Beschluss
4 A 161/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0131.4A161.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 3 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 ‒ 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. 5 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorbringen des Klägers wiedergegeben und gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 4, dritter Absatz, sowie Seite 7, dritter Absatz, bis Seite 8, dritter Absatz). Dass es dieses anders als der Kläger gewertet hat, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. 6 Das Verwaltungsgericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger in seinem Heimatland vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten hat. Seine auswendig gelernt wirkenden Schilderungen hätten ‒ auch in der mündlichen Verhandlung ‒ insgesamt nicht von einem eigens Erlebten gezeugt. Auch habe der Kläger die bereits vom Bundesamt aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten nicht ausräumen können. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht lediglich beispielhaft einzelne Gesichtspunkte seiner Würdigung ‒ zur zeitlichen Einordnung der Angelegenheit mit der DVD, zur Antwort des Klägers auf die Frage, weshalb am Fluss nicht geschossen worden sei, zu seinen Angaben der Heimatadresse sowie der Teilnahme an einer Demonstration ‒ ergänzend zu den umfangreichen Ausführungen des Bundesamts (Bescheid vom 1.6.2017, Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 5, zweiter Absatz) hervorgehoben. Es hat die Klage mithin schon nicht ‒ wie der Kläger meint ‒ im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil er sich nicht mehr daran erinnern konnte, wann sich die Angelegenheit mit der DVD und der nachfolgenden Verhaftung abgespielt habe. Vor allem aber erschöpfen sich die Einwände des Klägers, die nicht einmal auf alle Argumente des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts eingehen, in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind aber dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen, sofern sie ‒ wie hier ‒ nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn 5. 8 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird auch nicht mit dem Einwand des Klägers aufgezeigt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausführlich mit seiner Teilnahme an einer Demonstration in Köln befasst, insbesondere nicht aufgeführt, welche Erkenntnisse das Gericht zu der Ansicht gebracht hätten, die Teilnahme an einer Demonstration sei „nach derzeitiger Erkenntnislage“ nicht mit Verfolgung bedroht. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen das prozessuale Gebot, das Urteil nur auf Tatsachen- und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), nicht in das Verfahren eingeführte Erkenntnisquellen herangezogen hat. Indem das Verwaltungsgericht in der Mitteilung des Klägers, er habe 2016 in L. an einer Demonstration gegen das Regime Kabila teilgenommen, „unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage“ keine tragfähigen Anhaltspunkte für beachtliche Nachfluchtgründe entnommen hat, hat es (noch) erkennbar Bezug genommen auf den aktuellsten in das Verfahren eingeführten Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 21.6.2017, wonach die Regierung den exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Landsleute in Deutschland grundsätzlich wenig Bedeutung beimesse, soweit es sich nicht um die Aufforderung bzw. Anstiftung zu Straftaten handele. 9 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 21.6.2017, S. 15. 10 Der Wunsch des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte sich ausführlicher mit den Risiken seiner Demonstrationsteilnahme beschäftigen müssen, betrifft nicht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das gilt selbst dann, wenn diesem Vorbringen sinngemäß eine Aufklärungsrüge zu entnehmen sein sollte. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 ‒ 4 A 2203/15.A ‒, juris, Rn. 24 f., m. w. N. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.