Beschluss
4 B 173/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0403.4B173.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.1.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5.10.2018 hinsichtlich Ziffern 1. und 2. wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 4. anzuordnen, 5 mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu seinen Lasten aus. Der Widerruf der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten unter Nr. 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung sowie die unter Nr. 2 verfügte Betriebseinstellung seien offensichtlich rechtmäßig, darüber hinaus bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung. Der Widerruf der Aufstellerlaubnis stütze sich zu Recht auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW, weil dadurch, dass der Antragsteller sich nachträglich als unzuverlässig im Sinne von § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO erwiesen habe, Tatsachen eingetreten seien, welche die Versagung der Erlaubnis rechtfertigt hätten. Der Antragsteller sei aufgrund seiner über einen mehrjährigen Zeitraum angelaufenen, andauernden Steuerrückstände unzuverlässig. Sein durch unregelmäßige Teilzahlungen geprägtes Zahlungsverhalten lasse darauf schließen, dass er zwar unter dem Druck des Widerrufsverfahrens bemüht sei, seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nachzukommen, jedoch wirtschaftlich nicht in der Lage sei, seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen dauerhaft zu bedienen. Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept habe er nicht vorgelegt. Das öffentliche Interesse wäre ohne den Widerruf der Aufstellerlaubnis aus den in der Ordnungsverfügung vom 5.10.2018 benannten Gründen gefährdet, Ermessensfehler bei der Ausübung des Widerrufsermessens seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Betriebseinstellung erweise sich als einzig sachgerechte Entscheidung. 6 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 7 Der Einwand des Antragstellers, die Abgabenrückstände beruhten auf externen Umständen, die nicht in seiner Person gelegen hätten, ist für die Beurteilung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ohne Belang. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. 8 Ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 ‒ 8 PKH 7.14 ‒, juris, Rn. 4. 9 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Widerruf zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ermessensfehlerhaft. Zwar mag er auch ohne ein Sanierungskonzept öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von 55.000,00 Euro seit Anfang 2015 zurückgeführt haben und auch weiterhin erhebliche Zahlungen auf seine Rückstände leisten. Damit ist jedoch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, auf Dauer sein Gewerbe in Einklang mit den abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszuüben, nicht in Zweifel gezogen. Der Antragsteller leistet seit Kenntnis des wegen seiner Steuerschulden eingeleiteten Verwaltungsverfahrens Anfang 2015 Teilzahlungen auf bestimmte Steuerforderungen unter Inkaufnahme des Anwachsens anderweitiger öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen. Zu einer nachhaltigen Rückführung seiner gesamten öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten ist es bislang nicht gekommen. Selbst unter dem Eindruck des Gerichtsverfahrens ist es dem Antragsteller nicht gelungen, Vergnügungssteuerforderungen der Antragsgegnerin sowie der Städte I. und C. in Höhe von über 20.000,00 Euro zu erfüllen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Antragsteller, der angibt, in den Jahren 2014 und 2015 ein Betriebsergebnis vor Steuern von 20.000,00 Euro und im Jahr 2016 von 31.000,00 Euro erzielt zu haben, zusätzlich zu seinen laufenden Verbindlichkeiten und der Sicherstellung seines Lebensunterhalts monatliche Rückzahlungen in Höhe von 1.500,00 bis 2.000,00 Euro aufbringen will. Angesichts dessen führt sein Einwand bestehender Absprachen mit der Antragsgegnerin über sein Zahlungsverhalten zu keiner anderweitigen Einschätzung. Auch insofern hätte es zur Darlegung der vorgetragenen erstarkenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entgegen seiner Ansicht eines Sanierungskonzeptes bedurft, das ‒ wie vom Verwaltungsgericht zu Recht verlangt – einen von allen Gläubigern akzeptierten Tilgungsplan beinhaltet, und dem konkrete Ratenzahlungen sowie insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sind. 10 Schließlich lässt der Einwand des Antragstellers, der Betrieb für die Aufstellung von Geldspielgeräten stelle seine Lebensgrundlage dar, mit dem Widerruf würde ihm die Möglichkeit zur Schuldentilgung genommen, das öffentliche Interesse an dem Vollzug des Widerrufs nicht hinter seinen privaten Interessen zurückstehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht unter Bezugnahme auf die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass an der Vollziehung des angegriffenen Bescheides ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dagegen steht das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung einer Verdienstmöglichkeit zurück. Er hat keinen substantiierten Anhalt dafür gegeben, dass die neuerliche Gefährdung und Schädigung öffentlicher Kassen aufgrund einer erstarkenden Leistungsfähigkeit ausgeschlossen sein könnte. Vielmehr führt eine Fortsetzung seines Betriebes zu einer nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsbegünstigung gegenüber Gewerbetreibenden, die ihren öffentlichen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.