Beschluss
7 B 504/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0628.7B504.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 20.11.2018 in der Fassung vom 11.3.2019 für eine Erweiterung der Doppelhaushälfte des Beigeladenen abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus, die Nachbarklage habe voraussichtlich keinen Erfolg, das Bauvorhaben stelle den Doppelhauscharakter des Hauses der Antragsteller und des Hauses des Beigeladenen nicht in Frage und verstoße auch nicht gegen Abstandsflächenrecht. 4 Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 5 Die Antragsteller rügen nach der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung ohne Erfolg, das Vorhaben halte nicht die Vorgaben der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein. 6 Soweit sie sich auf quantitative Aspekte der genehmigten Bebauung beziehen und eine relevante Veränderung durch den seitlichen Anbau des Beigeladenen geltend machen, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dadurch der Charakter der beiden Haushälften als aufeinander abgestimmte Doppelhausbebauung in maßgeblicher Weise verändert würde. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, dass das Vorhaben eine seitliche Baugrenze zum Grundstück Im F. 6 überschreitet und dass sich die Breite der bebauten Fläche, wie die Antragsteller meinen, um 40 % vergrößert. 7 Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die von den Antragstellern angesprochenen qualitativen Aspekte geboten. 8 Die Antragsteller meinen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die bauliche Situation durch das genehmigte Vorhaben “komplett umgedreht“ werde, durch die gartenseitige Erweiterung werde das Gebäude des Beigeladenen um etwa 2,5 m länger als ihres und es werde auch 2,5 m tiefer in den Garten hineinragen und auf einer Länge von etwa 3,5 m direkt an ihr Grundstück grenzen. Für die Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren kommt es indes nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht diese von den Antragstellern gezeigten Aspekte in allen Einzelheiten umfassend gewürdigt hat; maßgeblich ist, dass bei der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung der Doppelhauscharakter auch mit Blick auf die genannten qualitative Aspekte nicht gesprengt wird, unabhängig davon, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen insoweit an die rückwärtigen Anbauten der Antragsteller annähert. 9 Das gleiche gilt für die Kritik der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die Anbauten auf ihrem Gebäude unzutreffend gewürdigt und verkannt, dass es für die Dachgauben, die Fensteranlagen im Obergeschoss und den seitlichen Anbau des Beigeladenen an jedwedem Vorbild im Bereich ihres Gebäudes fehle. 10 Ebenso wenig greift der Einwand durch, das Verwaltungsgericht habe den geplanten einstöckigen gartenseitigen Anbau unzutreffend gewürdigt und verkannt, dass er zu einer Abriegelung ihres Grundstücks führe. 11 Die Antragsteller befürchten des Weiteren einen Verstoß des Vorhabens des Beigeladenen gegen Abstandsrecht, weil der gartenseitige Anbau Abstandsflächen auf ihr Grundstück werfe. Der Senat vermag indes bei der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung einen nachbarrechtsrelevanten Verstoß gegen Abstandsrecht nicht zu erkennen. 12 Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, für die abstandsrechtliche Beurteilung auf § 6 BauO NRW 2018 abzustellen, wird durch die Ausführungen der Beschwerdebegründung nicht erschüttert. Die Antragsteller verkennen insoweit den Unterschied zwischen behördlicherseits zu berücksichtigenden objektivrechtlichen Anforderungen und dem Umfang der Prüfung im Rahmen des nachbarrechtlichen Rechtsschutzes. Zwar beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt; nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind indes zu berücksichtigen. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.11.2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162 = BauR 2011, 499. 14 Danach greifen die Ausführungen der Antragsteller zum Maß der Abstandsfläche von 0,8 H mit Blick auf den gartenseitigen Anbau nicht durch, weil nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018 das Maß der Abstandsfläche grundsätzlich 0,4 H beträgt. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch nach § 6 Abs. 6 BauO NRW a. F. kein anderes Maß für die Tiefe der Abstandsfläche ergeben hätte. 15 Soweit die Antragsteller meinen, § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F. (bzw. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018) gelte nicht zugunsten des Beigeladenen, weil der Doppelhauscharakter nicht gewahrt sei, und deshalb nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grenze gebaut werden dürfe, greift dies nicht durch, weil, wie vorstehend aufgezeigt, ein Verstoß gegen die entsprechenden Vorgaben der Doppelhausrechtsprechung nicht zu erkennen ist. 16 Die Rüge der Antragsteller zur Bestimmtheit der Bauvorlagen beruht - ungeachtet ihrer Relevanz im Nachbarstreit - auf der wie aufgezeigt unzutreffenden Voraussetzung, dass die alte Fassung der Bauordnung NRW für die Entscheidung im vorliegenden nachbarrechtlichen Verfahren maßgeblich ist. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; der Senat orientiert sich am Streitwertkatalog in der Fassung vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610) und legt für das Hauptsacheverfahren einen Wert von 10.000 Euro zugrunde, der hier mit Blick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.