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Urteil

20 A 487/17

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1205.20A487.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt die Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Er ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für eine Doppelflinte und eine Büchse. Seit 1997 verfügt er über einen Jagdschein. 3 Unter dem 31. Oktober 2000 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Zeugnisses über seine Teilnahme an einem sprengstofftechnischen Lehrgang vom 13. November 1999 die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit 5 kg Nitropulver, um damit für den Schießsport und die Jagdausübung Patronenhülsen wiederzuladen. Am 6. November 2000 erteilte der Beklagte antragsgemäß diese Erlaubnis befristet bis zum 6. November 2005. Anschließend erwarb der Kläger am 24. September 2001 1 kg Treibladungspulver der Art 150, am 3. November 2001 450 g des Nitropulvers R 905 und am 3. November 2004 weitere 450 g des Nitropulvers R 907. Unter dem 8. November 2005 verlängerte der Beklagte die sprengstoffrechtliche Erlaubnis des Klägers bis zum 6. November 2010. Auf dessen am 12. November 2010 beim Beklagten eingegangenen Antrag erteilte dieser dem Kläger unter dem 15. November 2010 befristet bis zum 14. November 2015 eine neue Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit bis zu 25 kg Nitropulver, um damit Patronenhülsen wiederzuladen. 4 Unter dem 12. November 2015 beantragte der Kläger die Verlängerung dieser Erlaubnis. Mit Schreiben vom 23. November 2015 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein neuer Fachkundenachweis für das Wiederladen von Patronen erforderlich sei, anderenfalls der Antrag auf Erlaubnisverlängerung abgelehnt werden müsse. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die zuständige Behörde solle nach § 29 Abs. 2 1. SprengV eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit der Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen seien und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt habe. Das vom Kläger zum Nachweis seiner Fachkunde vorgelegte Zeugnis datiere vom 13. November 1999. Seit der Erteilung der Erlaubnis im Jahre 2010 habe er kein Pulver mehr erworben, so dass eine überwiegende Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nicht erkennbar sei. 5 Auf die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung der Erlaubnisverlängerung legte der Kläger dem Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Januar 2016 Fotokopien tabellarischer Listen vor, die er über von ihm durchgeführte Wiederladungen von Patronen erstellt habe. Dazu machte er geltend, er habe am 3. November 2001 Treibladungspulver erworben und dieses in der Folgezeit zum Wiederladen von Patronen verschiedenen Kalibers verwendet, und zwar bis zum 15. Februar 2002 für 58 Patronen, bis zum 8. November 2005 für 118 Patronen, bis zum 15. November 2010 für 32 Patronen und danach bis zum 15. November 2015 für 215 Patronen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Januar 2016 verwies er darauf, dass er seinen Berechnungen zufolge seit dem 3. November 2001 715 Patronen wiedergeladen habe. 6 Mit Bescheid vom 3. Februar 2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen unter Verweis auf die Regelung des § 29 Abs. 2 1. SprengV aus: Das Zeugnis über die Teilnahme des Klägers an einem staatlich anerkannten Lehrgang nach § 32 1. SprengV datiere vom 13. November 1999. Zuletzt habe der Kläger am 3. November 2001 Treibladungspulver erworben. Um seine Fachkunde durch den Kauf von Sprengstoff nachzuweisen, hätte er spätestens am 2. November 2006 erneut Pulver erwerben müssen. Da er seit nunmehr 15 Jahren kein Pulver erworben habe, sei davon auszugehen, dass er nicht mehr über die notwendige Fachkunde verfüge. Für den sicheren Umgang mit Sprengstoffen seien aktuelle technische und rechtliche Kenntnisse sowie das Wissen über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften unverzichtbar. Bei den von ihm vorgelegten Listen, aus denen sich seine Wiederladetätigkeit ergeben solle, handele es sich weder um amtliche Bescheinigungen noch um Nachweise über den regelmäßigen Umgang mit Sprengstoffen. 7 Der Kläger hat am 23. Februar 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen: Es sei bereits fraglich, weshalb der Beklagte noch am 8. November 2005 die Erlaubnis bis zum 6. November 2010 verlängert und im Jahre 2010 eine neue Erlaubnis erteilt habe, obwohl nach der Begründung des angefochtenen Bescheides spätestens zum 2. November 2006 erneut Treibladungspulver hätte erworben werden müssen. Er - der Kläger - habe seit Ablegung der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig und überwiegend ausgeübt. Für die Fachkunde sei entscheidend, dass der Antragsteller die in § 29 Abs. 1 1. SprengV bezeichneten Kenntnisse besitze. Die Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit im Sinne der Verordnung bestimme sich nicht nach dem Erwerb von Schießpulver, sondern richte sich in erster Linie auf dessen Verarbeitung, nämlich auf das Wiederladen von Patronen. Der Beklagte habe diese Tätigkeit völlig außer Acht gelassen und die Ausübungskriterien auf die Zeit und die Menge des Einkaufs von Pulver beschränkt. Es sei unerheblich, dass er - der Kläger - die in den Erlaubnissen eröffneten Mengen nicht voll ausgeschöpft habe. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Februar 2016 zu verpflichten, ihm ‑ dem Kläger - auf seinen Antrag vom 12. November 2015 die Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis vom 15. November 2010 zu erteilen. