Beschluss
13 B 576/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1210.13B576.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. April 2018 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 204/18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 204/18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 hinsichtlich der Ruhensanordnung und der Aufforderung zur Abgabe der Approbationsurkunde wiederherzustellen. 3 Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt gegenwärtig zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die Erfolgsaussichten der Klage 7 K 204/18 offen sind (1.) und bei einer darüber hinausgehenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides mit dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung derzeit das Aussetzungsinteresse überwiegt (2.). 4 1. Auf Grundlage der im hiesigen Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, mit welchem der Antragsgegner gestützt auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der dem Antragsteller am 8. Januar 2013 erteilten Approbation als Arzt angeordnet hat. 5 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Sonstige Gründe, welche Anlass zu Zweifeln an der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes zur Ausübung des ärztlichen Berufs geben, rechtfertigen die Anordnung des Ruhens der Approbation nicht. Soweit solche nach Auffassung der zuständigen Behörde vorliegen, ist diese vielmehr verpflichtet, den Zweifeln nachzugehen, und, soweit sich diese bestätigen, unmittelbar den Widerruf der Approbation zu verfügen. 6 Die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Anordnung des Ruhens der Approbation stellt eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots dar, durch die schwerwiegend in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation deshalb nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist. Ob überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, hängt insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. 7 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 34, und vom 4. Oktober 2006, - 1 BvR 2403/06 -, juris, Rn. 16. 8 Bei einer auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützten Ruhensanordnung ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, dass eine (rechtskräftige) strafrechtliche Verurteilung noch nicht vorliegt. Die Ruhensanordnung muss sich deshalb insbesondere auch unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten, die Gegenstand der Anschuldigung sind, der Verurteilungswahrscheinlichkeit und des zu erwartenden Strafmaßes als verhältnismäßig erweisen. 9 Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist zweifelhaft. 10 a) Gegen den Antragsteller ist ein Strafverfahren beim Amtsgericht C1. - erweitertes Schöffengericht - anhängig (Az. 29 Ls-49 Js 221/15-185/16), in welchem es um den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung in drei Fällen geht. In diesem Verfahren wird dem Antragsteller, der sich in der Facharztausbildung zum Augenarzt befindet, vorgeworfen, am 13. September 2015 an einem am 6. September 2012 geborenen Jungen, am 20. September 2015 an einem am 2. April 2014 geborenen Jungen und am 11. Oktober 2015 an einem am 2. Juli 2015 geborenen Jungen in seiner Privatpraxis in C1. rituelle Beschneidungen vorgenommen zu haben, ohne über die erforderlichen chirurgischen Fertigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Nach dem Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C1. vom 13. Juli 2016 - 49 Js 221/15 - fehlen dem Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl für die operative Technik (Schnittführung) als auch für den chirurgisch-technischen Einsatz der Operationsinstrumente. Seine Kenntnisse in der postoperativen Schmerztherapie und Asepsis seien - so die Staatsanwaltschaft - ebenfalls mangelhaft. Wegen Nichteinhaltung des fachärztlichen Standards und gravierender Hygienemängel in der Praxis sei davon auszugehen, dass die von den Eltern der betroffenen Kinder erteilten Einwilligungen in den ärztlichen Eingriff unwirksam gewesen seien. 11 Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang eine Verurteilung des Antragstellers wahrscheinlich ist. Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben die Operationstechnik für die Durchführung von Zirkumzisionen bei einem Chefarzt an einer Klinik in Yenin erlernt haben und dort etwa 100 Eingriffe ohne Komplikationen sowie weitere 1000 Zirkumzisionen während seiner ärztlichen Tätigkeit durchgeführt haben will (vgl. Anklageschrift Bl. 4) und der auf seiner Internetseite angegeben hat, vom palästinensischen Gesundheitsministerium im Februar 2013 die Zulassung als „staatlich anerkannter Beschneider“ erhalten zu haben, stellt in Abrede, nicht über die für den Eingriff erforderlichen chirurgischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Die Feststellungen des Gutachters Priv.