Beschluss
20 B 3550/18.PVB
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0411.20B3550.18PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Die dem kommunalen Träger zugehörige Beschäftigte Christina N. war in der Dienststelle als Persönliche Referentin der Geschäftsführung eingesetzt. Der Beteiligte beabsichtigte, die Beschäftigte N. zukünftig als Teamleiterin Personal einzusetzen. Der Antragsteller machte insoweit einen Erörterungsbedarf geltend. Auch in Anbetracht der vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken plante der Beteiligte aber, an der beabsichtigten Maßnahme festzuhalten. 4 In der Folgezeit ordnete der Beteiligte die Beschäftigte N. für einen Zeitraum von 2,99 Monate an den Internen Service nach Aachen ab. Eine Unterrichtung des Antragstellers darüber erfolgte nicht. 5 Anlässlich einer anderen Personalmaßnahme erfuhr der Antragsteller durch Zufall von der Abordnung der Beschäftigten N. . Anlässlich der gemeinschaftlichen Besprechung am 6. Juni 2016 erläuterte der Beteiligte, es handele sich bei der Abordnung um eine Fortbildungsmaßnahme für die Beschäftigte N. , im Rahmen derer diese auf der Grundlage eines erstellten Plans alle Bereiche beim Internen Service durchlaufen solle. 6 Nachdem der Antragsteller ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG geltend gemacht hatte, legte der Beteiligte unter dem 7. Juni 2016 dar, eine formale Gremienbeteiligung ergebe sich nicht, da die Beschäftigte N. lediglich für einen Zeitraum von unter drei Monaten abgeordnet worden sei. 7 In der nächsten gemeinschaftlichen Besprechung am 4. Juli 2016 erklärte der Beteiligte weiter: Die Abordnung von Frau N. sei in Umsetzung eines Beschlusses der Personalentwicklungskonferenz erfolgt. Der für die Beschäftigte N. erstellte und von der Personalentwicklungskonferenz bestätigte Entwicklungsplan sehe die Komponenten "Beauftragung als Teamleiterin", "Anmeldung zum Förder-Assessment-Center in B. " und "Wissen beim IS erweitern" vor. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe nicht. 8 Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 reklamierte der Antragsteller erneut ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG. Dem trat der Beteiligte unter dem 18. Juli 2016 entgegen. Im Einzelnen legte er dar: Die Hospitation sei ein Instrument der Personalentwicklung, das auch in der Geschäftsanweisung "Personalentwicklung und Qualifizierung" vorgesehen sei. Sie unterscheide sich von der Qualifizierung und diene im Wesentlichen der Erfahrungserweiterung. Sie stehe allen Beschäftigten zur Verfügung. Der Einsatz erfolge sowohl inhaltlich als auch zeitlich je nach dem individuellen Bedarf. Eine Auswahl finde nicht statt. Deshalb bestehe auch nicht das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht. 9 Mit Verfügung vom 1. August 2016 übertrug der Beteiligte der Beschäftigten N. rückwirkend zum 1. Juni 2016 die Tätigkeit "Teamleiterin Personal". 10 Am 23. September 2016 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Beschluss der Personalentwicklungskommission stelle sich als Fortbildungsmaßnahme dar. Eine Auswahl sei dahingehend getroffen worden, dass diese Maßnahme ausschließlich der Beschäftigten N. und nicht auch anderen interessierten Beschäftigten angeboten worden sei. Das Mitbestimmungsrecht bestehe nicht nur dann, wenn für eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme mehrere Bewerber in einen Wettbewerb träten und deswegen eine Auswahl getroffen werden müsse. Es greife vielmehr auch dann ein, wenn tatsächlich nur ein Beschäftigter infrage komme, weil nur für diesen eine Fortbildung realisiert werde und vergleichbare Maßnahmen für andere Beschäftigte nicht in den Blick genommen würden. 11 Der Antragsteller hat beantragt, 12 " festzustellen, dass die kumulierte, aus 3 Modulen bestehende Maßnahme der Fortbildung von Frau Christina N. ("Modul 1: Beauftragung als Teamleiterin, Modul 2: Anmeldung zum Förder-Assessment-Center in B. sowie Modul 3: Wissen beim Internen Service erweitern") der Mitbestimmung des antragstellenden Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nummer 7 BPersVG unterlegen hat, 13 hilfsweise 14 festzustellen, dass die aufgrund eines nach der Geschäftsanweisung Personalentwicklung und Qualifizierung Jobcenter S. -F. (Stand: 28.01.2015) erstellten individuellen Entwicklungsplans erfolgte Maßnahme "Beauftragung als Teamleiterin, Anmeldung zum Förder-B2. -Center in B. und Hospitation beim Internen Service" der Mitbestimmung des antragstellenden Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG unterliegt." 