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Beschluss

14 A 192/17

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1102.14A192.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.828,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 3 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 25. September 2015 zu Recht abgewiesen hat. 4 a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine gebührenpflichtige Friedhofsleistung sei beantragt, wenn der Friedhof als öffentlicher Einrichtung willentlich in Anspruch genommen werde. Das habe die Klägerin getan, weil sie am 1. September 2015 beim Bestattungsinstitut ein Formular unterschrieben habe, in dem der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte anlässlich einer Bestattung beantragt worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass das Formular durch das Bestattungsinstitut unvollständig und in einem Punkt widersprüchlich ausgefüllt worden sei. Aus den Umständen ergebe sich eindeutig, welches Wahlgrab (Feld 44 Nr. 19) für die Bestattung vorgesehen gewesen sei. In diesem Grab sei die Beisetzung am Folgetag auch erfolgt. Hätte die Klägerin das Formular nicht unterschrieben, hätte das Bestattungsinstitut nicht telefonisch bei der Beklagten die Bestattung veranlasst. 5 Demgegenüber meint die Klägerin, sie habe keinen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der Bestattungskosten gehabt und den Antrag nur deshalb unterschrieben, weil das Bestattungsinstitut sich geweigert habe, den Sohn des Verstorbenen in den Antrag aufzunehmen. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass sie – die Klägerin – willentlich das Grab in Anspruch genommen habe, in dem die Bestattung erfolgt ist. Beantragt worden sei in dem Formular eine Bestattung in einem Reihengrab (Feld 55) Nr. 19, das aber bereits belegt gewesen sei. Dieser Antrag sei erst zwei Tage nach der Beisetzung bei der Beklagten eingegangen. Ein anderer Wille der Klägerin könne nicht aus Gesprächen, die der Sohn des Verstorbenen Monate zuvor wegen der Grabstelle aus Anlass der Beisetzung seiner Mutter mit Vertretern der Beklagten geführt habe, und einem Telefonat des Bestattungsunternehmers mit der Friedhofsverwaltung am Vortag der Bestattung hergeleitet werden. Ein solches Telefonat habe sie auch nicht beauftragt. 6 b) Dieses Vorbringen stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. 7 Gebührenschuldner für die hier in Rede stehende Grabnutzungs- und Grabbereitungsgebühren, bei denen es sich jeweils um Benutzungsgebühren nach § 6 KAG handelt, ist nach § 2 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der Beklagten derjenige, der die Benutzung des Friedhofs selbst oder als Auftraggeber beantragt. Einen solchen Antrag hat die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, mit der Unterschrift unter die „Zahlungsbedingungen der Stadt L. “ am 1. September 2015 gestellt. 8 Die satzungsrechtliche Regelung hält sich in dem durch § 4 Abs. 2 Alt. 2 KAG abgesteckten Rahmen, nach dem Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Sie ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, nach dem eine öffentlich-rechtliche Leistung nur dann als „Gegenleistung“ gebührenpflichtig gemacht werden kann, wenn eine konkret-individuelle Zurechenbarkeit der Verwaltungsleistung zum Gebührenschuldner besteht. Die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erfordert dabei neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der Willentlichkeit, zumal die Inanspruchnahmehandlung hier zulässigerweise als eine Antragstellung und damit eine Rechtshandlung definiert wird. Ein solcher Antrag stellt eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung dar, auf die zivilrechtliche Grundsätze anwendbar sind. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013– 14 A 2253/12 -, KStZ 2013, 96 (juris, Rn. 8, 11). 