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Beschluss

10 A 1803/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0506.10A1803.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die der X. GmbH (im Folgenden: Bauherrin) unter dem Datum vom 20. Juni 2016 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit sieben Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück in T., Gemarkung T., Flur 3, Flurstück 2109 (im Folgenden: Baugenehmigung) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Sie sei insbesondere nicht unbestimmt. Bestandteilt der Baugenehmigung sei von Anfang an die Bauzeichnung „Schnitte, Ansichten“ (Blatt 3) vom 15. Februar 2016 gewesen. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger als Nachbarn zunächst eine Baugenehmigung mit einer überholten Bauzeichnung „Schnitte, Ansichten“ (Blatt 3) vom 19. Juni 2015 für ein Vorhaben mit neun Wohneinheiten und Carports ausgehändigt und ihm erst mit Schreiben vom 10. August 2016 unter Hinweis auf den Irrtum die richtige Bauzeichnung „Schnitte, Ansichten“ (Blatt 3) vom 15. Februar 2016 übermittelt habe, sei für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne Bedeutung. Diese sei nicht davon abhängig, ob und in welcher Form sie dem Kläger bekannt gemacht worden sei. Nachbarschützende Vorschriften stünden ihrer Erteilung nicht entgegen. Das Schreiben der Beklagten vom 10. August 2016 sei ebenso wenig rechtswidrig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. 5 Soweit der Kläger rügt, die ihm bekannt gegebene Baugenehmigung sei in sich widersprüchlich und damit rechtswidrig gewesen, zeigt er damit einen Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. Er bestreitet nicht, dass der Bauherrin, wie die Beklagte wiederholt bestätigt hat, die Baugenehmigung unter Beifügung der richtigen Bauzeichnung und mit dem von der Beklagten gewollten Inhalt erteilt worden ist. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ausschließlich die Bauherrin Adressatin der Baugenehmigung ist, 6 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 20, 7 und die förmliche Bekanntgabe der Baugenehmigung gegenüber dem Kläger allein Bedeutung für das Ingangsetzen der Frist zur Einlegung eines gegen sie gerichteten Rechtsmittels hat. Dass die dem Kläger bekannt gegebene Baugenehmigung mit einer überholten Bauzeichnung versehen war, ändert auch nicht etwa den Inhalt der der Bauherrin unter Beifügung der aktuellen Bauzeichnung erteilten Baugenehmigung. Die Beklagte musste daher – anders als der Kläger meint – die der Bauherrin erteilte Baugenehmigung nicht aufheben und erneut erteilen, um den von ihm behaupteten Bestimmtheitsmangel zu beseitigen. 8 Eine durch das Schreiben der Beklagten vom 10. August 2016 bewirkte Verletzung seiner subjektiven Rechte zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Dass dieses Schreiben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihm gegenüber einen regelnden Charakter gehabt haben könnte, ergibt sich nicht etwa aus seinem Vorbringen, die Beklagte habe fälschlich mitgeteilt, dass auch der Bauherrin eine Baugenehmigung mit der überholten Bauzeichnung erteilt worden sei. Die Beklagte wollte mit der diesbezüglichen Formulierung bei verständiger Würdigung ersichtlich keine Rechtsfolge setzen. Im Übrigen hat sie – wie bereits ausgeführt – inzwischen klargestellt, dass sie lediglich dem Kläger eine Baugenehmigung mit einer überholten Bauzeichnung bekannt gegeben habe, während die der Bauherrin erteilte Baugenehmigung von Anfang an mit der aktuellen Bauzeichnung versehen gewesen sei. Das besagte Schreiben lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dahingehend verstehen, dass ihm gegenüber mit Blick auf den angesprochenen erforderlichen „Austausch“ der Bauzeichnung irgendeine Verpflichtung ausgesprochen werden sollte. Das Schreiben diente bei objektiver Betrachtung erkennbar allein dem Zweck, dem Kläger die der Bauherrin erteilte Baugenehmigung nunmehr mit dem aktuellen Inhalt förmlich bekannt zu machen und ihn über die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, zu belehren. Inwieweit dies in rechtswidriger Weise zu seinem Nachteil geschehen sein soll, legt der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung nicht dar. 9 Auf die vom Verwaltungsgericht hilfsweise angestellten Überlegungen für den Fall, dass dem Schreiben vom 10. August 2016 in relevanter Weise Regelungscharakter zuzuschreiben wäre, kommt es danach nicht an. 10 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 11 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – nicht feststellen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).