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Beschluss

19 A 3311/18.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0606.19A3311.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Berufungszulassungsverfahren 19 A 3312/18.A des Klägers zu 2. wird mit dem Berufungszulassungsverfahren 19 A 3311/18.A der Klägerin zu 1. zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 19 A 3311/18.A fortgeführt. 2. Im verbundenen Verfahren 19 A 3311/18.A wird die Berufung zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. 1 Gründe: 2 Die Verfahrensverbindung in Nr. 1 dieses Beschlusses beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Sie ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. 3 Die Berufungszulassung in Nr. 2 dieses Beschlusses ergibt sich aus § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach diesen Vorschriften ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der dort in den Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Berufung der Kläger ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der von ihnen dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der vom Verwaltungsgericht bejahten Tatsachenfrage zuzulassen, ob eine in Eritrea ausschließlich nach religiösem Ritus geschlossene Ehe nach der eritreischen Rechts- und Staatspraxis unabhängig davon als wirksam angesehen wird, ob die betreffenden Personen die Eheschließung im zivilen eritreischen Eheregister haben beurkunden lassen. 4 Verneinend Auswärtiges Amt, Schreiben der Visastelle der deutschen Botschaft in Addis Abeba vom 6. Juni 2017, wiedergegeben bei Ton, Zur Anerkennung eritreischer Eheschließungen, Asylmagazin 3/2018, S. 72; bejahend Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Registrierung von Eheschließungen, Auskunft vom 19. Juli 2018, S. 6; Ton, a. a. O., S. 74; Schröder, Marriage, Vital Events Registration & Issuance of Civil Status Documents in Eritrea, Mai 2017, S. 13 (Rn. 97).