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hat vorgetragen: Der Kläger habe den Fachkundenachweis nicht erbracht. Nach § 29 Abs. 2 1. SprengV müsse die zuständige Behörde bei länger zurückliegenden Fachkundenachweisen prüfen, ob die notwendigen technischen und rechtlichen Kenntnisse noch vorhanden seien. Liege der Fachkundenachweis mehr als fünf Jahre zurück und sei seitdem die erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht oder nicht in ausreichendem Umfang ausgeübt worden, bestünden Zweifel an dem Vorhandensein der notwendigen technischen und rechtlichen Kenntnisse. Eine länger zurückliegende Prüfung könne anerkannt werden, wenn berechtigte Anhaltspunkte für das Fortbestehen der Fachkunde vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Der letzte Kauf von Treibladungspulver datiere im günstigsten Fall vom 3. November 2004. Die Erlaubnisverlängerung vom 15. November 2010 sei nach heutiger Auffassung fehlerhaft gewesen. Hieraus ergebe sich allerdings kein Anspruch auf eine erneute Erlaubnisverlängerung. Der vom Kläger geltend gemachte Umfang seiner Wiederladetätigkeit könne durch die vorgelegten Listen nicht nachgewiesen werden. Von der Erlaubnis vom 15. November 2010 zum Erwerb von 25 kg Pulver habe der Kläger überhaupt keinen Gebrauch gemacht. 13 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Februar 2016 verpflichtet, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis des Klägers vom 15. November 2010 zu verlängern. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nach § 27 Abs. 1 SprengG einen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis, da Versagungsgründe nicht vorlägen. Den Nachweis erforderlicher Fachkunde habe der Kläger erbracht, weil er dem Beklagten ein Zeugnis aus dem Jahre 1999 vorgelegt habe, wonach er erfolgreich an einem staatlich anerkannten Lehrgang im Sinne von § 32 1. SprengV teilgenommen habe. § 29 Abs. 2 1. SprengV, wonach die zuständige Behörde eine Prüfung, deren Ablegung mehr als fünf Jahre zurückliege, nicht anerkennen solle, wenn der Antragsteller seit damals die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt habe, sei mangels notwendiger Bestimmtheit insoweit nichtig, als das Merkmal "überwiegend nicht" in Rede stehe. Angesichts dessen müsse der Klage entsprochen werden. Denn der Kläger habe (unstreitig) seit 1999 mit Schießpulver hantiert und Patronen damit geladen, so dass er die ihm genehmigte Tätigkeit tatsächlich im Sinne des verbleibenden Textes von § 29 Abs. 2 1. SprengV ausgeübt habe. 14 Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. 15 Zur Begründung seiner Berufung trägt dieser vor: 16 Es entspreche gängiger Verwaltungspraxis, zur Ermittlung der tatsächlichen Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit, Belege über den Kauf des Nitropulvers einzusehen. Die vorliegenden Beschaffungsnachweise seien deutlich älter als fünf Jahre und deshalb unerheblich. Der Kläger sei den belastbaren Nachweis, dass er die erlaubnispflichtige Tätigkeit, also das Wiederladen von Patronen, ausgeführt habe, schuldig geblieben. Die vorgelegte, durch den Kläger selbst erstellte Tabelle, die den Patronenverbrauch dokumentieren solle, könne allenfalls nur eine geringe Aussagekraft besitzen. Bereits in seinem Schreiben vom 25. Januar 2016 sowie im angefochtenen Bescheid habe er - der Beklagte - die Beweiskraft der Liste ausdrücklich in Abrede gestellt und auch nicht im Umfang von 423 Patronen anerkannt. Da der Kläger den Nachweis schuldig geblieben sei, überhaupt Patronen wiedergeladen zu haben, komme es nicht darauf an, ob dieser die erlaubnispflichtige Tätigkeit "überwiegend nicht" ausgeübt habe. Von diesem Merkmal sei er - der Beklagte - auch nicht ausgegangen. 17 § 29 Abs. 2 1. SprengV sei rechtswirksam. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot sei nicht erkennbar. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift sei negativ formuliert und beziehe sich zunächst auf ein gänzliches Nichtausüben einer Tätigkeit. Werde die Tätigkeit ausgeübt, so komme es auf das Ausmaß der Ausübung an. Hier werde ein überwiegendes, also größtenteils oder hauptsächliches Nichtausüben dem gänzlichen Nichtausüben gleichgestellt, so dass eine nur geringe, gelegentliche oder sogar eine paritätische Ausübung im Verhältnis zur Nichtausübung die Erlaubnisversagung nicht hindere. Durch die negative Formulierung werde klargestellt, dass die Anforderungen an den Nachweis hoch anzusetzen seien und eine Ausübungsquote von mindestens über 50% erreicht werden müsse. Da die Erlaubnis eine bestimmte Menge zu erwerbendes Nitropulver beinhalte, sei dieses Merkmal einzubeziehen. Jemand, der unstreitig von der letzten Erlaubnis für 2010 bis 2015 über den Erwerb von 25 kg und von der vorletzten Erlaubnis für 2005 bis 2010 über den Erwerb von 5 kg überhaupt keinen Gebrauch gemacht habe, erfülle diese Voraussetzung jedenfalls nicht. 18 Auch wenn die Unwirksamkeit der Vorschrift unterstellt werde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Rein dogmatisch betrachtet handele es sich bei Folgeanträgen nicht um eine Verlängerung der Geltungsdauer, sondern um eine Neuerteilung, für die folgerichtig wiederum der Nachweis der Fachkunde erforderlich sei. Dass dieser hinreichende Aktualität aufweisen müsse, lasse sich schon aus dem Sinn und Zweck der vorgeschriebenen Erlaubnisbefristung schließen. Diese ginge anderenfalls ins Leere. Da der Kläger nicht anderweitig belegt habe, dass er die Fachkunde durch fortwährende praktische Übung aufrechterhalten und vertieft habe, und auch keine neuerliche Fachkunde nachgewiesen habe, sei die Erlaubnis auch ungeachtet der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu versagen. Das Sprengstoffgesetz sei ähnlich wie das Waffengesetz angesichts des erheblichen