Beschluss
10 A 3131/17
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0114.10A3131.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und den Umbau einer ehemaligen Schaltstelle der Deutschen Bundespost/Telekom auf seinem Grundstück in T., Gemarkung P., Flur 3, Flurstück 76/1 zu Unterkünften für Saisonarbeiter zu erteilen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor. Die Umnutzung der ehemaligen Schaltstelle in eine Unterkunft für Saisonarbeiter diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Dies erfordere, dass ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Hinzukommen müsse, dass das Vorhaben durch die so umrissene Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt werde. Hier entstehe bei der Umnutzung der Schaltstelle ein Wohnhaus, das äußerlich einen Bezug zur Hofstelle des Klägers nicht erkennen lasse. Das Gebäude stehe völlig frei am Straßenrand und sei von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche umgeben. Die räumliche Entfernung zur Hofstelle betrage nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten mindestens 230 m. Von außen erkennbar sei allenfalls die Nutzung des Vorhabens als Wohngebäude, nicht jedoch sein Zusammenhang mit der Hofstelle. Daran ändere sich nichts, wenn die Außenwände der ehemaligen Schaltstelle in demselben Farbton gestrichen würden wie die Gebäude der Hofstelle. Nicht die äußere Gestalt, sondern die von außen erkennbare Funktion eines Gebäudes sei maßgeblich für dessen optische Zuordnung zur jeweiligen Hofstelle. Abgesehen davon, dass dem Kläger wegen der bereits vorhandenen ehemaligen Schaltstelle ein Neubau erspart bliebe, sei nicht ersichtlich, weshalb sich eine Unterkunft für Saisonarbeiter abgesetzt von der Hofstelle ausgerechnet auf dem von Ackerflächen umgebenen Vorhabengrundstück befinden müsse. Dessen Nutzung für ein derart isoliert stehendes Wohnhaus widerspreche vielmehr dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs. 5 Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Vorhaben diene seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Das Verwaltungsgericht habe zu strenge Anforderungen an den räumlichen Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und der Hofstelle gestellt. 6 Das Verwaltungsgericht hat zur Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene, die hierzu vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen zugrunde gelegt. 7 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1991 – 4 C 11.89 –, juris, Rn. 22, und vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, juris, Rn. 19, Beschluss vom 29. September 1987 – 4 B 194.87 –, juris, Rn. 2. 8 Dazu gehört, dass das jeweilige Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Dass in diesem Zusammenhang die Entfernung zwischen dem Vorhaben und der Hofstelle Bedeutung haben kann, hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. Dabei hat es weder einen unmittelbaren Anschluss des Vorhabens an die Hofstelle als erforderlich angesehen noch eine allgemein gültige maximalen Entfernung zwischen Vorhaben und Hofstelle festgelegt, sondern vielmehr in der Gesamtschau aller Umstände eine äußerlich erkennbare Zuordnung des Vorhabens zur Hofstelle des Klägers verneint. Allein mit dem Vorbringen des Klägers, das Vorhaben und die Hofstelle seien fußläufig voneinander entfernt und lägen an demselben Weg, lässt sich die erforderliche äußerlich erkennbare Zuordnung des Vorhabens zur Hofstelle auch angesichts der zwischen beiden liegenden Entfernung von immerhin mindestens 230 m nicht begründen. Darüber hinaus benennt der Kläger keine weiteren Anhaltpunkte für die erforderliche, von außen zu erkennende Zuordnung. 9 Etwas anderes folgt nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1985 – 4 C 71.82 –, juris, in dem in erster Linie die Frage der räumlichen Zuordnung der Hofstelle zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen im Raum stand und nicht – wie hier – die Zuordnung eines Vorhabens zu einer Hofstelle mit den zugehörigen Betriebsgebäuden. Auch aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 1977 – X A 707/75 –, AgrarR 1978, Seite 171 f., vermag der Kläger nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Der 10. Senat hat damals entschieden, dass ein Altenteilerhaus nicht zwingend in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle errichtet werden müsse, um die Voraussetzungen der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zu erfüllen, hat dabei aber gerade den Unterschied zwischen einem Altenteilerhaus mit seiner besonderen Zweckbestimmung und einem Gebäude, das unmittelbar betrieblichen Zwecken dient, hervorgehoben. 