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Beschluss

4 A 1572/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0507.4A1572.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.2.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). 3 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 ‒ 4 A 787/15.A ‒ juris, Rn. 3 f., m. w. N. 5 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorbringen des Klägers zur allgemeinen Sicherheitssituation in Pakistan ‒ seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt, vgl. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO ‒ wiedergegeben und in seiner Bedeutung für den Kläger gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, erster Absatz, Seite 8, letzter Absatz, bis Seite 9, erster Absatz, sowie Seite 10, zweiter Absatz). Zudem hat es die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes nicht ausschließlich wegen einer internen Schutzmöglichkeit abgelehnt. Vielmehr hat es eigenständig tragend ‒ und in erster Linie ‒ darauf abgestellt, es habe nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung oder vor einem ernsthaften Schaden außerhalb seines Heimatlandes befinde (Urteilsabdruck Seite 8, dritter Absatz, bis Seite 9, erster Absatz, sowie Seite 9, letzter Absatz). Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2018 ‒ 4 A 3830/18.A ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N. 7 Daran fehlt es hier. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. 9 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.