Beschluss
6 B 891/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:1116.6B891.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 4 Der von der Antragstellerin begehrte Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, die für ihre Versetzung erforderliche Freigabe zu erklären, scheidet aus, weil auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es kann somit dahinstehen, ob auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung greift – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -; denn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren, dessen es für die ausnahmsweise Zulässigkeit ebenfalls bedürfte, ist mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend wahrscheinlich. 5 Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zunächst auf ihr gesamtes bisheriges Vorbringen im Verfahren erster Instanz Bezug nimmt, fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Beschwerdebegründung. 6 Zur Erfüllung seiner Darlegungspflicht ist es erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine - wie hier erfolgte – reine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie eine schlichte - pauschale - Wiederholung desselben. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2014 - 1 B 265/14 -, vom 29. Juli 2014 - 8 B 741/14 -, vom 22. Mai 2014 - 8 B 156/14 - und vom 13. Mai 2014 - 8 B 390/14 -; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 71 ff., insbes. Rn. 76 f., m. w. N. 8 Auch die weiteren Darlegungen in der Beschwerdebegründung gebieten keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 9 Geht man zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass sich ihr an die Bezirksregierung Düsseldorf gerichteter Antrag vom 25. November 2015, zum 1. August 2016 von der Grundschule P. T. in X. an die H. -Schule in E. versetzt zu werden, nicht mit dem Beginn des Schuljahres 2016/2017 am 1. August 2016 erledigt hat, sondern so zu verstehen ist, dass sie auch zum nächstmöglichen Termin, d.h. zum 1. Februar oder 1. August 2017 versetzt werden möchte, besteht zwar ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag. Dieser bleibt nach der maßgeblichen aktuellen Sach- und Rechtslage aber ohne Erfolg. 10 Ein Anspruch auf die Erteilung einer Freigabeerklärung, der es nach der ständigen Verwaltungspraxis und den einschlägigen Richtlinien des Antragsgegners zur Vorbereitung der beantragten Versetzung im Sinne von § 15 BeamtStG i.V.m. § 25 LBG NRW bedarf, folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn (vgl. 45 BeamtStG). Der Dienstherr ist zwar bei der Entscheidung, ob eine Lehrkraft an einer bestimmten Schule entbehrlich ist und ihr bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen entsprechend ihrem Antrag ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle in seinem Zuständigkeitsbereich übertragen werden soll, trotz des ihm eingeräumten Ermessensspielraums nicht gänzlich frei. Er ist insbesondere gehalten, im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht nur die notwendigen Belange der Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes und die Dienst- und Treuepflichten der Beamten zu berücksichtigen, sondern auch die vom Beamten dargelegten und aus seiner Sicht für seine Versetzung sprechenden Gründe sowie die ihm bekannten und für die zu treffende Entscheidung relevanten persönliche Lebensumstände des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend infolge gewichtiger persönlicher Belange der Antragstellerin das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert sein könnte und als einzige rechtmäßige Entscheidung die Freigabeerklärung zugunsten der Antragstellerin in Betracht kommen könnte, sind jedoch nicht ansatzweise ersichtlich. Über die Verteilung der Lehrkräfte für Sonderpädagogik auf die Grundschulen des Landes entscheidet der Dienstherr im Rahmen seines weiten Organisationsermessens, das nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. § 114 Abs. 1 VwGO). Dessen Grenzen hat der Antragsgegner mit der Entscheidung, die Antragstellerin nicht für eine Versetzung „freizugeben“, nicht überschritten. 11 Die Bezirksregierung E. hat ihre Entscheidung vom 17. Mai 2016, für die von der Antragstellerin beantragte Versetzung keine Freigabe zu erteilen, damit begründet, die Antragstellerin sei an ihrer derzeitigen Einsatzschule nicht entbehrlich, weil die Gemeinschaftsgrundschule P. T. unterbesetzt sei und sie über eine Lehrbefähigung in einem Bedarfsfach verfüge, das im Fall ihrer Versetzung dort nicht mehr vertreten werden könne. Da auch nicht zu erwarten sei, dass im Falle ihrer Versetzung die Unterbesetzung sowie der fachspezifische Bedarf an ihrer derzeitigen Schule bzw. ihrem derzeitigen Schulamt ausgeglichen werden könnten, sondern sich verschärfen würden, könne der Versetzung nicht zugestimmt werden. Die Unterrichtsversorgung der Schüler sei höher zu bewerten als die nachvollziehbaren persönlichen Interessen der Antragstellerin. Vorerst müssten ihre Wünsche zurückstehen. Damit an der Schule bzw. dem Schulamt Schülerlaufbahnen nicht gefährdet würden und Unterrichtsausfall vermieden werde, sei ihr Verbleib erforderlich. Damit hat der Antragsgegner sich frei von Rechtsfehlern auf ein überwiegendes dienstliches Interesse berufen, nämlich die vorhandenenen Lehrkräfte möglichst optimal im Förderbereich an Grundschulen einzusetzten, um einen weitgehend bedarfsdeckenden Unterricht zu gewährleisten. Dem setzt die Beschwerde weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Erhebliches entgegen. 