Gefahrenpotentials restriktiv auszulegen und anzuwenden. Es begegne durchgreifenden sicherheitsrelevanten Bedenken, wenn die Beibringung eines Fachkundenachweises völlig unabhängig von der Frage als ausreichend angesehen werden müsse, wie lange dieser bereits zurückliege und ob seitdem von der Erlaubnis Gebrauch gemacht und damit die Fachkunde durch notwendige Praxis vertieft bzw. zumindest aufrechterhalten worden sei. 19 Der Beklagte beantragt, 20 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Der Kläger trägt ergänzend vor: 24 Er habe tabellarische Listen angefertigt, in denen er jeden Ladevorgang mit dem Ergebnis nachfolgender Probeschüsse registriert habe. Diesen Aufzeichnungen komme Beweiswert zu, den der Beklagte ebenso willkürlich missachtet habe wie die mögliche Auskunftserteilung durch den Verkäufer des Treibladungspulvers. Wie den Listen entnommen werden könne, habe er bis zum letzten Ladevorgang, der am 11. Oktober 2014 gewesen sei, 715 Stück Patronen in unterschiedlicher Kalibrierung und in unterschiedlichen Teilmengen für seine beiden zur Jagdausübung verwendeten Büchsen geladen. 25 Verwaltungsrechtlich gelte das in das Erteilen einer Erlaubnis gesetzte Vertrauen in die Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde, auch wenn es sich um gefahrenträchtige Tätigkeiten handele, solange fort, wie sich im Nachhinein nichts Gegenteiliges ergebe. Das gelte auch, soweit z. B. für die Erteilung eines Jagdscheins oder für eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz jeweilige Verlängerungsanträge erforderlich seien. Soweit nach dem Sprengstoffgesetz die fortdauernde Vermutung bei bestimmten Voraussetzungen in Zweifel gezogen werden solle, sei der aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassene § 29 1. SprengV misslungen und nach seinem Wortlaut zur Versagung der beantragten Verlängerung nicht zu gebrauchen. Wenn nach dem Verordnungstext die Behörde eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde "ganz oder teilweise nicht anerkennen" solle, bleibe schon nach der Formulierung offen, wie bei einer teilweisen Nichtanerkennung durch die Behörde zu verfahren wäre. 26 Er - der Kläger - habe durchgehend den Jagdschein besessen, die Jagd ausgeübt und für die erfolgten Abschüsse Patronen benötigt, die aus seiner eigenen Lade- bzw. Wiederladetätigkeit herrührten. Die Interpretation des quantitativ und qualitativ nicht nachvollziehbaren Begriffs der Verordnung, nämlich die überwiegende Nichtausübung der Tätigkeit, durch den Beklagten stimme nicht mit den Denkgesetzen überein. Wenn dieser meine, dass eine Ausübungsquote von mindestens 50 % erreicht werden müsse, fehle es an der Ausführung, welche Maßstäbe für 100 % anzusetzen wären. Dieser Ansatz gelte auch nur, wenn es um die quantitative Bewertung gehe und die qualitative Bewertung außen vor bleibe. Vergleichsmaßstäbe lägen jedenfalls für eine prozentuale Bewertung nicht vor. Eine einigermaßen schlüssige Interpretation wäre allenfalls möglich, wenn sich eine Bewertung an dem Bedürfnis, welches der Erlaubnis zugrunde liege, orientiere. Sein - des Klägers - Bedürfnis beziehe sich auf das Laden und Wiederladen von Patronen, die er bei seiner Jagdausübung einschließlich dem Übungsschießen auf Schießständen benötige, also nach den schussspezifischen Anforderungen seiner Jagdausübung. Nach seinen Aufzeichnungen der Ladevorgänge habe er in jedem Jagdjahr etwa 50 Büchsenpatronen geladen und auch verbraucht. Das sei für einen Jäger im Sauerland ein recht beträchtlicher Verbrauch. Sofern man berücksichtige, dass der Schießnachweis nur zur Teilnahme an Bewegungsjagden obligatorisch sei und dass für diesen 15 Schüsse abzugeben sein, verblieben 35 Patronen für die eigentliche Jagd. Bei guter Treffsicherheit komme dabei so viel Wild zur Strecke, dass die Streckenzahlen weit über den Genehmigungen der Abschusspläne lägen. Seine Tätigkeit zur Erfüllung des Bedarfs liege nach dieser Bewertung bei 100 % und sei nicht nur als überwiegend, sondern als vollständig zu qualifizieren. Ein quantitatives Kriterium bestehe nicht darin, dass bei dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis bestimmte Mengen von Treibladungspulver angegeben würden, die über dem Bedarf lägen. Ebenso wenig ergebe sich ein Indiz zum Umfang der Ausübung der Tätigkeit aus der Menge des erworbenen Treibladungspulvers. Quantitativ komme es darauf an, welche Art von Patronen oder z. B. BöIler geladen würden. Der Verbrauch von Pulver hänge von der Größe des Kalibers, von der Art der Patronen und von der Art und Schwere des Geschosses ab. Bei seinen zwei Büchsen werde für das Laden einer Patrone im Kaliber "7 x 64" mehr Pulver benötigt als z. B. bei einer Patrone im Kaliber ".22", wobei die Tätigkeit des Wiederladens einer kleinen Patrone komplizierter und damit umfangreicher sei als bei großen Patronen. Der Beklagte ziehe in seiner Beurteilung des Umfangs der Tätigkeit lediglich die Menge des Pulvers als Maßstab heran, wobei die erforderlichen schusstechnischen Maßnahmen qualitativ viel komplexer einzuschätzen seien und dabei völlig außer Betracht blieben. Insoweit könne man aus den hier fehlerhaft angewendeten Beurteilungskriterien nur vermuten, dass sich die Überprüfung der Tätigkeit durch den Beklagten ausschließlich an dem Verfüllen von Nitroschießpulver in Patronenhülsen orientiere. Darin erschöpfe sich aber nicht das Laden und Wiederladen von Patronen. Es gebe keine Gesichtspunkte dafür, dass die Sachkunde entfallen wäre, und zwar nicht einmal bei den ungesicherten Vermutungen und den tatsächlich falschen Feststellungen des Versagungsbescheides. Wenn der Beklagte dazu in der Berufung geltend mache, der Umfang der erlaubnispflichtigen Tätigkeit sei so gering gewesen, dass er einer Nichtausübung gleichgesetzt werden könne, hätte dies zur Folge, dass dem Antrag eines jeden Durchschnittsjägers auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zum Laden bzw. Wiederladen seiner Patronen wegen des angeblich fehlenden Bedürfnisses der Erfolg versagt bliebe. Dies entspreche nicht dem Inhalt der Materialien zur 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 Die Berufung hat Erfolg. 