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Beschluss

10 A 1262/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.10A1262.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 47.200 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. August 2016 abgewiesen. Die Ordnungsverfügung, mit der die Beklagte die dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 4. August 2016 (diese ist Gegenstand des Verfahrens 10 A 1172/18) angedrohte Ersatzvornahme festgesetzt und den Kläger zugleich aufgefordert hat, vorläufig einen Betrag von 47.200 Euro als voraussichtliche Kosten der Ersatzvornahme zu überweisen, sei rechtmäßig. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Bezug genommen auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 11. November 2016 im Eilverfahren 8 L 2140/16 und die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 15. März 2017 im Beschwerdeverfahren 10 B 1379/16. 5 Auch aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtswidrig ist. Der Kläger rügt zum wiederholten Mal, die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage seien nicht erfüllt, da feststehe, dass die Beklagte für den Hangrutsch verantwortlich sei. Auch sei die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft ergangen, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen zunächst nicht erkannt habe und § 114 Satz 2 VwGO nur eine Ergänzung von Ermessenserwägungen ermögliche. Die Ordnungsverfügung sei zudem unverhältnismäßig und die Vorschussanforderung grob unbillig. Insbesondere sei die Kostenhöhe falsch eingeschätzt worden. Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat insgesamt bereits in seinem Beschwerdebeschluss vom 15. März 2017 im Einzelnen auseinandergesetzt und es für nicht durchgreifend erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen, an denen der Senat nach nochmaliger Überprüfung festhält. 6 Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger rügt das Fehlen eines Verbindungsbeschlusses nach § 93 VwGO. Ein solcher ist jedoch, wie sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2018 ergibt, ergangen. Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss gefasst, die Verfahren 8 K 7308/16, 8 K 7948/16, 8 K 7290/16, 8 K 7986/16 und 8 K 7670/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 10 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).