15 Der Beteiligte hat beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Keine der Komponenten des für die Beschäftigten N. von der Personalentwicklungskonferenz erstellten Entwicklungsplans stelle eine Fortbildung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG dar. Die Teilnahme am Förder-B1. -Center ermögliche eine Analyse der Stärken und Schwächen im Hinblick auf die künftige Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Die Hospitation im Internen Service diene der Einarbeitung in die Aufgaben einer Teamleiterin Personal und der Vermittlung von Kenntnissen für die Wahrnehmung der neu übertragenen Aufgaben. Angesichts der individuellen Ausgestaltung des Entwicklungsplans handele es sich gerade nicht um allgemein angebotene Fortbildungsmodule für eine Vielzahl von Beschäftigten. 18 Mit Beschluss vom 2. August 2018 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Hauptantrag sei unzulässig. Für die begehrte Feststellung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil die Maßnahme durchgeführt worden sei und sich deshalb inzwischen erledigt habe. Der Hilfsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG liege nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass es sich bei den vom Antragsteller so bezeichneten "Modul 1: Beauftragung als Teamleiterin" und "Modul 2: Anmeldung zum Förder-B1. -Center in B. " um Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes handeln könnte. Beide Komponenten stellten keine Maßnahme dar, die den betroffenen Beschäftigten neue Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten, die über den Mindeststand des beruflichen Spektrums hinausgingen. Ob die mit "Modul 3: Wissen beim Internen Service erweitern" bezeichnete Komponente als Fortbildungsveranstaltung zu qualifizieren sei, könne offen bleiben. Die Anwendbarkeit des Mitbestimmungstatbestands sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beteiligte keine Entscheidung über die Auswahl von Teilnehmern für diese Fortbildungsveranstaltung getroffen habe. Vielmehr handele es sich bei der von der Beschäftigten N. absolvierten Hospitation um einen Bestandteil eines ausschließlich für sie erstellten individuellen Entwicklungsplans und damit um eine Maßnahme, für die andere Beschäftigte von vornherein nicht in Betracht gekommen wären. 19 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, soweit der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag abgelehnt worden ist. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Da der Beteiligte die Einzelkomponenten der streitgegenständlichen Maßnahme als zusammengehörende Einheit behandelt habe, sei davon auszugehen, dass auch die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit nur in Bezug auf die Gesamtheit der einzelnen Komponenten beantwortet werden könne. Auch er gehe davon aus, dass bei einer isolierten Betrachtung die "Beauftragung als Teamleiterin" und die "Anmeldung zum Förder-B1. -Center" keine Fortbildungsveranstaltungen darstellen dürften. Allein der Gesichtspunkt der Hospitation betrieblicher Abläufe bei anderen Dienststellen habe den Charakter einer Fortbildung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes. Hinsichtlich dieser Komponente liege auch eine Auswahlentscheidung des Beteiligten vor, da die Gelegenheit zur Hospitation nur einem bestimmten Beschäftigten unter Ausklammerung anderer potentieller Interessenten eingeräumt werde. Es sei irrelevant, dass eine solche Maßnahme für eine bestimmte Beschäftigte in einem individuellen Entwicklungsplan niedergelegt worden sei. Das Mitbestimmungsrecht solle den Grundsatz der Gleichbehandlung, insbesondere die Chancengleichheit für einen etwaigen weiteren beruflichen Aufstieg, wahren. Deshalb müsse jede Qualifikationsmaßnahme, die im Ergebnis einen Vorsprung an Kenntnissen und Erfahrungen bewirke, als Fortbildungsmaßnahme im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes verstanden werden. Trotz der Singularität der Maßnahme liege eine Auswahl vor. Bereits die Konkretisierung einer individuell angepassten Maßnahme auf eine Person bewirke durch den Ausschluss aller anderen in einer vergleichbaren Situation befindlichen potentiellen Bewerber eine (Negativ‑)Auswahl. 