10 Dies vorausgeschickt kann der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengehalten werden, die Klägerin habe bei Abgabe ihrer Willenserklärung keinen Rechtsbindungswillen gehabt, als sie das hier in Rede stehende Formular unterschrieben hat. Für die Frage, ob eine Erklärung eine dem Erklärenden zurechenbare Willenserklärung darstellt, kommt es zunächst auf den objektiven Empfängerhorizont an. Maßgeblich ist also, ob der Empfänger – hier die Beklagte - bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt unter Heranziehung der ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Umstände von einem Rechtsbindungswillen ausgehen darf und ausgeht. Des Weiteren muss der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung als Willenserklärung aufgefasst werden durfte. Im Übrigen kommt es für ihre Wirksamkeit nicht darauf an, ob ein Rechtsbindungswille oder Erklärungsbewusstsein tatsächlich bestanden hat. 11 Vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1994 - XI ZR 175/93 ‑, NJW 1995, 953 (juris, Rn. 10); Urteil vom 2. November 1989 - IX ZR 197/88 ‑, BGHZ 109, 171 (juris, Rn. 17); Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 ‑, BGHZ 91, 324 (juris Rn. 14, 18 ff.). 12 Die Klägerin hat das Formular „Zahlungsbedingungen der Stadt L. “, in dem es u.a. ausdrücklich heißt, dass der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte anlässlich einer Bestattung beantragt wird, unterzeichnet. Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Beklagte infolgedessen von einem Rechtsbindungswillen der Klägerin ausgehen durfte. Dass die Beklagte Kenntnis von den von der Klägerin vorgebrachten Umständen bei der Vorsprache im Bestattungsunternehmen hatte, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und wird im Übrigen auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Ebenfalls nicht in Abrede gestellt werden kann, dass die Klägerin hätte erkennen können, die Unterschrift auf einem derartigen Formular werde im Rechtsverkehr als Willenserklärung aufgefasst; sie ist ihr deshalb zuzurechnen. 13 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Antrag der Klägerin habe sich nicht auf das bereits belegte Reihengrab (Feld 55) Nr. 19, sondern auf das Wahlgrab Feld 44 Nr. 19 bezogen. Die Klägerin hat sich die Übermittlung des Antrags ersichtlich nicht selbst vorbehalten, sondern diese dem Bestattungsunternehmen überlassen. Hiervon geht auch die Zulassungsbegründung aus, indem sie darauf verweist, das Telefonat am 1. September 2015 hätte auch durch eine (durch das Bestattungsinstitut veranlasste) Übermittlung des Antrags per Fax oder Email ersetzt werden können. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Antrag sei der Beklagten telefonisch übermittelt worden, was für die Durchführung der Bestattung am Folgetag kausal gewesen sei. Auch die Klägerin ist der Ansicht, die Bestattung sei aufgrund des Telefonats am 1. September 2015 erfolgt. Dann aber ist das Bestattungsinstitut als Erklärungsbote der Klägerin anzusehen, der ihre Erklärung telefonisch an die Beklagte übermittelt hat. Diese gilt so wie sie vom Empfänger, also der Beklagten, verstanden worden ist. Das ist zumindest dann anzunehmen, wenn eine Fehlerhaftigkeit der Übermittlung nicht hätte von diesem erkannt werden können oder wenn die Erklärung durch den Boten nicht bewusst fehlerhaft übermittelt wird. 14 Vgl. dazu Gergen, in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 120 Rn. 4, 10. 15 Die Beklagte hat die ihr übermittelte Erklärung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts so verstanden, dass der Antrag sich auf das Wahlgrab Feld 44 Nr. 19 bezogen hat. Dass sie einen (unterstellten) Übermittlungsfehler erkennen hätte können oder müssen, ist hingegen nicht festgestellt und auch nicht erkennbar; gleiches gilt für eine bewusst fehlerhafte Übermittlung durch das Bestattungsunternehmen. Gegenteiliges lässt sich in nachvollziehbarer Weise auch nicht den Ausführungen der Klägerin entnehmen. 16 Schließlich hat die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht, das Verwaltungsgericht hätte eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB (ggf. analog) oder § 120 BGB durch das Schreiben der Klägerin vom 6. Oktober 2015 an die Beklagte prüfen müssen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).