30 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit Nitropulver. Der dies versagende Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 31 Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis kommt allein § 27 Abs. 1 SprengG in Betracht. Danach bedarf derjenige, der in anderen als den in § 7 Abs. 1 SprengG bezeichneten Fällen, d. h. weder gewerbsmäßig noch im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes noch bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern, explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit diesen umgehen will, der Erlaubnis. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis, d. h. deren Erteilung oder Verlängerung, zu versagen, wenn beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 SprengG vorliegen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SprengG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Fachkunde nicht nachweist. So liegt es hier. 32 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG hat den Nachweis der Fachkunde erbracht, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist. Vorliegend gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass das vom Kläger vorgelegte Zeugnis vom 13. November 1999 über eine erfolgreiche Teilnahme an einem sprengstofftechnischen Lehrgang diesen Anforderungen und insbesondere denjenigen von § 32 1. SprengV entspricht. 33 Gleichwohl ist die Entscheidung des Beklagten, das fragliche Zeugnis als Nachweis der Fachkunde des Klägers nicht anzuerkennen, rechtmäßig. 34 Die Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 SprengG werden in § 29 Abs. 2 1. SprengV weiter konkretisiert und spezifiziert. Danach soll die zuständige Behörde eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unterliegt diese Regelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt genug gefasst. Außerdem sind die Voraussetzungen dieser Regelung dafür, dass das vom Kläger vorgelegte Zeugnis nicht als Fachkundenachweis anerkannt werden soll, erfüllt. 35 § 29 Abs. 2 1. SprengV unterliegt insgesamt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 36 Die erforderliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser verordnungsrechtlichen Regelung bildet § 29 Nr. 1 Buchstabe a SprengG. Darin wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 SprengG bezeichneten Fällen zum Schutze von Leben und Gesundheit und Sachgütern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen, dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 SprengG erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den Nachweis der Fachkunde besondere Anforderungen zu stellen sind. Letzteres hat die Regelung in § 29 Abs. 2 1. SprengV zum Gegenstand, weil sie in Besonderheit zu § 9 Abs. 1 und 2 SprengG die Möglichkeit eröffnet, eine mehr als fünf Jahre zurückliegende Fachkundeprüfung als Nachweis der Fachkunde nicht anzuerkennen, wenn der Betroffene seit der Ablegung der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat. 37 Als weitere Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von § 29 Abs. 2 1. SprengV kann außerdem § 9 Abs. 3 Nr. 3 SprengG herangezogen werden. 38 Vgl. Weber/Zahm in Nöthlichs, Sprengstoffgesetz, § 9 SprengG, Anm. 3. 39 Darin wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers zu erlassen, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 der Vorschrift teilzunehmen. Auch dies hat § 29 Abs. 2 1. SprengV zum Gegenstand, weil die danach eröffnete Nichtanerkennung einer mehr als fünf Jahre zurückliegenden Fachkundeprüfung mittelbar dazu führt, dass der Betroffene für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG eine entsprechend aktuelle Fachkundeprüfung nachzuweisen hat. 40 § 29 Abs. 2 1. SprengV genügt ferner den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen. 41 Nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetz- und Verordnungsgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen ferner dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie die Gerichte in die Lage zu versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren. Dies setzt voraus, dass hinreichend klare Maßstäbe bereitgestellt werden. Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung oder gar Privater gestellt sein. Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm rechtfertigen soll. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit aber nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus. Der Gesetz- und Verordnungsgeber muss in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Dabei lässt sich der Grad der für eine Rechtsnorm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestands einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen. 42 Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 ‑ 2 BvR 309/15 u. a. -, NJW 2018, 2619, m. w. N. 43 Nach diesen Maßstäben ist die in § 29 Abs. 2 1. SprengV getroffene Regelung hinreichend bestimmt. Ihr Gegenstand und ihre Reichweite lassen sich mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln so konkret erschließen, dass ihre Handhabung nicht der Verwaltung überlassen ist und der jeweilige Betroffene die Rechtslage anhand der Regelung erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. 