Beschluss
10 A 1521/17
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1030.10A1521.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten baurechtlichen Vorbescheides. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege und mit der Verwirklichung des Vorhabens öffentliche Belange beeinträchtigt würden, da damit der im Zusammenhang bebaute Ortsteil in den Außenbereich hinein erweitert werde. 5 Der Kläger legt nicht dar, dass das Vorhabengrundstück entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt. 6 Von einem Bebauungszusammenhang spricht man, wenn die aufeinanderfolgende maßgebliche Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 11. 8 Besteht der Bebauungszusammenhang wie in dem hier in Rede stehenden Abschnitt der Straße L. aus einer einzeiligen Bebauung entlang einer Straße und schließen sich im rückwärtigen Bereich unbebaute Freiflächen an, endet er dort grundsätzlich mit den die jeweiligen Hauptgebäude rückwärtig abschließenden Bauteilen und nicht etwa an den rückwärtigen Grenzen der jeweiligen Grundstücke. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. 9 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1972 – 4 C 121.68 – BRS 25 Nr. 38 und vom 12. Oktober 1973 – 4 C 3.72 – Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4; Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112.98 – NVwZ 1999, 763; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2018 – 10 A 1803/16 –; Rubel, § 34 Abs. 1 BauGB: Grundlagen und Grenzen der Innenbereichsentwicklung, DVBl 2018, 403 ff. 10 Gemessen daran reicht der Bebauungszusammenhang auf dem Flurstück 1983 in südwestlicher Richtung nur bis zum Ende des dort aufstehenden Wohnhauses. Es sind keine Besonderheiten ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den unbebauten rückwärtigen Gartenbereich des Flurstücks noch dem entlang der Straße vorhandenen Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung kann zwar im Einzelfall eine unbebaute Fläche jenseits des letzten Baukörpers noch zum Bebauungszusammenhang gezählt werden, wenn der Eindruck der Geschlossenheit beziehungsweise der Zugehörigkeit einer solchen Fläche zum Bebauungszusammenhang durch besondere topografische oder geografische Umstände wie Geländehindernisse in Form natürlicher oder künstlicher Erhebungen oder Einschnitte, Gewässer oder Waldränder vermittelt wird. Bloße Baumreihen oder Hecken sind aber, auch wenn sie Grundstücksgrenzen sichtbar werden lassen, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet, einen solchen Eindruck zu erzeugen. 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 –, juris, Rn. 6 f. 12 Mit seinem Einwand, dass nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2016 – 5 A 1314/15 – in einem wasserbeitragsrechtlichen Verfahren auch Flächen, die als zu einem Wohnhaus gehörenden Garten genutzt würden, dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen seien, weil sie gerade keine außenbereichstypische Nutzung aufwiesen, zeigt der Kläger keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Bewertung und ein Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats rechtfertigen könnten. Es kann daher offenbleiben, welche tatsächlichen Umstände dieser Entscheidung zugrunde lagen. 13 Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. 14 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 15 Diese Voraussetzungen erfüllt die Zulassungsschrift nicht. Die aufgeworfene Frage, 16 ob jede wohnakzessorische Nutzung einer Fläche genügt, um diese dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen, 17 ist aus den oben dargestellten Gründen ohne Weiteres zu verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 18 Die Frage, 19 ob für den Fall der Bejahung des Bebauungszusammenhanges ein Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für eine sich nach Maßgabe des § 34 BauGB einfügende Bebauung bestehe, 20 würde sich wegen der Verneinung der ersten Frage in einem Berufungsverfahren nicht stellen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 24 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).