20 Der Antragsteller hat den erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, 21 festzustellen, dass eine aufgrund eines nach der Geschäftsanweisung Personalentwicklung und Qualifizierung Jobcenter S. -F. (Stand: 28. Januar 2015) erstellten individuellen Entwicklungsplans erfolgende Maßnahme in der Form einer Kumulation von "Beauftragung als Teamleiterin, Anmeldung zum Förder-B1. -Center in B. und Hospitation beim Internen Service" der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG unterliegt. 22 Der Antragsteller beantragt, 23 den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Hilfsantrag zu entsprechen. 24 Der Beteiligte beantragt, 25 die Beschwerde zurückzuweisen. 26 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Entgegen der Auffassung des Antragstellers stünden die einzelnen drei Komponenten der die Beschäftigten N. betreffenden Personalentwicklungsmaßnahme in keinem untrennbaren Zusammenhang zueinander. Hinsichtlich des abstrakten Feststellungsantrags bestünden Zweifel daran, ob für den Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Da jeder individuelle Entwicklungsplan auf einer individuellen Potenzialanalyse beruhe und sich erst hieraus die Notwendigkeit etwaiger Personalentwicklungsmaßnahmen ergebe, sei bereits nicht erkennbar, dass sich die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage hinsichtlich der in dieser Kumulation der angesprochenen Bestandteile mit einer mehr als nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit künftig erneut stellen könne oder werde. Die Ausgestaltung der konkreten Hospitation für die Beschäftigten N. beruhe auf deren singulären gesteigerten Informationsbedarf als frühere kommunale Beschäftigte. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen sei zutreffend davon ausgegangen, dass keine Auswahlentscheidung getroffen worden sei. Jede Hospitation werde jeweils einzelbezogen organisiert und durchgeführt. Zunächst werde bei dem jeweiligen Beschäftigten ein entsprechender Hospitationsbedarf festgestellt. Im Anschluss daran werde geklärt, bei wem die Hospitation mit welchem zeitlichen Umfang und in welcher fachlichen Tiefe erfolgen könne und solle. Von einer Auswahl könne deshalb keine Rede sein. Es mangele bereits an einer für eine abstrakt bestimmte Anzahl von Teilnehmern angebotenen Fortbildungsveranstaltung, da es sich jeweils um eine konkrete Personalentwicklungsmaßnahme im Rahmen eines zuvor erstellten individuellen Entwicklungsplans handele. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 28 II. 29 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 30 Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 31 Eine aufgrund eines nach der Geschäftsanweisung Personalentwicklung und Qualifizierung Jobcenter S. -F. (Stand: 28. Januar 2015) erstellten individuellen Entwicklungsplans erfolgende Maßnahme in der Form einer Kumulation von "Beauftragung als Teamleiterin, Anmeldung zum Förder-B1. -Center in B. und Hospitation beim Internen Service" unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG. 32 Nach § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG hat der Personalrat, soweit ‑ wie hier ‑ eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer. 33 Die Fortbildung im Sinne dieser Bestimmung betrifft alle Maßnahmen, die an den vorhandenen Wissensgrundstock anknüpfen, fachliche und berufliche Kenntnisse vertiefen und aktualisieren und die ein Mehr an Kenntnissen vermitteln, als für die Befähigung zur Ausübung der dem Beschäftigten übertragenen Arbeit erforderlich ist. Wesentlich ist, dass über die bloße Erhaltung und Vertiefung des bereits vorhandenen Wissens hinaus neue Kenntnisse erworben