Beschluss
6 A 1534/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0516.6A1534.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. März 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass der allein geltend gemachte Verfahrensfehler der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO) vorliegt. Mit dem Einwand, im Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 30. Januar 2019 sei der Rechtsstreit der Berichterstatterin Dr. H. als Einzelrichterin übertragen worden, entschieden habe aber der Vorsitzende Richter C. , legt der Kläger eine vorschriftswidrige Besetzung nicht dar. Die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. H1. ist bereits zum 1. März 2019 aus der Kammer ausgeschieden. Dass der Rechtsstreit im Beschluss vom 30. Januar 2019 „der Berichterstatterin als Einzelrichterin“ zur Entscheidung übertragen worden ist, verhilft der Besetzungsrüge nicht zum Erfolg. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist nicht an die Person des bei der Beschlussfassung geschäftsplanmäßig zuständigen Kammermitglieds gebunden. 4 Nach § 76 Abs. 1 AsylG soll der Rechtsstreit in der Regel einem Mitglied der Kammer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden. Mitglied der Kammer ist auch der Vorsitzende. Dabei obliegt der Kammer nicht die Bestimmung der Person des Einzelrichters, sondern erfolgt die Übertragung auf das nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan zuständige Mitglied. Dieses wird - anders als offenbar der Kläger meint - nicht als Person, sondern funktional zum Einzelrichter bestimmt. Das bedeutet zugleich, dass das nach dem Geschäftsverteilungsplan jeweils als Berichterstatter zuständige Kammermitglied als Einzelrichter berufen ist. 5 Vgl. BFH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - IX B 6/13 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 13. März 2015 - OVG 9 S 25.14 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Juli 2000 - A 6 S 704/00 -, VBl/BW 2000, 489 = juris Rn. 4 f.; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 6 Rn. 47; Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 6 Rn. 52; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 6 Rn. 36. 6 Die Verwendung der weiblichen Form in dem Übertragungsbeschluss vom 30. Januar 2019 ist lediglich als nachrichtlicher Hinweis auf die damalige Zuständigkeit der Berichterstatterin Dr. H1. zu verstehen und - vergleichbar der namentlichen Nennung des bei Beschlussfassung zuständigen Mitglieds - unschädlich. 7 Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Juli 2000 ‑ A 6 S 704/00 -, a. a. O., Rn. 5; Kronisch, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 6 Rn. 52. 8 Dies zugrunde gelegt, führte das Ausscheiden der ursprünglich zuständigen Richterin am Verwaltungsgericht Dr. H1. aus der Kammer nicht zum Fortfall der Übertragung und erforderte auch keine Änderung des Übertragungsbeschlusses. Vielmehr trat das im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Kammermitglied an ihre Stelle. 9 Vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 6 Rn. 59 f.; Kronisch, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 6 Rn. 53; Wysk, in: Wysk, a. a. O., § 6 Rn. 36. 10 Dass nach der kammerinternen Geschäftsverteilung (vgl. C. II. 2. b. des Geschäftsverteilungsplans vom 14. Dezember 2018, gültig ab dem 1. März 2019) der Vorsitzende C. nicht als Berichterstatter zuständig war, wird mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).