Beschluss
4 A 3801/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1018.4A3801.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 4 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, 5 wann ein Asylsuchender auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann, 6 ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bezogen auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht nur unter Verweis auf die Möglichkeit internen Schutzes, sondern eigenständig tragend schon deshalb abgewiesen, weil der Kläger gegen etwaige Übergriffe seitens seines Gläubigers Schutz durch den pakistanischen Staat erlangen könne (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz, bis Seite 7, erster Absatz). Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2017 – 4 A 1149/17.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. 8 Daran fehlt es hier. Das gilt auch insoweit, als das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG jeweils unabhängig von einer internen Schutzmöglichkeit verneint hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, zweiter Absatz, bis Seite 10, erster Absatz). 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.