werden, die sich innerhalb des beruflichen Spektrums halten, aber über den Mindeststandard hinausgehen. Die Fortbildung soll also dem Teilnehmer ermöglichen, sich Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die über die bloße fehlerfreie und ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner jetzigen Aufgaben hinausgehen und ihm eine zusätzliche Qualifikation vermitteln. Durch das Mitbestimmungsrecht soll der Personalrat insbesondere auch an der Festlegung des teilnahmeberechtigten Personenkreises beteiligt werden, da sich die bei Fortbildungsveranstaltungen erworbenen Kenntnisse günstig auf das berufliche Fortkommen der Beschäftigten auswirken können, mit anderen Worten das Interesse der Beschäftigten an einer möglichst gerechten Verteilung der Fortbildungschancen berührt wird. 34 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1991 ‑ 6 P 7.90 ‑ Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 23 = DVBl. 1992, 892 = PersR 1992, 147 = PersV 1992, 385 = ZBR 1992, 275 = ZfPR 1992, 100, und vom 17. Oktober 2002 ‑ 6 P 3.02 ‑, Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 10 = NVwZ 2003, 476 = PersR 2003, 116 = PersV 2003, 60 = ZBR 2003, 388 = ZfPR 2003, 41 = ZTR 2003, 526. 35 Ob danach eine aufgrund eines nach der Geschäftsanweisung Personalentwicklung und Qualifizierung Jobcenter S. -F. (Stand: 28. Januar 2015) erstellten individuellen Entwicklungsplans erfolgende Maßnahme in der Form einer Kumulation von "Beauftragung als Teamleiterin, Anmeldung zum Förder-B1. -Center in B. und Hospitation beim Internen Service" als Fortbildungsveranstaltung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG angesehen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dies anzunehmen ist, greift das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht ein. Denn der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG unterliegt allein die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. An einer Auswahlentscheidung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes fehlt es aber hier. 36 Grundsätzlich kann eine mitbestimmungspflichtige Auswahlentscheidung auch dann vorliegen, wenn sich nur ein einzelner Beschäftigter für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung beworben hat. Auch in einem solchen Fall trifft der Leiter der Dienststelle mit seiner stattgebenden Entscheidung über diese Bewerbung eine Auswahlentscheidung. Denn bei einer derartigen Einzelbewerbung steht in der Regel noch nicht fest, dass es nur einen Beschäftigten gibt, der an der in Rede stehenden Fortbildungsmaßnahme interessiert ist. Die Mitbestimmung geht daher nicht zwangsläufig ins Leere. Denn einerseits hat der Leiter der Dienststelle allen interessierten und geeigneten Beschäftigten einen gleichmäßigen Zugang zur Fortbildung zu ermöglichen und andererseits wird auch der Personalrat in derartigen Fällen nicht seiner Aufgabe enthoben, auf eine chancengleiche und ausgewogene Berücksichtigung aller fortbildungswilligen und geeignete Beschäftigten zu achten und gegebenenfalls andere potentielle Interessierte für die Auswahlentscheidung zu benennen. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 ‑ 6 P 7.93 ‑, Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 7 = PersR 1995, 332 = PersV 1995, 449 = ZfPR 1995, 113. 38 Etwas anderes gilt aber dann, wenn nur ein bestimmter Beschäftigter aufgrund der Ausschreibung für die Fortbildungsmaßnahme in Betracht kommen kann, etwa weil es nur diesen einen Beschäftigten dieser Fachrichtung oder Qualifikation der Dienststelle gibt und die Fortbildung sich nur auf diesen Personenkreis erstreckt. In diesen Fällen kann keine Auswahlentscheidung stattfinden. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 ‑ 6 P 7.93 ‑, a. a. O. 40 Eine derartige Situation ist bei einer aufgrund eines nach der Geschäftsanweisung Personalentwicklung und Qualifizierung Jobcenter S. -F. (Stand: 28. Januar 2015) erstellten individuellen Entwicklungsplans erfolgenden Maßnahme in der Form einer Kumulation von "Beauftragung als Teamleiterin, Anmeldung zum Förder-B1. -Center in B. und Hospitation beim Internen Service" anzunehmen. Denn bei einer solchen Maßnahme handelt es sich in Anbetracht der in der genannten Geschäftsanweisung niedergelegten Regelungen um ein Qualifizierungselement, das individuell auf den einzelnen Beschäftigten zugeschnitten ist, nur für diesen in Betracht kommt und anderen Beschäftigten nicht offen steht. 