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Beschluss

14 A 2525/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0507.14A2525.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 31.542,- € festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen immer schon dann, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 3 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 (118), Rdnr. 36. 4 Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der Säumniszuschläge in Höhe von 31.542,- € gerichtete Klage der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, die Einziehung der Säumniszuschläge sei nicht sachlich unbillig im Sinne des § 227 AO, weil die Klägerin nicht alles getan habe, um eine Aussetzung der Vollziehung (des Gewerbesteuer-/Zinsbescheids der Beklagten vom 16. Juli 2013) ohne Sicherheitsleistung zu erreichen. Die Klägerin habe trotz Aufforderung der Beklagten vom 30. Juli 2013 bis zur Entscheidung der Beklagten über die Aussetzung der Vollziehung keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Soweit die Klägerin nach der Entscheidung der Beklagten (Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-/Zinsbescheids vom 16. Juli 2013 unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung) mit einem nicht unterschriebenen Duplikat des Memos ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 2014 auf wirtschaftliche Verhältnisse hingewiesen habe, habe sie diese nicht durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft gemacht. Ungeachtet dessen habe es die Klägerin unterlassen, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, um die Beklagte zu einer Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu veranlassen. Ungeachtet dessen habe es die Klägerin unterlassen, wegen ihrer Einwendungen gegen die Gewerbesteuermessbescheide beim Finanzamt einen hinreichend begründeten Antrag auf Ausschluss der Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3, letzter Halbsatz AO zu stellen. 5 Hiergegen wendet die Klägerin nichts Schlüssiges ein. Es trifft zunächst nicht zu, dass, wie die Klägerin vorträgt, die Erhebung der Säumniszuschläge dann eine sachlich unbillige Härte im Sinne des § 227 AO ist, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg versprechend sein könnte und der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen. Vielmehr ist die Erhebung der Säumniszuschläge erst dann unbillig im Sinne des § 227 AO, wenn die Steuerfestsetzung aufgehoben worden ist und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen, die Finanzbehörde aber die Aussetzung „obwohl möglich und geboten“ abgelehnt hat. 6 Vgl. BFH, Urteile vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, BFHE 253, 12 (18), Rdnr. 31, vom 24. April 2014 - V R 52/13 -, BFHE 245, 105 (106), Rdnr. 11, und vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178 (181 ff.); Beschlüsse vom 18. März 2003 - X B 66/02 -, juris, Rdnr. 4, und vom 4. Februar 1999 - IX B 170/98 ‑, juris, Rdnr. 4. 7 Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte den Gewerbesteuer-/Zinsbescheid vom 16. Juli 2013 im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Erlassantrag der Klägerin am 30. Juli 2015, 8 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 ‑ 8 C 42.88 -, NJW 1991, 1073 (1075), 9 aber noch nicht aufgehoben oder geändert. Sie hat die Gewerbesteuern für die Klägerin für die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 vielmehr erst mit dem Gewerbesteuer-Test-/Zinsbescheid vom 28. September 2016 auf null Euro festgesetzt. Die Klage der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der Säumniszuschläge (oder zur Neubescheidung) konnte schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. 10 Unabhängig hiervon stellt die Klägerin auch mit ihrem weiteren Vorbringen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Sie macht insoweit zunächst ohne Erfolg geltend, im Ergebnis sei die Vollstreckung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt worden, damit sei nicht nur „alles getan“ worden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, sondern der Antrag sei sogar positiv beschieden worden. 11 Dass die Beklagte mit Bescheid vom 6. Januar 2015 die Vollziehung des Gewerbesteuer-/Zinsbescheids vom 16. Juli 2013 ohne die Bedingung einer Sicherheitsleistung für die Zeit ab dem 13. Oktober 2014 ausgesetzt hat, besagt nichts dafür, dass die Klägerin bereits im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 20. August 2013 bis zum 12. Oktober 2014, in dem die Säumniszuschläge entstanden sind, deren Erlass die Klägerin nunmehr begehrt, alles (Erdenkliche) getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids der Beklagten vom 16. Juli 2013 zu erreichen. 