10 Der Kläger zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es gebe keinen Grund, eine Unterkunft für Saisonarbeiter ausgerechnet auf dem Vorhabengrundstück unterzubringen, nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Erreichbarkeit der Ackerflächen, auf denen die Saisonarbeiter eingesetzt werden sollen, kein solcher Grund sei, weil sich die Hofstelle fußläufig nur wenige Minuten entfernt befinde. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend macht, die für ihn verfügbaren Flächen in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle seien wegen der dort vorhandenen Kartoffellagerhalle und der Reparaturwerkstatt aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht für die Errichtung einer Unterkunft für Saisonarbeiter geeignet, bleibt dieses Vorbringen unsubstanziiert. Im Übrigen trägt er auch mit dem Zulassungsantrag nichts Konkretes dafür vor, weshalb eine Unterkunft für Saisonarbeiter aus betrieblichen Gründen nicht im Bereich der Hofstelle erfolgen kann oder soll. 11 Mit dem Zulassungsvorbringen vermag der Kläger auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die ehemalige Schaltstelle diene keinem genehmigten Zweck mehr und sei daher zu beseitigen, nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Er nimmt insoweit lediglich Bezug auf Ausführungen im Urteil des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 1997 – 7 A 5179/95 –, juris, ohne sich näher dazu zu verhalten, dass eine Nutzung der ehemaligen Schaltstelle zu Wohnzwecken und ohne Bindung an den seinerzeitigen Betriebszweck bauaufsichtlich zugelassen gewesen sei. 12 Soweit der Kläger im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies schon an sich nicht dem Darlegungsgebot aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ungeachtet dessen folgt aus den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Oktober 1979 – VIII 3820/78 – BRS 36 Nr. 86, und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2003 – 1 LB 143/02 –, juris, die jeweils Einzelfälle der Privilegierung einer Landarbeiterwohnung beziehungsweise eines Geflügelmaststalls betrafen, nicht, dass das Verwaltungsgericht hier eine Privilegierung wegen zu strenger Anforderungen an den Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und der Hofstelle fehlerhaft verneint hätte. 13 Dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme durch Ortsbesichtigung hätte aufdrängen müssen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Ein vom Kläger in diesem Zusammenhang ohnehin allenfalls sinngemäß gerügter Verfahrensfehler lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsantrags nach dem Vorstehenden nicht feststellen. 14 Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 15 Daran fehlt es hier. Der Kläger macht lediglich geltend, im Berufungsverfahren sei die Klärung des für das „Dienen“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geforderten, gesetzlich nicht festgelegten Merkmals des räumlichen Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und der Hofstelle angezeigt. Anhand welcher Maßstäbe die Frage zu beantworten ist, ob ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist in der Rechtsprechung geklärt. Der Kläger legt mit seinem Zulassungsantrag nicht dar, inwieweit darüber hinaus mit dem vorliegenden Fall eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage im vorstehenden Sinne aufgeworfen sein soll. 16 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich im Weiteren nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 17 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger rügt eine Abweichung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 1977 – X A 707/75 –, AgrarR 1978, Seite 171 f., ohne einen diese Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufzuzeigen, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung in Widerspruch stehen soll. Weder in der besagten Entscheidung des 10. Senats noch in der angefochtenen Entscheidung ist ein Rechtssatz aufgestellt worden, wonach bei einer Entfernung von etwa 230 m zwischen einem Vorhaben und der zugehörigen Hofstelle ein „Dienen“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB stets gegeben oder stets ausgeschlossen sei. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 21 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).