Beschluss
2 B 1425/18.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0328.2B1425.18NE.00
18Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag der Antragsteller, 2 den Bebauungsplan Nr. 54 „B. dem G. II“ vorläufig außer Vollzug zu setzen, 3 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. 4 I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. 5 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltenen. Es genügt danach, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. 6 Macht ein außerhalb des Plangebiets ansässiger Grundstückseigentümer - wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. 7 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3,m. w. N. 8 Davon ist hier auszugehen. Der Antragsteller, Inhaber einer emittierenden Hofstelle, macht geltend und kann nach Aktenlage auch geltend machen, durch die geplante Wohnbebauung möglicherweise in seinen betrieblichen (Erweiterungs-)Belangen verletzt zu sein. Die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er bei Verwirklichung der geplanten Bebauung bereits im Bestand, jedenfalls aber bei konkret geplanten Erweiterungen auf diese Rücksicht zu nehmen habe, was möglicherweise zu Beschränkungen schon des aktuellen Betriebes führen, jedenfalls aber eine künftige Erweiterung erschweren oder unmöglich machen könne. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin selbst eine Geruchsbelastung des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets von 15 % der Jahresstunden zugrunde gelegt hat, ist dies auch nicht von vornherein auszuschließen. 9 Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35, und vom 17. Januar 2014 ‑ 2 B 1367/13.NE ‑, BauR 2014, 1430 = juris Rn. 30 ff., und vom 26. April 2018 - 2 B 1625/17.NE -, BauR 2018, 1821 = juris Rn. 14 ff.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47 Rn. 386. 11 Ein solcher Antrag darf nur nicht offensichtlich unzulässig sein, weil die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO bereits verstrichen ist. 12 Dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2016 ‑ 2 B 1456/15.NE ‑, juris Rn. 4 ff.; vgl. auch Beschluss vom 26. April 2018 - 2 B 1625/17.NE -, BauR 2018, 1821 = juris Rn. 14 ff. 13 Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache ohne weiteres noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan erst am 25. September 2018 öffentlich bekannt gemacht. 14 II. Der Antrag ist unbegründet. Die materiellen Voraussetzungen für die begehrte Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplanes Nr. 54 liegen nicht vor. 15 Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 16 Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, S. 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 10. April 2015- 2 B 177/15.NE -, beide m. w. N. 18 Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig, so auch hier – (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 20 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW. 21 „Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 23 ‑ 10 B 530/15.NE -, vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42, und vom 1. Juli 2013 24 - 2 B 599/13.NE -, juris Rn. 39, alle m. w. N. 25 Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. 26 1. Schwere individuelle Nachteile drohen dem Antragsteller nicht. Es ist nicht zu erkennen, dass er gegenwärtig oder im Hinblick auf konkret zur Ausführung anstehende betriebliche Maßnahmen Einschränkungen zu befürchten hätte, die eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 54 zum gegenwärtigen Zeitpunkt geböten. Die derzeit genehmigten Erweiterungs- und Umbauvorhaben hat die Antragsgegnerin bei der von ihr beauftragten Geruchsimmissionsprognose berücksichtigt und einstellen lassen. Dass ihr dabei Fehler unterlaufen sein könnten, hat auch der Antragsteller nicht behauptet. Im Gegenteil hat sie sogar Vorhaben berücksichtigt, für die lediglich ein bau- oder immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid bzw. Teilbaugenehmigungen beantragt oder erteilt wurden, ohne dass derzeit eine tatsächliche Realisierung absehbar wäre. Eine Gefährdung des Betriebes in seinem aktuellen Bestand infolge der Bauleitplanung ist ebenfalls nicht dargelegt oder aus den vorliegenden Aufstellungsvorgängen ablesbar. 