Beschluss
4 A 2544/17.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0701.4A2544.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.8.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 4 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). 4 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 ‒ 4 A 787/15.A ‒ juris, Rn. 3 f., m. w. N. 6 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorbringen der Klägerin zur Bedrohung durch die Familie ihres Cousins ‒ seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt, vgl. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO ‒ wiedergegeben und zur Würdigung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Feststellungen und die Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 12.7.2016 Bezug genommen. Dort wird ausgeführt, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie Pakistan aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und bei einer Rückkehr dorthin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Insbesondere sei nicht plausibel, dass die Klägerin keinerlei Schutz von der Polizei zu erwarten habe. Zudem habe sich die Klägerin vor ihrer Ausreise nach eigenen Angaben fünf bis sechs Monate unbehelligt in Islamabad aufgehalten. Unabhängig davon sei es der Klägerin zuzumuten, sich der möglichen Bedrohung durch ihre Verwandten zu entziehen, indem sie in anderen pakistanischen Großstädten Zuflucht suche. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass ihr landesweit Gefahr drohe. Da keine Verfolgung stattgefunden habe, lägen keine Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und des § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Der Klägerin drohe aus diesem Grund auch keine individuelle Gefahr, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führe. 7 Der in der Antragsbegründung hervorgehobene Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausgeführt hat, dass insbesondere auch die von der Klägerin geschilderte Stresssituation, ihre Migräne und ihr unerfüllter Kinderwunsch nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots rechtfertigten, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass es den Vortrag der Klägerin zu der Bedrohung durch ihre Verwandten nicht beachtet hat. Das Verwaltungsgericht hat seine ergänzenden Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in nachvollziehbarer Weise auf die erstmalig im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen gesundheitlichen Aspekte beschränkt, die im Bescheid des Bundesamtes vom 12.7.2016 noch nicht gewürdigt waren. 8 Soweit die Klägerin geltend macht, das Gericht hätte nicht zu der Schlussfolgerung gelangen können, sie habe in Pakistan eine inländische Fluchtalternative gehabt, wenn es ihren Sachvortrag beachtet und gewürdigt hätte, zieht sie letztlich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. 9 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. 11 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.