44 Dies gilt zunächst für die Regelung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift. Wenn zum einen geregelt ist, dass seit Prüfungsablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig "nicht" ausgeübt hat, ist dies schon im Wortlaut eindeutig und nicht weiter ausfüllungsbedürftig. Im obigen Sinne hinreichend bestimmt ist es aber ebenso, wenn in § 29 Abs. 2 1. SprengV zum anderen alternativ als Voraussetzung vorgesehen ist, dass seit Prüfungsablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig "überwiegend nicht" ausgeübt hat. Dabei bedarf es allein näherer Ausfüllung, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit überwiegend nicht ausgeübt worden ist. Dies lässt sich im Wege der Auslegung im Sinne eines rechtlich hinreichend konturierten und überprüfbaren Maßstabes erschließen. Aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist zu entnehmen, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit dann seit der Ablegung der Fachkundeprüfung rechtmäßig überwiegend ausgeübt (worden) ist, wenn der Betroffene in diesem Zeitraum nicht nur gelegentlich oder sporadisch, sondern regelmäßig und kontinuierlich für die Tätigkeit charakteristische Verrichtungen vorgenommen hat, die nach ihrer Art und nach ihrem Umfang im Hinblick auf die dabei zu praktizierende Fachkunde von substantieller Bedeutung (gewesen) sind, sodass damit insgesamt betrachtet in Bezug auf die in Rede stehende Fachkunde von einer nachhaltigen und damit diese bewahrenden Wirkung der Tätigkeitsausübung ausgegangen werden kann. Sind diese Kriterien dagegen nicht erfüllt, so hat der Betroffene die erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne von § 29 Abs. 2 1. SprengV überwiegend nicht ausgeübt. 45 Der Wortlaut der Vorschrift lässt zunächst eine rein mathematisch-logische (Anteils-)Betrachtung zu, wonach eine Tätigkeit "überwiegend nicht" ausgeübt wird, wenn sie bezogen auf den jeweiligen Maßstab nicht mehr als zur Hälfte ausgeübt wird. Darin erschöpft sich indes nicht die Wortbedeutung des Merkmals "überwiegend nicht". Vielmehr geht das allgemeine Sprachverständnis dieser Begriffe über eine rein mathematisch-logische Betrachtung hinaus und legt eine wertende Beurteilung nahe, wonach eine Tätigkeit "überwiegend nicht" ausgeübt wird, wenn die Ausübung der Tätigkeit im Verhältnis zu den maßgeblichen Bezugspunkten als nicht wesentlich, nicht prägend und nicht bestimmend zu erachten ist. So bedeutet das Wort "überwiegend" "die größte Bedeutung, das stärkste Gewicht habend" oder "den Charakter von etwas bestimmend". 46 Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/ueberwiegend_Adjektiv_wesentlich, abgerufen am 14. November 2018. 47 Damit geht die Bedeutung des Verbs "überwiegen" einher. Diese wird umschrieben als "die größte Bedeutung, das stärkste Gewicht haben und daher das Bild, den Charakter von etwas bestimmen" oder "stärker, einflussreicher, bedeutender sein als etwas anderes". 48 Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung_ueberwiegen_dominieren_beherrschen, abgerufen am 14. November 2018. 49 Spricht dies dafür, dass die Beurteilung, ob der Antragsteller die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig überwiegend nicht ausgeübt hat, nicht eine bloß mathematisch-logische, sondern eine wertende und gewichtende Betrachtung erfordert, so wird dies durch den Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt. Mit § 29 Abs. 2 1. SprengV soll dem Umstand begegnet werden, dass das Fortbestehen der Fachkunde der Betroffenen zweifelhaft ist, wenn die einschlägige Fachkundeprüfung mehr als fünf Jahre zurückliegt und der Betroffene seitdem die fragliche Tätigkeit rechtmäßig nicht tatsächlich ausgeübt hat. 50 Vgl. Entwurf der Verordnung des Bundesministers des Innern zur Änderung sprengstoffrechtlicher Vorschriften - (SprengÄndV) - mit Begründung und Vorblatt, BR-Drucks. 586/90, Seite 9 und 29. 51 Die mit Rücksicht auf die länger als fünf Jahre zurückliegende Fachkundeprüfung begründeten Zweifel an dem Fortbestehen der Fachkunde des Betroffenen sollen allerdings ausgeräumt sein, wenn der Betroffene seit der Ablegung der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig überwiegend ausgeübt hat. Vor diesem Hintergrund ist der Verordnungsgeber ersichtlich davon ausgegangen, dass die durch die Fachkundeprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine entsprechende praktische Tätigkeit aufrechterhalten bzw. bewahrt werden können. Dem würde indes eine rein mathematisch-logische Betrachtung der bisher rechtmäßig ausgeübten erlaubnispflichtigen Tätigkeit erkennbar nicht gerecht, zumal die Bewahrung von Kenntnissen und Fertigkeiten durch einschlägige praktische Tätigkeiten nicht allein von deren Häufigkeit, sondern auch von sonstigen Umständen wie dem Gegenstand, der Intensität, der Regelmäßigkeit und der Kontinuität der jeweiligen Betätigungen sowie von dem Ausmaß der dabei jeweils zum Tragen kommenden Kenntnisse und Fertigkeiten abhängt. 