12 Vgl. zu dieser Voraussetzung für den Erlass der Säumniszuschläge: BFH, Urteile vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, BFHE 253, 12 (18), Rdnr. 31, und vom 24. April 2014 - V R 52/13 -, BFHE 245, 105 (106 f.), Rdnr. 11 f. 13 Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte die Vollziehung des Gewerbesteuer-/Zinsbescheids vom 16. Juli 2013 ohne Sicherheitsleistung erst ausgesetzt hat, nachdem die Klägerin ihr am 23. Dezember 2014 Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Situation vorgelegt hatte, nämlich die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2013 und die betriebswirtschaftliche Auswertung für die Monate Januar bis Oktober 2014. 14 Daher vermag die Klägerin die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auch nicht mit ihrem weiteren Einwand schlüssig in Frage zu stellen, im Nachgang sei nachweisbar klargestellt worden, dass die auferlegte Sicherheitsleistung ungerechtfertigt gewesen sei. 15 Der weitere Einwand der Klägerin, im Ergebnis seien sämtliche Rechtsmittel fristgerecht und nachweisbar ausgeschöpft worden, gegen den Gewerbesteuerbescheid vom 16. Juli 2013 habe die Steuerberatersozietät I. & G. mit Schreiben vom 22. Juli 2013 Einspruch eingelegt und aufgrund des Aussetzungsantrags sei sodann mit Bescheid vom 16. September 2013 die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt worden, es sei mithin gegen den Bescheid alles veranlasst worden, um Säumniszuschläge zu vermeiden, ist ebenfalls unschlüssig. 16 Der Einspruch der Klägerin vom 22. Juli 2013 gegen den Gewerbesteuer-/Zinsbescheid der Beklagten vom 16. Juli 2013 war unstatthaft. Statthafter Rechtsbehelf gegen den Gewerbesteuer-/Zinsbescheid der Beklagten vom 16. Juli 2013 war allein die Klage zum Verwaltungsgericht. Ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO fand nicht statt (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 3 JustG NRW). Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 16. September 2013 die Vollziehung des Gewerbesteuer-/Zinsbescheids vom 16. Juli 2013 nur unter der Bedingung ausgesetzt, dass bis zum 18. Oktober 2013 eine Sicherheitsleistung in Höhe von 277.927,- € erbracht wurde. Da die Klägerin eine solche Sicherheit nicht erbracht hat, war die Vollziehung des Gewerbesteuer-/Zinsbescheids der Beklagten vom 16. Juli 2013 hierdurch nicht ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat gerade moniert, dass die Klägerin nicht alles getan habe, um eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu erreichen. 17 Mit ihrem weiteren Einwand, dem Steuerpflichtigen würde qua Gesetz ein Verhalten aufgezwungen, das auf einer nicht rechtmäßigen Maßnahme beruhe, wenn man ‑ wie das Verwaltungsgericht - an die Pflicht/Obliegenheit zur Vorlage von Unterlagen anknüpfen würde, da ansonsten eine „Bestrafung“ mit erheblichen Säumniszuschlägen drohe, eine solche Wertung würde die Grundgedanken des § 227 AO konterkarieren, stellt die Klägerin die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht schlüssig in Frage. 18 Die vom Verwaltungsgericht angenommene Obliegenheit der Klägerin zur Vorlage von Unterlagen beruhte nicht auf der von der Klägerin als rechtswidrig beurteilten Bedingung der Sicherheitsleistung in der Aussetzungsentscheidung der Beklagten vom 16. September 2013, sondern auf der Bewertung, dass die Einziehung der verwirkten Säumniszuschläge nur dann unbillig im Sinne des § 227 AO sei, wenn die Klägerin alles getan habe, um eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu erreichen, und dass hierzu die Glaubhaftmachung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Vorlage von Unterlagen geboten gewesen sei. Dies widerspricht nicht der Wertung des § 227 AO. 19 Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehören auch die Säumniszuschläge nach § 240 AO. Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer oder steuerlichen Nebenleistung, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Einziehung der Steuer oder steuerlichen Nebenleistung als unbillig erscheint. 20 Vgl. BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, BFHE 253, 12 (17), Rdnr. 28. 21 Grundsätzlich entspricht es der Wertung des Gesetzgebers, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben oder geändert wird. Denn nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Säumniszuschläge sind allerdings nicht verwirkt, soweit die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt ist. Deshalb sind Säumniszuschläge zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben worden ist und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu erreichen, die Finanzbehörde aber die Aussetzung „obwohl möglich und geboten“ abgelehnt hat. 22 Vgl. BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, BFHE 253, 12 (18), Rdnr. 30 f. 23 Es widerspricht daher der Wertung des § 227 AO nicht, dass das Verwaltungsgericht gefordert hat, dass die Klägerin alles hätte tun müssen, um eine Aussetzung des Gewerbesteuer-/Zinsbescheids der Beklagten vom 16. Juli 2013 ohne Sicherheitsleistung zu erreichen, und hierzu auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Vorlage von Unterlagen hätte glaubhaft machen müssen, um die Einziehung der Säumniszuschläge als unbillig im Sinne des § 227 AO erscheinen zu lassen. 