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Beschluss

11 A 1096/16.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:1031.11A1096.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. 4 Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 ‑ 9 C 46.84 ‑, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschluss vom 19. Juli 2011 ‑ 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 ‑, juris, Rdnr. 3. 6 „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 ‑ 3 B 105.92 ‑, Buchholz 310 § 133 (n. F.) Nr. 11 = NJW 1993, 2825 f. (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). 8 Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die vom Kläger formulierten Fragen, 9 „ob das Asylverfahren in Bulgarien systemische Mängel aufweist und eine Abschiebung nach Bulgarien gegen § 60 Abs. 5 AufenthG verstößt“, 10 „dass in den sogenannten unechten Dublin-Verfahren, Fälle in denen ein Kläger in einem Dublin-Staat subsidiären Schutz oder Flüchtlingseigenschaft erhalten hat, § 34 AsylG als Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung ausreicht, insbesondere wie das Verhältnis zwischen § 34 und § 34a AsylG auszulegen ist“, 11 „ob die Flüchtlinge, die in Bulgarien als Schutzberechtigte anerkannt worden sind, dort eine medizinische Grundversorgung erhalten“, 12 sind in der Zulassungsbegründung zunächst nur mit dem Hinweis versehen, die Rechtsprechung zu all diesen Fragen sei „bunt gemischt“. Damit wird ein Zulassungsgrund nicht im oben genannten Sinne dargelegt. 13 Auch die folgenden Ausführungen zu einer medizinischen Grundversorgung in Bulgarien genügen den Darlegungsanforderungen nicht. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die medizinische Versorgung in Bulgarien zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, ist zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erforderlich. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. 14 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2004 ‑ 11 A 1748/04.A ‑, juris, Rdnr. 4, m. w. N. 15 Das Verwaltungsgericht hat unter umfangreicher Auswertung von Rechtsprechung und Erkenntnisquellen ausführlich begründet, warum es im Fall des Klägers kein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Zielstaates Bulgarien im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG für gegeben hält und ist in diesem Zusammenhang auch auf Fragen der medizinischen Versorgung eingegangen, wobei es zu Gunsten des Klägers unterstellt hat, dass er nach wie vor an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung leide, obwohl die zuletzt übersandte fachärztliche Stellungnahme aus Mai 2015 stamme (S. 14 des Urteilsabdrucks). Dem setzt der Kläger in der Zulassungsbegründung nur den Satz entgegen: „Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dem Senat sicherlich bekannte Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sowie der zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Nordrhein-Westfalen Bezug genommen.“ Dies lässt eine Auseinandersetzung mit den zahlreichen vom Verwaltungsgericht angeführten Belegen vermissen und nicht erkennen, ob der Kläger ‑ im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angeführte jüngere Entwicklung in Bulgarien (S. 13 f. des Urteilsabdrucks) ‑ auf aktuelle von der Position des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsprechung verweisen kann. Soweit der Kläger noch Erlebnisse in Bulgarien während seines dortigen Aufenthalts in der zweiten Jahreshälfte 2014 wiedergibt, ist zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die einige Jahre zurückliegen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein können. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 ‑ 10 B 35.14 ‑, juris, Rdnr. 6. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. 18 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).