52 Bedarf demnach die Beurteilung, ob die erlaubnispflichtige Tätigkeit seit Ablegung der Fachkundeprüfung rechtmäßig überwiegend nicht ausgeübt worden ist, einer wertenden und gewichtenden Betrachtung, ist der Regelung der dafür erforderliche Maßstab ebenfalls hinreichend bestimmt zu entnehmen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung geben die für den erforderlichen Beurteilungsmaßstab notwendigen Bezugs- und Anknüpfungspunkte vor. 53 So kommt es nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 2 1.SprengV in sachlicher Hinsicht für die vorzunehmende Bewertung bzw. Gewichtung darauf an, inwieweit die erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Ausdrücklich stellt der Wortlaut der Vorschrift darauf ab, ob der Betroffene die "erlaubnispflichtige Tätigkeit" in dem fraglichen Zeitraum "rechtmäßig" nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat. Dies steht auch im Einklang mit dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck der Vorschrift. Liegt der Regelung ersichtlich die Annahme zugrunde, dass die erforderliche Fachkunde durch die tatsächliche Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit aufrechterhalten werden kann, muss diese notwendigerweise den Maßstab für eine entsprechende Betrachtung bilden. Ist demnach für die wertende, gewichtende Betrachtung auf die rechtmäßige tatsächliche Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit abzustellen, folgt daraus zugleich, dass dafür allein solche Verrichtungen von Bedeutung sein können, die die charakteristischen Merkmale der in Rede stehenden erlaubnispflichtigen Tätigkeit erfüllen. 54 Der Wortlaut der Vorschrift gibt auch die zeitliche Komponente der vorzunehmenden Bewertung bzw. Gewichtung vor. Ausdrücklich wird in der Regelung insoweit der Zeitraum "seit dem Zeitpunkt der Prüfung" benannt. Bereits dies legt es nahe, dass nur gelegentliche oder sporadische Verrichtungen der erlaubnispflichtigen Tätigkeit seit Ablegung der Fachkundeprüfung nicht genügen, um ein Überwiegen der tatsächlichen Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu begründen. Lediglich sporadische oder gelegentliche Betätigungen können für den fraglichen Zeitraum nicht prägend oder bestimmend gewesen sein. 55 Kommt es - wie ausgeführt - nach dem Wortlaut der Vorschrift auf eine Bewertung bzw. Gewichtung der Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit an, so folgt daraus ohne weiteres, dass insoweit qualitative und quantitative Gesichtspunkte, d. h. die Art und Weise sowie das Ausmaß der Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit, von Bedeutung sein müssen. Dabei streitet die sicherheitsrechtliche Zielsetzung von § 29 Abs. 2 1. SprengV, wonach mit der Regelung gewährleistet werden soll, dass nur solche Personen explosionsgefährliche Stoffe erwerben und damit umgehen, die - weiterhin - über die erforderliche Fachkunde verfügen, dafür, dass sich die qualitative und quantitative Bewertung, ob die erlaubnispflichtige Tätigkeit überwiegend ausgeübt wurde, maßgeblich daran zu orientieren hat, ob die Verrichtungen insgesamt betrachtet im Hinblick auf die in Rede stehende Fachkunde von nachhaltiger Wirkung (gewesen) sind und deshalb erwarten lassen, dass der Betroffene seine Fachkunde dadurch bewahrt haben kann. 56 Nach welchen Kriterien dies angenommen werden kann, ergibt sich ebenfalls hinreichend aus Sinn und Zweck von § 29 Abs. 2 1. SprengV. 57 Liegt der Regelung - wie ausgeführt - die Erwägung zugrunde, dass eine einmal erworbene Fachkunde durch die tatsächliche Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit bewahrt werden kann, setzt dies immanent voraus, dass die fraglichen Kenntnisse und Fertigkeiten in ihrer Gesamtheit bei der Ausübung der Tätigkeit zur Anwendung gelangt und sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht geeignet (gewesen) sein müssen, den durch die Fachkundeprüfung nachgewiesenen Stand an einschlägigen Kenntnissen und Fertigkeiten zu bewahren. 58 Letzteres setzt der Natur der Sache nach Verrichtungen der erlaubnispflichtigen Tätigkeit voraus, die nach ihrer Art und ihrem Umfang im Hinblick auf die dabei praktizierte Fachkunde nicht nur von untergeordneter, sondern von substantieller Bedeutung (gewesen) sind, d. h. insbesondere der betreffenden Fachkunde entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten in ihrer ganzen Bandbreite erforderten. Nur solche Verrichtungen bieten in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der Betroffene sich durch die praktische Anwendung seiner Fertigkeiten und Kenntnisse seine Fachkunde in Gänze bewahrt hat. 59 Vor dem Hintergrund der der Regelung des § 29 Abs. 2 1. SprengV zugrunde liegenden weiteren, ebenfalls in der Natur der Sache begründeten Erwägung, dass die im Rahmen des Fachkundeerwerbs erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten verloren gehen, wenn diese über längere Zeit nicht angewendet worden sind, bedarf eine überwiegende Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift bezogen auf den Zeitraum seit der Fachkundeprüfung einer gewissen Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität entsprechender Verrichtungen. Auch in Anbetracht dessen genügen nur gelegentliche oder sporadische Betätigungen nicht, um eine überwiegende Tätigkeitsübung im Sinne von § 29 Abs. 2 1. SprengV zu begründen. Ebenso ist dies deshalb aber auszuschließen, wenn es seit der Fachkundeprüfung längere, insbesondere ganz- oder mehrjährige Zeiträume gegeben hat, in denen der Betroffene entsprechende Verrichtungen nicht vorgenommen und die einschlägigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht angewendet hat. 60 Sind nach alledem § 29 Abs. 2 1. SprengV die Kriterien für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzung, dass seit Ablegung der Fachkundeprüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig überwiegend nicht ausgeübt worden ist, im Wege der Auslegung hinreichend bestimmt zu entnehmen, so folgt daraus ebenfalls, dass es insoweit nicht darauf ankommen kann, inwieweit der Betroffene seit Ablegung der Fachkundeprüfung der Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit für seine (sonstigen) Zwecke bedurfte. Nach § 29 Abs. 2 1. SprengV ist allein maßgeblich, ob der Betroffene die "erlaubnispflichtige Tätigkeit" überwiegend ausgeübt hat oder nicht. Dabei stellen die Art und Weise sowie das Ausmaß der tatsächlichen Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach der gesetzlichen Konzeption objektive Indikatoren dafür dar, inwieweit der Betroffene sich seine Fachkunde durch praktische Anwendung der einschlägigen Kenntnisse und Fertigkeiten bewahrt haben kann. Diese Annahme rechtfertigt sich umso eher, je intensiver, umfangreicher, häufiger und kontinuierlicher die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten angewendet worden sind. In Bezug darauf ist es aber ohne Aussagekraft, inwieweit der Betroffene sich zur Vornahme entsprechender Verrichtungen veranlasst gesehen hat bzw. derselben zur Verfolgung seiner sonstigen Zwecke wie z. B. der Herstellung bzw. Beschaffung eines für die Jagd- oder Schießsportausübung auskömmlichen Patronenvorrats "bedurfte". 