-Doz. Dr. med. Q. vom 26. April 2016 greift er an und legt hierzu Gegengutachten vor. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten des Dr. med. J. B. -C. , Facharzt für Chirurgie und ehemaliger Oberarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie der K. Krankenhaus S. GmbH vom 30. Januar 2017 seien die der Staatsanwaltschaft vorliegenden Unterlagen unvollständig. Im Übrigen sei - so der Gutachter - ihnen nichts für die Annahme zu entnehmen, der Antragsteller habe nicht entsprechend medizinischer Standards gehandelt. Ausweislich des vom Antragsteller weiter vorgelegten Gutachtens des Facharztes für Urologie T. F. vom 23. Januar 2017, in welchem ebenfalls auf unzureichende Unterlagen verwiesen wird, seien die nach der Beschneidung aufgetretenen Komplikationen nicht zwangsläufig auf die Behandlung durch den Antragsteller zurückzuführen, es handele sich um übliche Komplikationen bzw. einen schicksalhaften Verlauf. Inwieweit die Beschwerden der Kinder etwa auf eine nicht vom Antragsteller zu verantwortende unzureichende Nachsorge zurückzuführen seien, könne nicht abschließend beurteilt werden, da einzig bei der Operation am 13. September 2015 ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Operation und der Wiedervorstellung des Kindes zu verzeichnen sei. 12 Wie die vom Antragsteller vorgelegten Gegengutachten sowie die Fachkompetenz der Gutachter zu bewerten sind, ist offen (vgl. auch Beschluss des Amtsgerichts C1. vom 31. Mai 2017 - 29 Ls-49 Js 221/15-185/16 - zum Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufklärung). Anders als der Gutachter Priv.-Doz. Dr. Q. wohl meint (vgl. Gutachten vom 26. April 2016, Bl. 30 f.), kann jedenfalls aus dem bloßen Fehlen einer (einschlägigen) Facharztausbildung nicht auf mangelnde Fähigkeiten und Kenntnisse des Antragstellers geschlossen werden. Woraus sich ein fachärztlicher Standard oder Facharztvorbehalt ergeben soll, ist dem Gutachten auch nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist mit Blick auf die Gegengutachten fraglich, ob die Ausführungen des Priv.-Doz. Dr. Q. , die postoperativen Wundheilungsstörungen (Verletzungen) seien bei einer fach- und sachgerechten Durchführung einer Beschneidung nicht zu erwarten gewesen, sodass davon auszugehen sei, dass sie das Resultat mangelnder chirurgischer Kunst gewesen sein müssten (Gutachten Bl. 31), in ihrer Pauschalität zutreffen. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter zuvor auf Seite 12 seines Gutachtens allgemein ausführt, nach einer Beschneidung könnten signifikante Komplikationen (etwa Schmerzen, Blutungen, Nachblutungen, lokale Infektionen, Narbenbildung) auftreten. Dass nach einer Beschneidung häufig mit Komplikationen zu rechnen ist, folgt im Übrigen auch aus der im Internet veröffentlichten S2k Leitlinie „Phimose und Paraphimose“ (Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie), Stand 15.09.2017 (Seite 14). Danach besteht eine Komplikationsrate von 5 Prozent selbst bei Beschneidungen, die in qualifizierten kinderchirurgischen Zentren durchgeführt werden. 13 Der Gutachter Priv.-Doz. Dr. Q. hat in seinem Gutachten vom 26. April 2016 desweiteren lediglich unterstellt, dass es während der Operationen hygienische Mängel gegeben habe (Bl. 32: „Unbestritten sind die erheblichen hygienischen Mängel in den Behandlungsräumen, die wohl [Hervorhebung durch den Senat] auch während der Durchführung der Eingriffe an den oben genannten Kindern durchweg bestanden haben.“). Tatsächliche Ausführungen, die eine solche Annahme rechtfertigen, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Dazu, ob vom Antragsteller zu vertretene Hygienemängel für die Beschwerden der Kinder ursächlich waren, verhält sich das Gutachten ebenfalls nicht. 14 Vom Vorliegen von Hygienemängeln im Zeitpunkt der Operationen ist auch nicht ohne Weiteres auszugehen. So wurden bei einer Praxisbegehung am 13. Februar 2015 keine Hygienemängel festgestellt. Erhebliche Hygienemängel bestanden zwar am 10. November 2015, mit der Folge, dass dem Antragsteller mit Bescheid des Gesundheitsamtes der Stadt C1. vom 13. November 2015 die Durchführung ambulanter Operationen untersagt wurde. Die festgestellten Mängel hatte der Antragsteller aber abgestellt, sodass das Gesundheitsamt diesem am 20. April 2016 die Durchführung von Zirkumzisionen in seiner Praxis in C1. wieder erlaubte und auch danach keinen Anlass mehr sah, dem Antragsteller erneut die Durchführung von ambulanten Operationen in seinen Praxisräumen zu untersagen. 