Beschluss
4 A 1948/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0523.4A1948.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 3 Die von dem Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, 4 ob für pakistanische Ahmadis in Rabwah eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, 5 führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht (ausschließlich) wegen einer internen Schutzmöglichkeit abgelehnt. Vielmehr hat es eigenständig tragend ‒ und in erster Linie ‒ darauf abgestellt, dass dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung und Gefährdung droht (Urteilsabdruck Seite 8, letzter Absatz, bis Seite 11, erster Absatz, sowie Seite 12, erster und zweiter Absatz). Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2019 ‒ 4 A 259/19.A ‒, juris, Rn. 7 f., m. w. N. 7 Daran fehlt es hier. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. 9 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.