61 Mit Rücksicht auf die erforderliche Bestimmtheit von Rechtsnormen unterliegt ebenso wenig die in § 29 Abs. 2 1. SprengV getroffene Rechtsfolgenregelung verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar ist nach dieser Vorschrift der zuständigen Behörde eröffnet, die abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde "ganz oder teilweise" nicht anzuerkennen. Gegenstand und Reichweite dieser alternativen Rechtsfolgenregelung lässt sich aber hinreichend im Wege der Auslegung bestimmen. Ersichtlich hat der Verordnungsgeber der Behörde damit notwendigerweise eine teilweise Nichtanerkennung der Fachkundeprüfung als Fachkundenachweis insoweit eröffnet, als der Gegenstand und Inhalt der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG in dem Sinne teilbar ist, dass sich eine Erlaubnis auf mehrere erlaubnispflichtige Tätigkeiten beziehen kann, jedoch die Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 1. SprengG nur in Bezug auf einen Teil davon erfüllt sind. 62 Die Voraussetzungen der nach alledem verfassungsmäßigen, insbesondere hinreichend bestimmt gefassten Vorschrift des § 29 Abs. 2 1. SprengV liegen vor. Wie ausgeführt, soll danach die zuständige Behörde eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat. Das zum Nachweis seiner Fachkunde vorgelegte Zeugnis des Klägers über dessen Teilnahme an einem staatlich anerkannten sprengstofftechnischen Lehrgang datiert vom 13. November 1999 und lag damit bereits im Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags auf Verlängerung der in Rede stehenden sprengstoffrechtlichen Erlaubnis im November 2015 mehr als 15 Jahre zurück. Nach dem oben dargestellten Maßstab hat der Kläger zudem seit Ablegung der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit überwiegend nicht ausgeübt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seit der Fachkundeprüfung nicht nur gelegentlich oder sporadisch, sondern regelmäßig und kontinuierlich für die Tätigkeit charakteristische Verrichtungen vorgenommen hat, die nach ihrer Art und ihrem Umfang im Hinblick auf die dabei zu praktizierende Fachkunde von substantieller Bedeutung (gewesen) sind, sodass insgesamt betrachtet in Bezug auf die in Rede stehende Fachkunde von einer diese bewahrenden, nachhaltigen Wirkung der Tätigkeitsausübung ausgegangen werden kann. 63 Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger seit der Erteilung des Zeugnisses über seine Teilnahme an einem sprengstofftechnischen Lehrgang am 13. November 1999 für die erlaubnispflichtige Tätigkeit charakteristische Verrichtungen nur sporadisch und gelegentlich und keineswegs regelmäßig und kontinuierlich vorgenommen hat. 64 Dies gilt zunächst für die erlaubnispflichtige Tätigkeit des Erwerbs von explosionsgefährlichen Stoffen. Der Kläger hat lediglich in drei Fällen von der ihm erteilten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis Gebrauch gemacht, indem er 2001 einmal 1 kg und einmal 450 g Nitropulver sowie 2004 ein weiteres Mal 450 g Nitropulver erworben hat. Es ist bereits fraglich, inwieweit bei diesen Erwerbsvorgängen überhaupt die einschlägige Fachkunde in tatsächlicher Hinsicht jeweils zum Tragen gekommen ist. Jedenfalls sind diese Erwerbsvorgänge vereinzelt geblieben und lagen außerdem zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnisverlängerung im November 2015 bereits mehr als zehn Jahre zurück, ohne dass der Kläger danach noch einmal Entsprechendes unternommen hätte. Von einer nachhaltigen, die fraglichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Klägers bewahrenden Tätigkeitsausübung kann insoweit keine Rede sein. 65 Ebenso wenig hat der Kläger seit seiner Fachkundeprüfung im November 1999 die erlaubnispflichtige Tätigkeit des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen überwiegend ausgeübt. Dabei kann die Richtigkeit seiner erstinstanzlich unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung, er habe während der Geltungsdauer seiner letzten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis 215 Patronen mit einer Treibladungsmenge von 564 g selbst geladen, ebenso unterstellt werden, wie die Richtigkeit der zum Beleg seiner Wiederladetätigkeit vorgelegten tabellarischen Aufzeichnungen. 66 Nach Letzteren hat der Kläger bereits der Anzahl nach seit seiner Fachkundeprüfung nur äußerst wenige und damit nur sporadisch und gelegentlich entsprechende Verrichtungen in Gestalt des Wiederladens von Patronenhülsen mit Nitropulver vorgenommen. Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Betätigungen für den relevanten Zeitraum in Bezug auf die fragliche Fachkunde von einer nachhaltigen und diese bewahrenden Wirkung gewesen sind. Aus den tabellarischen Aufzeichnungen des Klägers ist zu entnehmen, dass er in dem Zeitraum von mehr als fünfzehn Jahren seit seiner Fachkundeprüfung entsprechende Verrichtungen lediglich an 22 Tagen vorgenommen hat. Selbst wenn man dem Kläger darin folgt, entsprechend seinen Aufzeichnungen außerdem noch zwischen an ein und demselben Tag vorgenommenen Verrichtungen zu unterscheiden, ergeben sich daraus lediglich 28 Fälle, in denen er mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne der erlaubnispflichtigen Tätigkeit umgegangen wäre. 67 Zudem kann von einer den relevanten Zeitraum nachhaltigen und die in Rede stehende Fachkunde bewahrenden Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit jedenfalls deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger die fraglichen Verrichtungen weder regelmäßig noch kontinuierlich vorgenommen hat. Vielmehr gibt es zwischen den einzelnen entsprechenden Betätigungen Zeiträume von mehreren Jahren, in denen der Kläger keine derartigen Verrichtungen vorgenommen hat. Dies gilt zunächst für den Zeitraum von 2004 bis 2006. Die vom Kläger vorgelegten tabellarischen Listen enthalten für diese Jahre keinerlei Angaben zu entsprechenden Betätigungen. Gleiches gilt für das Jahr 2008. Ebenso findet sich in den Aufzeichnungen des Klägers nach der für den 21. April 2012 vermerkten Wiederladetätigkeit erst für mehr als ein Jahr später eine auf den 11. Mai 2013 datierende Eintragung eines weiteren Wiederladevorgangs. Die darauf folgende Angabe einer Wiederladetätigkeit datiert erst auf den 11. Oktober 2014 und erfolgte damit wiederum erst mehr als ein Jahr später. Damit sind hinsichtlich der Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit durch den Kläger seit seiner Fachkundeprüfung beträchtliche zeitliche Lücken festzustellen, die insgesamt betrachtet eine die fragliche Fachkunde bewahrende, nachhaltige Wirkung der praktischen Anwendungen der einschlägigen Kenntnisse und Fertigkeiten ausschließen. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe nach seinen Aufzeichnungen in jedem Jagdjahr etwa 50 Büchsenpatronen geladen, stimmt dies mit dem Inhalt der von ihm selbst vorgelegten Fotokopien der fraglichen Aufzeichnungen nicht überein. Dies muss er sich entgegenhalten lassen. Sonstige Belege für seine Wiederladetätigkeit hat der Kläger nicht beigebracht. 68 Kommt nach dem Vorstehenden der dargelegten Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit durch den Kläger kein im Sinne von § 29 Abs. 2 1. SprengV überwiegendes Gewicht zu, folgt nichts anderes aus dessen sinngemäßem Vortrag, es sei bei der Beurteilung bzw. Gewichtung seiner Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu berücksichtigen, dass er für seine sonstigen Zwecke, insbesondere für seine Jagdausübung, nicht mehr Patronen benötige bzw. benötigt habe. Wie bereits im Rahmen der Begründung der verfassungsrechtlich hinreichend bestimmten Fassung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 1. SprengV ausgeführt, ist es für die Beurteilung bzw. Gewichtung der Ausübung der tatsächlichen Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit im Sinne der Vorschrift nicht von Belang, inwieweit der Betroffene sich zu dieser veranlasst sah bzw. dieser für seine (sonstigen) Zwecke bedurfte. 69 Lagen nach alledem die Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 1. SprengV vor, begegnet die Entscheidung des Beklagten, das vorgelegte Zeugnis über die Teilnahme an einem anerkannten staatlichen Lehrgang nicht als Fachkundenachweis anzuerkennen und demzufolge die Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu versagen, keinen rechtlichen Bedenken. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise in Abweichung von § 29 Abs. 2 1. SprengV die mehr als fünf Jahre zurückliegende Fachkundeprüfung als Fachkundenachweis anzuerkennen wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 70 Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren mit Email vom 21. Dezember 2015 geltend gemacht hat, er schätze seine Fachkunde nach dem Besuch des Lehrgangs infolge Weiterbildung wesentlich höher ein, und außerdem auf seine beruflichen Tätigkeiten verwiesen hat. Dieses Vorbringen ist weitgehend unsubstantiiert geblieben und lässt nicht darauf schließen, dass der Kläger über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, welche die hier in Rede stehende Fachkunde ausmachen (vgl. § 29 Abs. 1 1. SprengV). Der Kläger hat seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten lediglich stichwortartig damit beschrieben, dass er zwölf Jahre im Steinkohlebergbau, davon acht Jahre unter Tage beschäftigt gewesen sei, dabei ständige Kontakte zu Sprengbeauftragten gehabt und beim Besetzen von Bohrlöchern mitgeholfen habe, ferner 16 Jahre in einem Betrieb der Umformtechnik beschäftigt gewesen sei, seit viereinhalb Jahren als Konstrukteur im Sondermaschinenbau arbeite und dort Maschinen konstruiere, die nach "ATEX und NEC 500 Explosionsrichtlinien gebaut" würden und "sicher" sein müssten. Diese allgemein gehaltenen Angaben lassen schon nicht erkennen, ob und gegebenenfalls mit welchen explosionsgefährlichen Stoffen der Kläger im Rahmen seiner Berufsausübung umgegangen ist. 71 Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Beklagte trotz der dargestellten Fehlzeiten bei der Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit in der Vergangenheit eine entsprechende sprengstoffrechtliche Erlaubnis erteilt bzw. verlängert hat. Unbeschadet der Frage, ob dadurch ein Vertrauenstatbestand begründet worden sein kann, ist ein entsprechendes Vertrauen des Klägers vor dem Hintergrund der aufgezeigten sicherheitsrechtlichen Zielsetzung von § 29 Abs. 2 1. SprengV, wonach die Regelung gewährleisten soll, dass allein solche Personen explosionsgefährliche Stoffe erwerben und damit umgehen, die weiterhin über die erforderliche Fachkunde verfügen, jedenfalls nicht schutzwürdig. 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 73 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.