Beschluss
4 A 4445/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1203.4A4445.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von nicht näher bezeichneter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen. 3 Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 5 Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. 6 2. Die von der Klägerin ferner geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 7 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 ‒ 4 A 1904/17.A ‒, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. 9 Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es durfte gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, weil es der Begründung des Gerichtsbescheids vom 19.6.2018 gefolgt ist und dies in seiner Entscheidung festgestellt hat. Hieran war es nicht deshalb gehindert, weil es bereits im Gerichtsbescheid gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zur Begründung seiner Entscheidung auf den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.4.2017 Bezug genommen hat, der sich seinerseits nicht mit individuellem Vorbringen der Klägerin befasst hat. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2018 ‒ 4 A 3873/18.A ‒, juris, Rn. 5. 11 Die Klägerin hat keine individuellen Gründe geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf das Verfahren ihrer Eltern berufen, das mit Senatsbeschluss vom 18.1.2018 ‒ 4 A 1302/16.A ‒ seit Januar 2018 rechtskräftig abgeschlossen ist. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass das Verwaltungsgericht auf diese Weise individuelles oder konkretes Vorbringen der Klägerin übergangen haben könnte, zumal es ausdrücklich deutlich gemacht hat, auf Grund der mündlichen Verhandlung habe sich gegenüber den Ausführungen des Gerichtsbescheids nichts Gegenteiliges ergeben. Dies zielt insbesondere auf das Vorbringen in dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 9.10.2018 nebst Anlagen, das nur allgemeine Umstände in Pakistan anführt, ohne einen Bezug zur individuellen Situation der Klägerin herzustellen. Dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht danach erkennbar als nicht entscheidungserheblich und keiner weiteren Erwähnung wert angesehen. Auch die Klägerin selbst rügt ausschließlich das Fehlen einer individuellen und konkreten Würdigung der Situation der Klägerin, ohne hierzu im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen zu haben. 12 3. Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil das Urteil bezogen auf die individuelle Situation des Klägerin nicht mit Gründen versehen wäre (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO). 13 Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. 14 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 ‒ 1 B 8.13 ‒, juris, Rn. 16, m. w. N. 15 Gemessen daran ist die angefochtene Entscheidung mit Gründen versehen. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid war die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht mit individuellem Vorbringen entgegengetreten, so dass für das Verwaltungsgericht insoweit keine Veranlassung zu vertieften Ausführungen bestand. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.