27 2. Ausgehend hiervon ist auch nicht zu erkennen, dass die Außervollzugsetzung aus anderen Gründen dringend geboten sein könnte. Nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist der angegriffene Bebauungsplan nicht offensichtlich rechtswidrig. Formelle Mängel macht der Antragsteller bereits nicht geltend, die von ihm vorgebrachten Abwägungsfehler sind jedenfalls nicht offensichtlich; im Gegenteil spricht nach dem bisherigen Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die von der Planung betroffenen Belange des Antragstellers ausreichend betrachtet und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen hat. 28 Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. 29 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. 30 Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 31 Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung voraussichtlich erfüllt und insbesondere das Gebot gerechter Abwägung im Hinblick auf die von dem Antragsteller im Wesentlichen geltend gemachten betrieblichen Interessen im Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung gewahrt, jedenfalls aber - auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens - nicht offensichtlich verfehlt. 32 Insofern war in die Abwägung insbesondere das Interesse des Antragstellers, seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen des bestehenden und des genehmigten Umfangs nutzen zu können, einzustellen. 33 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 25. März 2009 – 7 D 129/07.NE –, ZfBR 2009, 482, 484, und Beschluss vom 1. September 2008 – 10 B 1014/08.NE –. 34 Diese Interessen hat die Antragsgegnerin erkannt und jedenfalls im Grundsatz mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Nach ihren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen hat sie alle derzeit im Genehmigungsverfahren befindlichen betrieblichen Maßnahmen des Antragstellers – ebenso wie diejenigen der Eigentümer der weiteren acht im Verfahren betrachteten Hofstellen – in ihre Abwägung eingestellt und gutachterlich untersuchen lassen. Diese fortlaufende Beobachtung und Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass die Immissionsprognose des TÜV Nord in drei Ergänzungen dem jeweiligen Stand der Genehmigungsverfahren bzw. der Umsetzung der erteilten Genehmigungen angepasst worden ist. Dabei hat die Antragsgegnerin die in der Antragserwiderung ebenso detailliert angeführten wie unwidersprochen gebliebenen Bedenken hinsichtlich der Realisierungschancen bzw. -absichten der Projekte des Antragstellers zurückgestellt; das gilt namentlich hinsichtlich der offenbar ruhenden Pläne zur Errichtung eines (weiteren) Sauenstalls. Ob dieser wie ursprünglich beantragt weiterhin realisiert werden soll und genehmigungsfähig wäre, erscheint indes tatsächlich offen. Objektiv drängt sich nach dem von der Antragsgegnerin geschilderten Verfahrensgang indes der Eindruck auf, der Antragsteller habe das Genehmigungsverfahren allein mit Blick auf die Planungsabsichten der Antragsgegnerin gewissermaßen auf Vorrat betrieben. 35 Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin selbst die in der Antragsbegründung genannten weiteren Ausbaupläne, für die bisher offenbar noch kein Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist und die deshalb kaum als verfestigt angesehen werden können, von derzeit 178 Sauen- und 600 Ferkelaufzuchtplätzen mit 2 Ebern über die bereits beantragten 310 Sauen-, 40 Jungsauen- und 1500 Ferkelaufzuchtplätze mit 3 Ebern auf 468 Sauen-, 60 Jungsauen- und 2200 Ferkelaufzuchtplätze bei weiterhin 3 Ebern gutachterlich untersucht (S. 8 des TÜV-Gutachtens vom 14. Dezember 2017) und abwägend berücksichtigt, obwohl sich nicht hinreichend sicher beurteilen lässt, ob eine solche Expansion immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig wäre. 36 Dieses Vorgehen geht über das rechtlich Erforderliche wohl deutlich hinaus, liegt aber in jeder Hinsicht auf der sicheren Seite. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass lediglich unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen keine abwägungserheblichen Belange darstellen. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 – 4 B 56.00 –, BRS 63 Nr. 102; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2012 – 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 36, vom 25. März 2009 – 7 D 129/07.NE –, ZfBR 2009, 484, und vom 28. Dezember 2009 ‑ 10 D 130/07.NE ‑. 38 Ob eine solche Erweiterung um mehr als 150 % angesichts des Betriebszuschnittes des Antragstellers realistisch ist, bedurfte deshalb ebenfalls keiner Entscheidung. Allerdings hat der Antragsteller bisher nicht einmal die ihm erteilten Genehmigungen und Vorbescheide ausgenutzt. 