Beschluss
3d A 1850/18.O
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0605.3D.A1850.18O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: 1 Der Antrag ist unbegründet. 2 Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache und der Divergenz (§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, und 4 VwGO) greifen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers (§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht durch (§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 3 1. 4 Die Berufung ist nicht gemäß § 64 Abs. 2 LDG NRW, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn nach summarischer Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg oder wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern (vgl. § 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das erfordert, dass der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im Einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist. 5 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris Rn. 15, und vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17 a. E. 6 Hiervon ausgehend stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage. 7 Erfolglos rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die angefochtene Disziplinarverfügung sei formell rechtmäßig. Es habe nicht davon ausgehen dürfen, dass es auf die vom Kläger geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Ermittlungsführers im Hinblick auf den auch im Disziplinarrecht geltenden gerichtlichen Untersuchungsgrundsatz nicht ankomme. 8 Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsprüfung ausgeführt, der Ermittlungsführer sei nicht an der Durchführung des Verfahrens gehindert gewesen, weil der am 30. Oktober 2015 gegen Polizeidirektor X. gestellte Befangenheitsantrag zurückgewiesen worden ist (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Vor diesem Hintergrund ist das Gericht (der Sache nach auch) im Zusammenhang mit seinen späteren Darlegungen zur Besorgnis der Befangenheit von deren Fehlen ausgegangen. Ungeachtet dessen sind die Disziplinargerichte auch bei einer Anfechtung einer Disziplinarverfügung zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Gesichtspunkte von Amts wegen verpflichtet. Demgemäß ist eine mögliche Befangenheit von Mitarbeitern im behördlichen Disziplinarverfahren unerheblich, auch soweit es um die konkret zu verhängende Disziplinarmaßnahme geht. Gemäß § 59 Abs. 3 LDG NRW prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit. Es kann das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Damit ist das Gericht insbesondere nicht darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung nach §§ 113, 114 VwGO lediglich im Fall der Rechtswidrigkeit aufzuheben. Vielmehr übt das Gericht wie im Fall des § 52 Abs. 1 LDG NRW eigene Disziplinargewalt aus. Es kann also statt der streitigen Maßnahme eine mildere verhängen, wenn diese dem festgestellten Dienstvergehen gerecht wird. 9 Vgl. zum BDG: BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 A 4.04 –, juris Rn. 22 f. und Köhler in: Hummel/Köhler/ Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl. 2016, § 60 Rn. 21. 10 Daraus folgt, dass auch bei der Anfechtung einer Disziplinarverfügung eine Befangenheit des Ermittlungsführers im behördlichen Verfahren im gerichtlichen Verfahren geheilt werden kann. 11 Vgl. allgemein zur Heilung bei Befangenheit: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 45 Rn. 8 und 9 und § 20 Rn. 67. 12 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, könnte allenfalls eine etwaige unzureichende Aufklärung des Sachverhalts im gerichtlichen Verfahren nachzuholen sein. Dass hierzu Anlass bestanden hätte, macht der Kläger zu Recht nicht geltend. 13 Ohne Erfolg wendet er des Weiteren ein, das Verwaltungsgericht habe das – außerdienstliche – Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der „Ekel-Eis-Aktion“ zu Unrecht als Dienstvergehen bewertet. Die im Stil einer Berufungsbegründung gehaltenen Erwägungen stellen die entscheidungstragenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Der Kläger setzt sich bereits nicht mit den Begründungen auseinander, auf die das Verwaltungsgericht einen besonderen sachlichen Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens zum konkreten Aufgabenbereich des Klägers gestützt hat. Er beschränkt sich insbesondere auf die Behauptung, ein entsprechender sachlicher Bezug fehle. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass Anlass, Veranstaltungsort und die Eigenschaft sämtlicher Teilnehmer an der Feier als aktive oder ehemalige Beamte der Spezialeinheiten Köln einen sachlichen Bezug zum konkreten Aufgabenbereich des Klägers als aktivem Beamten einer solchen Spezialeinheit belegen. Der Hinweis, die „Ekel-Eis-Aktion“ entspreche dem Sozialverhalten eines Durchschnittsbürgers anlässlich privater Feierlichkeiten wie Geburtstag oder Junggesellenabschied, greift nicht die Argumentation des Verwaltungsgerichts auf. Dieses hat ausgeführt, warum das Verhalten des Klägers als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht im Sinne der Pflicht zur Kollegialität und gerade nicht als adäquates Verhalten zu bewerten ist (vgl. auch Urteilsabdruck S. 21 f.). Nach dem Akteninhalt liegt mehr als nahe, den in Rede stehenden Vorgang, bei dem die Zeugen F. und T. in kniender Position ein ekelerregend schmeckendes Eis essen mussten, das sich jeweils im Bereich der Oberschenkel eines anderen Kollegen befand, als entwürdigende Behandlung anzusehen, bei der die betroffenen Kollegen der Lächerlichkeit preisgegeben werden. 14 Die klägerischen Angriffe gegen die Ausübung des Ermessens durch das Verwaltungsgericht begründen ernstliche Zweifel auch nicht. Das gilt namentlich für die Rüge, das Verwaltungsgericht sei, weil der Kläger keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt habe, von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen, obwohl seine Dienstvorgesetzten eine solche ausgeschlossen hätten. Das Verwaltungsgericht hat jedoch diesen Gesichtspunkt lediglich nicht zu Gunsten des Klägers in Ansatz gebracht. Es bestand für das Verwaltungsgericht auch kein Anlass, dieser inneren Tatsache etwa in der mündlichen Verhandlung nachzugehen, wie der Kläger meint. Er selbst hat die Möglichkeit, seine Einstellung zu den Vorwürfen zu offenbaren, nicht genutzt und durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären lassen, dass zu dem vorgeworfenen Sachverhalt nicht Stellung genommen werde. 15 2. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen weist die Rechtssache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf (§ 64 Abs. 2 LDG NRW, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 16 3. Die geltend gemachte Divergenz (§ 64 Abs. 2 LDG NRW, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht dargelegt. Eine die Berufung eröffnende Abweichung i. S. dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. 17 Der Kläger stellt in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 – 2 A 4.04 – ab. Wie im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel ausgeführt sind etwaige Verstöße gegen Befangenheitsvorschriften auf der Grundlage von § 45 VwVfG NRW heilbar. Das kann auch noch im Rahmen der Entscheidung des Disziplinargerichts bei einer Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarverfügung erfolgen. Denn es entscheidet – wie erörtert – aufgrund eigener Sach- und Zweckmäßigkeitsprüfung. Diese Kompetenz hat im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger zitierten Urteil als notwendige Voraussetzung für die Möglichkeit einer Heilung von Verfahrensfehlern im Rahmen des disziplinargerichtlichen Verfahrens angesehen. Vor diesem Hintergrund steht das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung im Einklang mit der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es mit Blick auf § 75 LDG NRW nicht. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).