertungsbegründung der Erstprüferin, der sich die Zweitprüferin angeschlossen hat, nicht zu beanstanden. Das Gutachten enthält in tabellarischer Form zahlreiche Beurteilungskriterien, denen die Erstprüferin jeweils einen Punktwert zugeordnet hat. Hat sie nicht die Höchstpunktzahl vergeben, hat sie den Punktabzug fast immer kurz begründet. Lediglich der Punktabzug in der Kategorie „Übergreifende Beurteilungskriterien“ blieb unkommentiert, was aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen unschädlich ist. Anhand dieser Bewertungsbegründung sind die die Bewertung tragenden Gründe für die Klägerin mehr als nur in den Grundzügen nachvollziehbar. Ihre Behauptung, aufgrund defizitärer Begründung nicht in der Lage zu sein, die Gründe für die Bewertung zu verstehen und substantiierte Einwände hiergegen zu erheben, entbehrt jeder Grundlage. So lässt sich beispielsweise der Punktabzug bei den formalen Beurteilungskriterien (wegen fehlender Seitenzahlen bei Kapiteln aus Herausgeberwerken und wegen uneinheitlicher Groß- und Kleinschreibung bei englischen Artikeltiteln) ohne weiteres nachvollziehen. Dass die festgestellten Defizite nicht durch Randbemerkungen kenntlich gemacht wurden, macht die entsprechende Kritik nicht unverständlich. Die Klägerin hätte das Literaturverzeichnis unter diesem Gesichtspunkt überprüfen und beispielsweise geltend machen können, dass die beanstandeten formalen Fehler nicht vorlägen. Entsprechendes gilt für die weitere Prüferkritik. So lässt sich auch die Kritik, es fehle an einem Bezug zur Drogenproblematik im theoretischen Hintergrund, ohne weiteres nachvollziehen. Die Klägerin führt unter der Überschrift „Theoretische Grundlagen“ aus, sie leite basierend auf den nachfolgend dargestellten theoretischen Grundlagen Fragestellungen und Hypothesen ab. Die Prüferin kritisiert zu Recht, dass nachfolgend aber nichts zur Drogenproblematik gesagt wird, diese vielmehr erst in den Fragestellungen thematisiert wird. Die Klägerin stellt hier wie auch im Folgenden übersteigerte Anforderungen an die Prüferkritik. Der Prüfer ist nicht gehalten, von ihm kritisierte Ausführungen wörtlich zu zitieren oder durch Korrekturzeichen kenntlich zu machen und inhaltliche Kritik in Form von eigenen Ausarbeitungen zur korrigierten Arbeit niederzulegen. Es genügt, wenn die Prüferkritik aus sich heraus verständlich ist. Dies ist hier - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - der Fall. Die Klägerin hätte daher darlegen können, dass und aus welchen Gründen die Kritik der Prüfer nicht zutrifft. In Ermangelung entsprechender wirkungsvoller Hinweise ist die Bewertung nicht zu beanstanden. 9 Der von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 10 Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht ist auf das zentrale Vorbringen der Klägerin, die Bewertung ihrer Bachelorarbeit sei nicht hinreichend begründet worden, auf den Seiten 9 und 10 seiner Entscheidungsgründe eingegangen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.