39 Schon aufgrund dieses in der konkreten Planungssituation jedenfalls wohlwollenden Umgangs mit den Erweiterungsplänen des Antragstellers lässt sich im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens derzeit nicht feststellen, dass die der Abwägung zugrunde liegende Immissionsprognose an offensichtlichen Mängeln leidet, die in der Folge zu einem offensichtlichen Abwägungsfehler zulasten des Antragstellers führte. Dies gilt zunächst für die vom Antragsteller bemängelte Berücksichtigung der Irrelevanzregelung der Nr. 3.3 der GIRL. Dass diese trotz der von der Antragsgegnerin zutreffend angeführten Auslegungshinweise zur GIRL, die auf ein solches Vorgehen zumindest hindeuten, und der Auffassung des GIRL-Expertengremiums, 40 vgl. Zweifelsfragen zur GIRL, Stand August 2017, S. 5 ff., 23 f., 41 offensichtlich fehlerhaft wäre, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, zumal der Antragsteller hierfür auch keine sachverständige Stellungnahme anführt, sondern sich allein auf ein auf der Grundlage der Geruchsimmissionsrichtlinie von 1998 ergangenes Urteil des beschließenden Gerichts vom 2. Juli 2003 - 7a D 35/02.NE -, juris, beruft. 42 Zur allenfalls eingeschränkten Vergleichs- und Übertragbarkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. Dezember 2009 - 10 D 130/07.NE -. 43 Im Gegenteil spricht alles dafür, dass die angegriffene Bauleitplanung insoweit den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis abbildet. 44 Unabhängig davon ist aber auch und gerade unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das gewählte Vorgehen zumindest nachvollziehbar und es spricht wenig dafür, dass die Nichtberücksichtigung der Betriebe M. , S. , X. und T. -C. hier ergebnisrelevant gewesen sein könnte. Für die drei zuletzt genannten Betriebe liegt dies wegen der Zahl und der Art der gehaltenen Tiere und der großen Entfernung zum Plangebiet letztlich auf der Hand und wird auch vom Antragsteller nicht konkret bemängelt. Entgegen seiner Annahme spricht indes auch Überwiegendes dafür, dass in der konkreten Situation die Nichtberücksichtigung des Betriebes M. ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Dieser befindet sich nördlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 800 m jenseits der Ortschaft B1. . Nach der vom Gutachter - unbeanstandet - zugrunde gelegten Windverteilung liegt das Plangebiet nur zu etwa einem Prozent des Jahres in Windrichtung dieses Betriebes. Hinzu kommt, dass sich zwischen diesem und dem Plangebiet zwei weitere landwirtschaftliche Hofstellen befinden, wobei insbesondere der Betrieb Schwermann, der dem Plangebiet am nächsten liegt, durch eine Intensivschweinehaltung mit einem jedenfalls vergleichbaren Emissionspotenzial gekennzeichnet ist. Zudem hat das Gutachten für den Betrieb M. eine individuelle Geruchsprognose erstellt. Aus der Darstellung Seite 35 des Gutachtens ergibt sich, dass die Bereiche, in denen eine isolierte Geruchsbelastung durch den Betrieb von bis zu 2 % der Jahresstunden rechnerisch anzunehmen ist, etwa 300 m vom Plangebiet entfernt endet, wobei das Gutachten insoweit ausdrücklich keinen tierartspezifischen Gewichtungsfaktor angesetzt, sondern eine unbewertete Ausbreitungsrechnung vorgenommen hat. 45 Vgl. dazu auch Zweifelsfragen zur GIRL, Stand August 2017, S. 23. 46 Dass bei dieser Sachlage die Nichtberücksichtigung offensichtlich verfehlt und ergebnisrelevant wäre, ist weder zu erkennen noch wird dies vom Antragsteller konkret aufgezeigt. 47 In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass das Gutachten zumindest einen anderen, mehr als 600 m vom Plangebiet entfernt liegenden Betrieb nach einer individuellen Betrachtung trotz einer rechnerischen Unterschreitung der Irrelevanzregelung in die Berechnung eingestellt hat. Von einer rein schematischen, die konkreten Örtlichkeiten nicht berücksichtigenden Anwendung der Nr. 3.3 der GIRL kann daher keine Rede sein. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebe M. und D. -T. ist im Übrigen nachvollziehbar dadurch begründet worden, dass (nur) die Hofstelle D. -T. in Hauptwindrichtung liegt. Darüber hinaus befinden sich zwischen ihr und dem Plangebiet keine weiteren emittierenden Betriebe. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr zukommenden Prognoseentscheidung offenbar auch Höfe als Geruchsquellen berücksichtigt hat, bei denen die Viehhaltung bereits aufgegeben ist, ohne dass in diesen Fällen eine Wiederaufstallung naheliegend wäre. 48 Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, die Antragsgegnerin habe zwei weitere, dem Plangebiet naheliegende landwirtschaftliche/gewerbliche Pferdehaltungen in der Ortschaft selbst nicht berücksichtigt, ist er der eingehenden Darstellung der Antragserwiderung, wonach es hier allenfalls um eine Liebhaberei geht, bereits nicht (mehr) entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl nicht lediglich eine Freizeitaktivität in Rede stünde, sind für den Senat deshalb nicht zu erkennen. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin auch unwidersprochen vorgetragen, dass der Antragsteller selbst diese Betriebe im Rahmen seiner Genehmigungsverfahren - konkret in einem von ihm vorgelegten Geruchsgutachten – nicht als relevante Emissionsquellen angenommen hat. 49 Zweifelsfragen zur GIRL, Stand August 2017, S. 14. 50 Dass das Vorgehen der Antragsgegnerin gleichwohl offensichtlich unvertretbar sein könnte, hätte zumindest einer eingehenden Begründung des Antragstellers bedurft, die hier fehlt. 51 Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der getroffenen Abwägungsentscheidung ergibt sich schließlich in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, in der konkreten Situation sei eine prognostizierte Geruchsbelastung des für die Wohnnutzung geöffneten Teils des allgemeinen Wohngebiets von 15 % der Jahresstunden noch angemessen. Sie hat dabei erkannt, dass die Fachwelt im Übergang zum Außenbereich bei Wohngebieten grundsätzlich eher einen Zwischenwert von 12-13 % der Jahresstunden empfiehlt, im Einzelfall aber auch den Ansatz des Wertes für ein Dorfgebiet für zulässig erachtet. 52 Vgl. auch Zweifelsfragen zur GIRL, Stand August 2017, S. 28. 53 Ausgehend hiervon ist sie nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass wegen der aufgrund der hohen Zahl von Tierhaltungsbetrieben besonders markanten landwirtschaftlichen Prägung der Ortschaft B1. und damit auch des Plangebiets dieser Wert hier sachgerecht erscheint. Das leuchtet unmittelbar ein und entspricht dem in dieser Hinsicht klar „dörflich“ geprägten Charakter des Wohngebiets, auch wenn dort die für ein Dorfgebiet typischen gewerblichen Nutzungen nicht zulässig sind. Dabei hat sich die Antragsgegnerin auch versichert, dass ihre Einschätzung von der zuständigen Immissionsschutz- und Baubehörde, dem N. Kreis, geteilt wird und demgemäß absehbar auch in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren zum Tragen kommen wird. Im Bebauungsplan ist dies durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises ebenfalls abgesichert worden. Zugleich ist damit jedenfalls nicht offensichtlich, dass sich künftige Bauherren gleichwohl mit Erfolg gegen den genehmigten Betrieb des Antragstellers oder die gutachterlich untersuchten Erweiterungen wehren könnten. 54 Mittelbar eine zusätzliche Garantie für die Gebietsverträglichkeit der Planung stellt dabei der Umstand dar, dass nach der - im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) in Abrede gestellten - Bedarfsanalyse der Antragsgegnerin in der Planrechtfertigung die Ausweisung des Wohngebiets lediglich der „Schaffung bedarfsgerechter Baulandpotentiale für den endogenen Bedarf des Ortsteils B1. “ dient. Dies rechtfertigt die Erwartung, dass die künftigen Bauherren mit der örtlichen Situation vertraut sind und diese Situationsgebundenheit akzeptieren. Zugleich ist aufgrund dieser eingehenden Prüfung der Antragsgegnerin entgegen der Annahme des Antragstellers nicht zu erkennen, dass die Planung offensichtlich nicht mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmte. Die fehlende Darstellung des Gebiets im einschlägigen Regionalplan als allgemeiner Siedlungsbereich hat die Antragsgegnerin gesehen und mit Verweis darauf, dass B1. mit seinen gut 1000 Einwohnern unterhalb der maßgeblichen Darstellungsschwelle der Regionalplanung von 2000 Einwohnern liegt, für hier nicht relevant erachtet. Was daran falsch sein sollte, legt der Antragsteller nicht einmal im Ansatz dar. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 8 a, 14 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (zur Veröffentlichung in der Zeitschrift „Baurecht“ vorgesehen). 57 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.