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Beschluss

14 A 1104/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0408.14A1104.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Es liegt kein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) bzw. ein solcher wird vom Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 5 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO. Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen können. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2011 ‑ 1 B 19.11 ‑, juris, Rn. 3. 7 Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG festgestellt, dass es unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union im Fall des Klägers bereits nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass gerade sein Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (vgl. S. 20 des Urteilsabdrucks). Im Übrigen hat es die Klage deshalb abgewiesen, weil dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder durch den IS drohe (vgl. S. 8 ff. und S. 21 des Urteilsabdrucks). Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die – auch vom Kläger angeführte – Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, juris, Rn. 46) und des beschließenden Senats (Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rn. 76 ff.) nachvollziehbar begründet. Soweit der Kläger dieser Begründung entgegenhält, sie setze sich nicht mit seinem Vortrag insbesondere im Schriftsatz vom 2. Februar 2018 auseinander, trifft dies nicht zu. Der Kläger setzt lediglich seine Bewertung der Erkenntnisse und der Verhältnisse in Syrien sowie letztlich sein rechtliches Verständnis der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gegen die des Verwaltungsgerichts. Damit wird weder der Verfahrensmangel des § 138 Nr. 6 VwGO noch ein anderer in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel aufgezeigt. 8 Das gilt insbesondere auch für den Verfahrensmangel einer Versagung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das rechtliche Gehör umfasst das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Dieses Recht hat der Kläger nicht nur wahrnehmen können, er hat es durch seinen Schriftsatz vom 2. Februar 2018 sogar wahrgenommen. 9 Zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes kann ein Gericht nach den Grundsätzen des Verbots einer Überraschungsentscheidung gehalten sein, auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 ‑ 1 BvR 986/91 ‑, BVerfGE 86, 133 (144 f.). 11 Nach diesen Maßstäben ist es unbedenklich, wenn das Verwaltungsgericht auf die rechtlichen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 2. Februar 2018 über die vermeintliche Unanwendbarkeit der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen Hinweis auf seine gegenteilige Auffassung gegeben hat. Der Gerichtshof fordert für die Anwendbarkeit des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, dass es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheinen muss, dass sich der Asylbewerber als Soldat durch die Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an kriegsverbrecherischen Handlungen beteiligen müsse. Es ist nicht nur ein vertretbarer, sondern sogar ein sich aufdrängender rechtlicher Standpunkt, dass dieses Erfordernis nicht nur für den spezifischen Fall eines von einem UN-Mandat gedeckten Militäreinsatzes der USA gilt, sondern auch für Fälle Wehrpflichtiger in einem Bürgerkrieg. 12 Vgl. zur Anwendung dieser Grundsätze auch im syrischen Bürgerkrieg BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 ‑ 1 B 82.18 ‑, juris, Rn. 10 f. 13 Eine Verfolgungshandlung, auch die des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beachtlich wahrscheinlich sein. Die Annahme einer solchen Verfolgungshandlung ohne tatsächlichen Anhalt, weil der zukünftige soldatische Einsatz des Asylbewerbers nicht bekannt ist, ist unzulässig. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 ‑ 1 B 120.17 ‑, juris, Rn. 8. 15 Vorgetragene Rechtsauffassungen muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis nehmen und erwägen. Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt, liegt darin allein jedoch keine Versagung rechtlichen Gehörs. Dies lässt nämlich nur unter besonderen Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es kann nur dann festgestellt werden, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt. 16 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 ‑ 1 BvR 3057/11 ‑, BVerfGE 134, 106, Rn. 32; Urteil vom 8. Juli 1997 ‑ 1 BvR 1621/94 ‑, BVerfGE 96, 205 (216 f.). 17 Nach diesen Maßstäben liegt keine Versagung rechtlichen Gehörs vor, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht auf die Rechtsauffassung eingegangen ist. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, dass dieser Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden wäre, zumal der Schriftsatz vom 2. Februar 2018 sogar ausdrücklich im Tatbestand des angegriffenen Urteils erwähnt wird. Die Rechtsauffassung des Klägers ist im Übrigen ‑ wie oben dargelegt ‑ auch so wenig zwingend, dass eine ausdrückliche Befassung mit ihr ohnehin nicht angezeigt ist. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.