12 Vielmehr hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren die Bedarfssituation im Schulamtsbezirk X. noch weiter erläutert. Die konkrete Personalsituation an der Gemeinschaftsgrundschule P. T. gestaltet sich nach seinem unwidersprochenen Vortrag und der Aktenlage derzeit so, dass die Antragstellerin die einzige Sonderpädagogin im Gemeinsamen Lernen an ihrer Einsatzschule ist und keine weitere langfristige Lehrkraft mit sonderpädagogischer Qualifizierung zur Verfügung steht. Die zweite Sonderpädagogin ist seit Mitte März 2016 langfristig erkrankt und eine weitere Sonderpädagogin wurde - ohne Einfluss auf die Planstellensituation - nur vertretungsweise und befristet eingestellt. Im Grundschulkapitel bei der Bezirksregierung E. konnte in der Vergangenheit eine Vielzahl ausgeschriebener Stellen nicht besetzt werden. Der Bereich Sonderpädagogik in X. ist ausweislich des Vortrags im Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. Juli 2016 zu 100 % leer gelaufen. Gleichzeitig sei ein Anstieg der Zahl von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zu verzeichnen. Angesichts dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Gesichtspunkt der Unentbehrlichkeit der Antragstellerin und der Schwierigkeiten einer Nachfolgebesetzung an der Gemeinschaftsgrundschule in X. und damit dienstlichen Interessen den Ausschlag bei der Ablehnung der Freigabeerklärung gegeben hat. 13 Ob die schulübergreifenden Berechnungen des Antragsgegners zum Gesamtstellenkontingent in Nordrhein-Westfalen den Vorstellungen der Antragstellerin entsprechen, ist unerheblich. Sie beruhen naturgemäß auf unterschiedlichen, auch personalpolitischen Erwägungen, deren Auswahl, Beurteilung und Gewichtung im Entscheidungsspielraum des Dienstherrn liegen. Im Übrigen dürften sich die Berechnungen hier schon deshalb nicht ausgewirkt haben, weil die Unentbehrlichkeit der Antragstellerin nicht auf das Fehlen von Planstellen an der Gemeinschaftsgrundschule P. T. , sondern auf einen Bewerbermangel zurückzuführen ist. 14 Soweit der Antragsgegner den Wunsch der Antragstellerin, ihre spezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich Sondererziehung und Rehabilitation von Gehörlosen und Schwerhörigen, über die sie zweifellos verfügt, einbringen zu können, hat zurücktreten lassen, bestehen keine Bedenken. Die Antragstellerin verfügt über den weiteren Förderschwerpunkt Sondererziehung und Rehabilitation von Geistigbehinderten, der an der Gemeinschaftsgrundschule P. T. benötigt und durch keine andere Kollegin abgedeckt wird. Von einem fachfremden Einsatz kann daher keine Rede sein. Die Antragstellerin irrt auch, wenn sie meint, der Antragsgegner sei gehalten, eine versetzungsbedingte Unterversorgung an der Gemeinschaftsgrundschule P. T. durch den Einsatz von Vertretungskräften zu beheben, um ihrem Versetzungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr dem dienstlichen Bedürfnis nach einem vorläufigen Verbleib einer eingearbeiteten sonderpädagogischen Lehrkraft an der Einsatzschule den Vorrang einräumt. Zudem ist der gegenwärtige Einsatz der Antragstellerin auf ihren in Kenntnis des sonderpädagogischen Anforderungsprofils der Gemeinschaftsgrundschule P. T. gestellten Versetzungsantrag zurückzuführen. Ob an anderen Grundschulen im Land, insbesondere der von der Antragstellerin ins Auge gefassten H. -Schule in E. ebenfalls Planstellen für Sonderpädagogen unbesetzt geblieben sind, ist für den streitigen Anspruch auf Abgabe der Freigabeerklärung nach dem Gesagten nicht erheblich. Eine Pflicht des Dienstherrn eine Unterbesetzung an einer bestimmten Schule zu Lasten einer anderen Schule zu beheben, besteht nicht. 15 Die Antragstellerin kann sich auch unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt auf einen Anspruch aus Art. 12 I GG oder den aus Art. 33 Abs. 5 GG von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung berufen. Sie hat unzweifelhaft an der Gemeinschaftsgrundschule P. T. in X. ein funktionelles Amt inne, dessen Wertigkeit ihrem Statusamt als Lehrerin der Besoldungsgruppe A 13 entspricht und ist auch nicht an der Ausübung ihres Berufes als Lehrerin gehindert. Von „fachfremden Einsätzen“, die die Antragstellerin zur Darlegung unzumutbarer Belastungen und schwerwiegender Nachteile im Falle einer weiteren Dienstverrichtung in X. anführt, kann bei der zeitweisen Übernahme von Regenpausen-Aufsichten für Kollegen, Schreiben von AO-SF-Anträgen sowie dem Begleitservice für Unterrichtsgänge und dem Einsatz als Vertretungslehrerin keine Rede sein. Hierzu hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 28. September 2016 unter Angabe der jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) das Notwendige ausgeführt. Ungeachtet dessen resultierte aus zeitweiligen nicht amtsangemessenen Tätigkeiten kein Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung oder Versetzung, sondern allenfalls ein solcher auf Abhilfe. 16 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Beschwerde legt nichts Durchgreifendes dafür dar, dass es für die Antragstellerin unzumutbar ist, weiterhin als Sonderpädagogin an der Gemeinschaftsgrundschule P. T. tätig zu sein. Die Antragstellerin wird an ihrer Einsatzschule auf ihren eigenen Versetzungsantrag wohnortnah seit dem Schuljahr 2015/2016 als Lehrkraft ausbildungsentsprechend eingesetzt. Einen Rechtsanspruch darauf, an einer Schule tätig zu sein, an der vor allem ihr Förderschwerpunkt „Hören und Kommuniktion“ zum Tragen kommt, besitzt sie nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass ihr die weitere Wahrnehmung ihres Aufgabenbereiches bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wäre. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).