Beschluss
4 A 684/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0329.4A684.19A.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 ‒ 4 A 869/16.A ‒, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 4 Die von den Klägern aufgeworfene Frage, 5 wie ein Asylbewerber, der auf dem Luftweg direkt in die Bundesrepublik Deutschland einreist und von einem Schlepper begleitet wird, seinen Reiseweg nachweisen kann, wenn ihm dann der Schlepper sämtliche Reiseunterlagen einschließlich der Flugtickets abnimmt und einbehält, 6 ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist auch höchstrichterlich geklärt, dass den Asylbewerber auch hinsichtlich seiner Einreise allgemeine und im Asylverfahrensgesetz geregelte besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten in Form von Darlegungs- und Handlungspflichten treffen (§§ 15, 25 AsylG). Ist der Asylbewerber nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere, hat er an der Grenze bzw. bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen um Asyl nachzusuchen (§ 13 Abs. 3 Satz 1, §§ 18 f. AsylG). Kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise nach und steht die behauptete Einreise auf dem Luftweg deshalb nicht eindeutig fest, ist es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, BVerwGE 109, 174 = juris, Rn. 8 f. 8 Zu einer Beweislastentscheidung zu Ungunsten des Asylsuchenden kann es danach erst dann kommen, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten weder die Überzeugung gewonnen hat, dass der Asylsuchende auf dem Luftweg eingereist ist, noch, dass er auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gelangt ist. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2001 – 1 B 123.01 –, Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 35 = juris, Rn. 5. 10 Soweit die Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Fall rügen, ist damit ein über den Einzelfall hinausgehender weitergehender Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Ungeachtet dessen wäre selbst dann die Berufung nicht zuzulassen, wenn das Verwaltungsgericht seiner sich hieraus ergebenden Amtsermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen wäre. Denn ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen ‒ von den Klägern nicht einmal geltend gemachten ‒ Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 ‒ 4 A 2203/15.A ‒, juris, Rn. 24 f., m. w. N. 12 Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht daraus, dass diese die Tatsachen- und Beweiswürdigung des geltend gemachten Verfolgungsschicksals durch das Verwaltungsgericht für fehlerhaft halten. Bezogen auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten keine staatliche Verfolgung geltend gemacht, sondern allenfalls eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte, haben die Kläger noch nicht einmal ‒ auch nur sinngemäß ‒ eine als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene allgemeine Fragestellung formuliert. 13 Die von den Klägern sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. 15 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.