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Beschluss

10 A 3076/17

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0117.10A3076.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, die in Blatt 02015/2014 des Baulastverzeichnisses zulasten des Flurstücks Gemarkung B., Flur 4, Flurstück 1328 und zugunsten des Flurstücks 1327 eingetragene Zuwegungsbaulast zu löschen, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf vollständige Löschung der Baulast. Ein Verzicht auf die Baulast sei zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Baulast diene dazu, der Feuerwehr einen notwendigen Zugang zu verschaffen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW a. F. (siehe jetzt § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) müssten für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW a. F. (siehe jetzt § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW) könne der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein. Weise das Gebäude aufgrund seiner großen Tiefe zum Garten oder zum Hof hin ausgerichtete gefangene oder schwer erreichbare Nutzungseinheiten auf, würden Zugänge oder Zufahrten zu der Stelle erforderlich, an der die Rettungsgeräte eingesetzt werden müssten. Nach § 5 Abs. 1 BauO NRW sei von öffentlichen Verkehrsflächen ein gradliniger Zu- oder Durchgang für die Feuerwehr zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude sowie zur Rückseite von Gebäuden zu schaffen, wenn eine Rettung von Menschen von der Gebäuderückseite aus erforderlich sei. Der Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Sicherung eines Zugangs für die Feuerwehr zum Hinterhaus C.-Straße 202 über das Flurstück 1328 jedenfalls in einer Breite von 1,25 m erforderlich sei, weil dieses über keine zur C.-Straße ausgerichtete Fenster verfüge. Es gebe keinen ungehinderten Zugang von der C.-Straße zum rückwärtigen Bereich des Hauses 202. Wegen des Grundstückszuschnitts könnten sowohl die Dachterrasse im ersten Obergeschoss als auch die Fenster im obersten Geschoss des Hauses von der Feuerwehr nur von dem Flurstück 1328 aus erreicht werden. 5 Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, dass bei einem Verzicht auf die Baulast keine baurechtswidrigen Zustände geschaffen würden. Bis zu den von ihm durchgeführten Umbaumaßnahmen sei das Hinterhaus auf dem Grundstück C.-Straße 202 zu keinem Zeitpunkt von irgendeiner Straße aus unmittelbar erreichbar gewesen. Die Zugangsmöglichkeiten zum Hinterhaus hätten sich also durch die Umbaumaßnahmen verbessert, sodass im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung die Eintragung einer Zuwegungsbaulast nicht hätte verlangt werden dürfen, zumal § 5 Abs. 1 BauO NRW nicht für bereits bestehende Gebäude gelte. Eine Rettung von Personen aus dem Hinterhaus sei im Übrigen auch vom Nachbargebäude her über dessen Dachterrasse im ersten Obergeschoss möglich. 6 Der Kläger stellt mit seinem Vortrag die Erforderlichkeit eines zweiten Rettungsweges nicht in Frage. Ungeachtet dessen, wie sich die bauliche Situation im Hinblick auf einen zweiten Rettungsweg vor den Umbaumaßnahmen dargestellt hat und inwieweit diese frühere bauliche Situation genehmigt war, kann die Einhaltung der geltenden brandschutzrechtlichen Vorschriften vom Kläger aktuell verlangt werden. 7 Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteile vom 25. August 2010 – 7 A 749/09 –, juris, Rn. 35 ff., vom 22. Februar 2010 – 7 A 1235/08 –, juris, Rn. 27 ff., und vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, juris, Rn. 12 ff. 8 Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Dachterrasse im Obergeschoss beziehungsweise die Fenster im obersten Geschoss des Hinterhauses als mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen hier den zweiten Rettungsweg darstellten und ein gradliniger Zugang zu der Dachterrasse und den Fenstern des Hinterhauses nur über das Flurstück 1328 führe, zieht der Kläger nicht in Zweifel. Insbesondere stellt der vom Kläger benannte mögliche Rettungsweg über die Dachterrasse des Nachbarhauses keinen gradlinigen Zugang für die Feuerwehr dar. Der Erforderlichkeit der Zuwegungsbaulast lässt sich schließlich auch nicht entgegenhalten, dass nach Auskunft der Feuerwehr diese im Brandfall das Flurstück 1328 auch ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers und ohne die Eintragung einer entsprechenden Zuwegungsbaulast benutzen würde. Die Eintragung der Zuwegungsbaulast dient nämlich nicht dazu, der Feuerwehr ein Betretungsrecht zu verschaffen, sondern allein der Freihaltung der Zuwegung von baulichen Anlagen zur Sicherung des zweiten Rettungsweges durch Rettungsgeräte der Feuerwehr. 9 Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann, liegt nicht vor. Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der baulichen Situation vor den von ihm durchgeführten Umbaumaßnahmen einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt beziehungsweise den Sachverhalt insoweit nicht vollständig aufgeklärt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass es auf die bauliche Situation des Hinterhauses vor den Umbaumaßnahmen, auch soweit sie das früher vorhandene Tor zwischen den Gebäuden C.‑Straße 202 und 204 betraf, nicht entscheidend ankommt und sich dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung insoweit auch nicht etwa hätte aufdrängen müssen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 13 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).