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Beschluss

14 A 4620/18.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0109.14A4620.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. 2 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2013 - 6 A 2497/11 - , juris, Rn. 3. 4 Die vom Kläger aufgeworfene Frage: 5 Müssen zurückkehrende syrische Flüchtlinge im Allgemeinen und Wehrdienstverweigerer im Besonderen damit rechnen, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der dortigen Routineeinreisekontrollen festgenommen zu werden, weil ihnen die illegale Ausreise und der Auslandsaufenthalt bzw. die Verweigerung des Militärdienstes als regimefeindliche Gesinnung ausgelegt wird? 6 ist nicht klärungsbedürftig, da sie geklärt ist. Der Senat hat die Frage mit Urteilen vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, vom 4. Mai 2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, vom 7. Februar 2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑ und vom 3. September 2018 - 14 A 837/18.A -, alle NRWE und juris, im verneinenden Sinne beantwortet. 7 Das Antragsvorbringen gibt keine Veranlassung, die genannte Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen zu lassen, da insoweit keine relevanten neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden. Das gilt auch, soweit auf eine Auskunft von Amnesty international vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof und einen Bericht von ACCORD vom 24. August 2018 Bezug genommen wird. Beide Erkenntnisse sind dem Antrag nicht beigefügt worden. Unabhängig davon gibt die dem Senat bekannte Auskunft von Amnesty international vom 20. September 2018 keinen Anlass, eine erneute Prüfung der Frage zu eröffnen. Die Stellungnahme wiederholt die bekannte, vom Senat nicht geteilte Einschätzung dieser Organisation, ohne dass hinreichende tatsächliche Erkenntnisse vorlägen, die die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung aller rückkehrenden Asylbewerber wegen ihres Asylantrags oder einer Wehrdienstentziehung durch Flucht begründen könnten. Die Erkenntnisse belegen, soweit überhaupt hinreichende Tatsachen in den Einzelfällen mitgeteilt werden, lediglich die politische Verfolgung Oppositioneller, geben aber für die hier in Rede stehende Frage nichts her. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).