41 Die von der Trägerversammlung der Dienststelle aufgestellte Geschäftsanweisung Personalentwicklung und Qualifizierung Jobcenter S. -F. (Stand: 28. Januar 2015) legt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten fest. Danach wird mindestens einmal jährlich mit jedem Beschäftigten der Dienststelle ein Mitarbeitergespräch geführt, in dem die Leistungseinschätzung des vergangenen Jahres, Leistungserwartungen für die Zukunft sowie Anregungen zur Förderung und Entwicklung besprochen und dokumentiert werden. Die für die Personalentwicklung der ihr unterstellten Beschäftigten verantwortliche Führungskraft prüft auf dieser Grundlage, ob bei den einzelnen Beschäftigten ein Entwicklungspotenzial für eine andere bzw. höherwertige Tätigkeit besteht. Stellt die Führungskraft bei einem Beschäftigten ein solches Entwicklungspotenzial fest, erstellt sie für diesen einen individuellen Entwicklungsplan. Dieser ist der Geschäftsführung vorzulegen und wird von der Personalentwicklungskonferenz bewertet. 42 In dem Entwicklungsplan werden die für den jeweiligen Beschäftigten in Anbetracht seines Entwicklungspotenzials für förderlich erachteten Instrumente der Personalentwicklung im Einzelnen festgelegt. Welche dies sind, richtet sich danach, wo bei dem Beschäftigten Defizite festgestellt worden sind und/oder wo für ihn eine besondere Qualifizierung für angezeigt gehalten wird. Angesichts dessen handelt es sich bei jedem Entwicklungsplan und den in diesem festgelegten einzelnen Instrumenten der Personalentwicklung um eine individuelle Maßnahme, die konkret auf den einzelnen Beschäftigten zugeschnitten ist. Auch der Antragsteller spricht insofern zutreffend von einem "maßgeschneiderten Konzept". Angesichts dessen kommt für eine Teilnahme an den in dem Entwicklungsplan genannten Instrumenten auch nur derjenige Beschäftigte in Betracht, für den der Entwicklungsplan erstellt worden ist. Für andere Beschäftigte steht eine Teilnahme daran schon von vornherein nicht offen. Eine Auswahlentscheidung über die Teilnahme findet deshalb nicht statt. 43 Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann eine Auswahl im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG nicht in der Entscheidung gesehen werden, für welchen Beschäftigten ein Entwicklungsplan erstellt wird. Mit seinem Vorbringen trägt der Antragsteller dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG an die "Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen" anknüpft. Der Mitbestimmungstatbestand setzt also voraus, dass eine konkrete Fortbildungsveranstaltung in Rede steht, für die eine ‑ der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende ‑ Entscheidung über die Auswahl der Teilnehmer zu treffen ist. Davon abzugrenzen ist die Entscheidung, welche Fortbildungsveranstaltung überhaupt für die Beschäftigten angeboten wird. Diese Entscheidung unterfällt nicht dem Mitbestimmungstatbestand. Dies gilt uneingeschränkt auch für die Entscheidung, für welchen Beschäftigten ein Entwicklungsplan ‑ unterstellt, es handelt sich insoweit überhaupt um eine Maßnahme der Fortbildung ‑ erstellt wird. Auch insoweit geht es nicht um eine Entscheidung über die Auswahl von Teilnehmern. 44 Nichts anderes folgt daraus, dass der einzelne Beschäftigte, nachdem er die Instrumente der Personalentwicklung aus dem für ihn erstellten Entwicklungsplan wahrgenommen hat, über gesteigerte Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die ihm bei anstehenden Auswahlentscheidungen für die Besetzung höherwertiger Dienstposten Vorteile verschaffen. Dieser Umstand macht die Entscheidung, für welchen Beschäftigten ein Entwicklungsplan erstellt wird, noch nicht zu einer Entscheidung über die Auswahl von Teilnehmern an einer Fortbildungsveranstaltung. 45 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 46 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.