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Beschluss

4 A 1618/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0507.4A1618.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 4 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, 5 ob eine inländische Fluchtalternative in Pakistan besteht, insbesondere ob die Existenzgrundlage in anderen Landesteilen Pakistans gesichert ist, 6 führt nicht zur Berufungszulassung. Sie ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes nicht ausschließlich wegen der Möglichkeit eines internen Schutzes abgelehnt. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat es eigenständig tragend darauf abgestellt, dass sich dem Vorbringen des Klägers keine gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungshandlungen entnehmen ließen, die an einen Verfolgungsgrund des § 3 b AsylG anknüpften. Das Vorbringen in Bezug auf die behauptete Bedrohung durch Anhänger der Partei PPP hat es für unglaubhaft erachtet (Urteilsabdruck, Seite 9, erster Absatz). Auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG hat es darauf abgestellt, dass eine Furcht vor einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht und auch nicht erkennbar sei. (Urteilsabdruck, Seite 10, zweiter Absatz). Ist die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2018 ‒ 4 A 1367/18.A ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N. 8 Daran fehlt es hier. Das gilt auch insoweit, als das Verwaltungsgericht das Bestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verneint hat, weil es ‒ bereits unabhängig vom Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ‒ insofern keine Gefahren für den Klägers gesehen hat (Urteilsabdruck Seite 10, zweiter und dritter Absatz). 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.