24 Soweit die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2006 - VII R 77/04 - hinweist, wonach als Folge einer gewährten Aussetzung der Vollziehung keine Säumniszuschläge entstünden, ist dies hier unerheblich. Eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-/Zinsbescheids der Beklagten vom 16. Juli 2013 ist durch den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2013 nicht eingetreten, weil die Beklagte hierin die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-/Zinsbescheids vom 16. Juli 2013 von der Bedingung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat, die die Klägerin aber nicht erbracht hat. 25 Die Klägerin meint ferner zu Unrecht, der eigentliche Zweck der Säumniszuschläge sei vorliegend eigentlich gar nicht tangiert bzw. zumindest nur rudimentär zu berücksichtigen, in dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt sei es aufgrund der Bedingung der Sicherheitsleistung gar nicht um die rechtzeitige Zahlung von Steuern gegangen, sondern vielmehr um die Absicherung der Vollstreckung etwaiger Steueransprüche. Sinn und Zweck der Säumniszuschläge nach § 240 AO ist es (in erster Linie), wie die Klägerin zu Recht ausführt, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten Steuern an den Fiskus anzuhalten. Diesen Sinn und Zweck erfüllten die Säumniszuschläge auch im vorliegenden Fall, nachdem die von der Beklagten mit dem Gewerbesteuer-/Zinsbescheid vom 16. Juli 2013 festgesetzten Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 am 19. August 2013 fällig waren (vgl. § 20 Abs. 2 GewStG) und die Vollziehung des Gewerbesteuer-/Zinsbescheids vom 16. Juli 2013 mangels Erfüllung der Bedingung der Sicherheitsleistung nicht ausgesetzt war. 26 Schließlich macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, eine unrevidierbare Belastung mit Säumniszuschlägen in Höhe von 31.542,- € dürfte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konterkarieren, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der beim Finanzgericht Münster anhängige Rechtsstreit zu ihren Gunsten entschieden worden sei und wirtschaftlich betrachtet auch bei Erlass der Säumniszuschläge (gemeint wohl: Nicht-Erlass der Säumniszuschläge) eine Verzinsung aufrechterhalten bleibe, sofern die rechtshängige Klage abgewiesen werde. Die Erhebung der Säumniszuschläge ist im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig, da sie geeignet, erforderlich und angemessen waren, um die Klägerin zur Begleichung der fälligen Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 im hier maßgeblichen Zeitraum vom 20. August 2013 bis zum 12. Oktober 2014 anzuhalten. Sie haben diesen Zweck auch nicht dadurch verloren, dass die Beklagte die Gewerbesteuern der Klägerin für die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 mit dem Gewerbesteuer-Test-/Zinsbescheid vom 28. September 2016 auf null Euro festgesetzt hat. 27 Vgl. BFH, Urteil vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178 (184). 28 Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Ferner werden durch Säumniszuschläge auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht rechtzeitig zahlen. 29 Vgl. BFH, Urteile vom 30. März 2006 - V R 2/04 -, BFHE 212, 23 (27), vom 9. Juli 2003 - V R 57/02 -, BFHE 203, 8 (10 f.), und vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BHFE 165, 178 (183 f.). 30 Auch diese Zwecke entfallen nicht dadurch, dass die Beklagte die Gewerbesteuern der Klägerin für die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 mit dem Gewerbesteuer-Test-/Zinsbescheid vom 28. September 2016 auf null Euro festgesetzt hat. 31 Die Erhebung der Säumniszuschläge ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil § 240 AO auch den Zweck verfolgt, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten, im Falle der Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-/Zinsbescheids der Beklagten vom 16. Juli 2013 vorliegend aber keine Aussetzungszinsen angefallen wären (vgl. § 237 Abs. 1 AO). Die Vollziehung des Gewerbesteuer-/Zinsbescheids der Beklagten vom 16. Juli 2013 war im hier maßgeblichen Zeitraum vom 20. August 2013 bis zum 12. Oktober 2014, in dem die Säumniszuschläge entstanden sind, deren Erlass die Klägerin begehrt, nicht ausgesetzt, weil die Beklagte die Vollziehung nur unter der Bedingung der Erbringung einer Sicherheitsleistung ausgesetzt hatte, die Klägerin eine solche aber nicht erbracht hatte. Die Klägerin muss auch nicht so gestellt werden, als habe die Beklagte die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die die Klägerin nicht schlüssig in Frage gestellt hat, nicht alles getan hat, um eine Aussetzung ohne Sicherheitsleistung zu erreichen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).