15 b) Eine Verurteilung des Antragstellers im Strafverfahren wäre auch nicht ohne Weiteres geeignet, eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu begründen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass wegen Art. 12 Abs. 1 GG Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein kann, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. 16 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2012 ‑ 3 B 7.12 -, juris, Rn. 4, und vom 27. Januar 2011 ‑ 3 B 63.10 - , juris, Rn. 4. 17 Deshalb rechtfertigt nicht schon jede fehlerhafte ärztliche Behandlung den Schluss auf die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes. Zu dem fachlichen Fehlverhalten müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders schwerwiegend und dem ärztlichen Heilauftrag widersprechend erscheinen lassen. Nichts anderes gilt für die Anforderungen, die an das Ruhen einer ärztlichen Approbation zu stellen sind. Ob vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen ist, weil der Antragsteller völlig verantwortungslos gehandelt hat, indem er trotz bestehender Hygienemängel und ohne die erforderlichen fachlichen Kompetenzen mehrfach Kleinkinder beschnitten und massiv geschädigt hat, ist aus den unter a) genannten Gründen gegenwärtig nicht abschließend zu beurteilen. 18 c) Offen ist zudem, ob die Ruhensanordnung des Antragsgegners, die, wie ausgeführt, faktisch wie ein Berufsverbot im Vorfeld einer Widerrufsentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO wirkt, gegenwärtig zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Patienten erforderlich ist. 19 Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 13 B 893/15 -, juris, Rn. 5 ; BayVGH, Beschluss vom 25. April 2018 - 21 ZB 17.311 -, juris, Rn. 10. 20 Zwar ist zu berücksichtigen, dass angesichts der drohenden besonders schwerwiegenden und langfristigen Folgen für die jungen Opfer im Falle von Beschneidungen, die nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst oder unter Nichtbeachtung der Hygieneanforderungen durchgeführt werden, keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts zu stellen sind. Gleichwohl bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte für eine aktuelle Gefahr. Derartige Gefahren lassen sich auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden Akteninhalts und der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge gegenwärtig nicht feststellen. 21 aa) Hinsichtlich seiner Tätigkeit als „Beschneider“ hat der Antragsteller unter Vorlage von Erklärungen seiner in Bochum tätigen Praxismitarbeiterinnen erklärt, Operationen seit November 2016 nicht mehr selbstständig durchzuführen. Zwar hat der Antragsgegner berechtigte Zweifel an den vom Antragsteller hierzu vorgelegten Unterlagen aufgezeigt. Abschließend aufgeklärt - etwa durch Rückfrage bei den Eltern der Kinder oder den angeblich tätig gewordenen Ärzten - wurde der Sachverhalt bislang aber nicht. 22 Desweiteren hat der Antragsteller unter Vorlage von drei Zeugnissen vom 1. August 2017, 25. Oktober 2017 bzw. 8. November 2017 geltend macht, sich zwischenzeitlich „weitergebildet“ zu haben. Er habe Beschneidungen unter Anleitung des Funktionsoberarztes, Herrn T. F. (X. Kliniken, E. ), des Facharztes für Chirurgie N. B1. sowie des Facharztes für Viszeralchirurgie Dr. B2. V. vorgenommen. Zwar sind zwei der hierzu vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse in weiten Teilen wortgleich. Einen hinreichenden Anlass für die Annahme, diese seien inhaltlich unrichtig, begründet dieser Umstand aber nicht. 23 Darüber hinaus hat der Antragsteller von der Ärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Fortbildungskurse besucht („Die kleine Chirurgie im ärztlichen Alltag (Modul I) und Techniken des Wund- und Gewebe Verschlusses (Modul II)“, „Risiko und Fehlermanagement - Praktische Umsetzung mit Hilfe des Qualitätsmanagements“). 24 Im Übrigen hat der Antragsgegner auch nicht dargelegt, welche Nachweise er vom Antragsteller, der seit Jahren über eine Approbation als Arzt verfügt und der während seiner Weiterbildung zum Augenarzt chirurgisch tätig wird, verlangt, um das Vorhandensein von Kenntnissen und Fähigkeiten für die Durchführungen von Beschneidungen nachzuweisen. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, dass unter den in § 1631d Abs. 2 BGB benannten Voraussetzungen Beschneidungen sogar ganz ohne (fach-) ärztliche Ausbildung vorgenommen werden dürfen. Danach gilt, dass in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen dürfen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind. 25 bb) Weitergebildet hat der Antragsteller sich zudem im Bereich der Hygiene. So hat er etwa eine Teilnahmebescheinigungen über den Kurs „Hygienebeauftragter Arzt“ aus März 2016 vorgelegt. Zwar wurden bei der Hygienekontrolle in seiner Praxis in Bochum am 9. September 2016 erneut Auffälligkeiten festgestellt. Diese waren aber offensichtlich nicht so gravierend, dass erneut eine Schließung der Praxis verfügt wurde. Hygienemängel in der vom Antragsteller in E. eröffneten Praxis sind ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge nicht aktenkundig geworden. Dass der Antragsteller hygienische Vorgaben im Rahmen seiner Weiterbildung zum Augenarzt missachtet, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 26 cc) Zwar soll der Antragsteller am 6. August 2016 erneut eine Beschneidung an einem Kind durchgeführt haben, bezüglich der ihm von den Fachärzten des Urologiezentrums C2. vorgeworfen wird, diese nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt zu haben. Die Rede ist in dem Schreiben vom 26. September 2016 von einem aus ästhetischer Sicht vollkommen unzureichenden Ergebnis sowie von einer Infektion. Weshalb der Befund auf unzureichende Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers schließen lässt, lässt sich dem Schreiben aber nicht entnehmen. Hierzu wird lediglich ausgeführt, der Antragsteller habe etwaige wissenschaftlich validierte Erfahrungen oder Ausbildungen nicht nachgewiesen. 27 Konkrete Anhaltspunkte für eine vom Antragsteller aktuell ausgehende Gesundheitsgefährdung folgen auch nicht aus dem Ermittlungsverfahren 116 Js 47/18. Diesem soll nach Mitteilung der Ärztekammer Nordrhein vom 25. Juni 2018 eine Tat vom 3. Februar 2018 zugrunde liegen. Nähere Erkenntnisse über den Gegenstand der Ermittlungen sind aber unbekannt, weil die Staatsanwaltschaft dem Antragsgegner oder dem Senat auch auf Anforderung nicht die angeforderten Vorgänge übersenden konnte. 28 d) Soweit der Antragsgegner meint, der Antragsteller suggeriere den Eltern der Kinder, dass er über eine ärztliche Ausbildung für die erforderlichen ärztlichen Techniken zur Beschneidung verfüge, indem er auf seiner Internetseite seine Praxis als „Arztpraxis für medizinische Beschneidungen“ bewirbt, rechtfertigt dies - für sich gesehen - eine auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Ruhensanordnung nicht. Es ist auch zweifelhaft, ob die Anordnung des Ruhens oder gar der Widerruf der Approbation aus diesem Grund verhältnismäßig wäre, da einem etwaigen berufswidrigen Zustand regelmäßig durch den Erlass einer berufsrechtlichen Verfügung der zuständigen Ärztekammer begegnet werden kann. 29 e) Der Vorwurf des Antragsgegners, der Antragsteller habe während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bzw. trotz Vorliegens einer Anklageschrift am 6. August 2016 erneut eine Beschneidung durchgeführt sowie eine weitere Privatpraxis in E. gegründet, obwohl er sich gegenüber dem Antragsgegner verpflichtet habe, für die Dauer des Strafverfahrens keine Beschneidungen vorzunehmen, führt - für sich gesehen - ebenfalls nicht dazu, dass vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO auszugehen wäre. Der Umstand, dass der Antragsteller sich nach Auffassung des Antragsgegners nicht an Zusagen hält, steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit etwaigen Berufspflichtverletzungen, die Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens sind. Die bloße Anhängigkeit eines Strafverfahrens führt zudem nicht dazu, dass dem Arzt die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit untersagt wäre. 30 2. Schließlich fehlt es gegenwärtig auch an einem über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehenden besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer konkreten Patientengefährdung, welche den sofortigen Vollzug der Ruhensanordnung zu rechtfertigen vermag, sind gegenwärtig nicht zu erkennen. 31 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es dem Antragsgegner obliegt, die im Klageverfahren 7 K 204/18 streitgegenständliche Ruhensanordnung unter Kontrolle zu halten. Sollte sich die Sachlage zu Lasten des Antragstellers ändern, etwa weil sich im Strafverfahren neue Erkenntnisse ergeben, bliebe es dem Antragsgegner unbenommen, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 33 Der Beschluss ist unanfechtbar.