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Beschluss

4 A 2212/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0702.4A2212.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 Die von den Klägern ausschließlich geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 3 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 ‒ 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. 5 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorbringen der Kläger wiedergegeben und gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 3, erster Absatz, bis Seite 4, erster Absatz sowie Seite 4, fünfter Absatz bis Seite 5, dritter Absatz). Dass es dieses anders als die Kläger gewertet hat, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. 6 Ohne Erfolg bleiben die Einwände, das Gericht habe den Klägern keine Möglichkeit zur Äußerung gegeben und ihnen keine Fragen gestellt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung, dessen Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen worden ist, hat das Verwaltungsgericht den Klägern in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Äußerung nicht verweigert, was sich schon daran zeigt, dass es sowohl Aussagen des Klägers zu 1. als auch Nachfragen des Prozessbevollmächtigten aufgenommen sowie die Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben hat. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, was einer Äußerungsmöglichkeit der Kläger über und mit Hilfe ihres in der mündlichen Verhandlung anwesenden Prozessbevollmächtigten entgegengestanden haben könnte. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet auch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Insbesondere hat die gerichtliche Hinweispflicht nicht zum Inhalt, den Kläger zu einem dem Begehren zum Erfolg verhelfenden Vortrag anzuleiten. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2018 ‒ 4 A 367/18.A -, juris, Rn. 8. 8 Eine gerichtliche Hinweispflicht ‒ zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ‒ besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligten nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2019 ‒ 4 A 162/18.A ‒, juris, Rn. 11 f., m. w. N. 10 Da die Fragen einer etwaigen Verfolgungsintensität und einer inländischen Fluchtalternative für die Kläger bereits ausführlich in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.1.2017 behandelt worden waren, musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter damit rechnen, dass diese Fragen auch für das Verwaltungsgericht von Bedeutung sein würden und seinen Vortrag (auch) daraufhin ausrichten. 11 Schließlich greift auch der Einwand nicht durch, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, zu der dienstlichen Äußerung der Einzelrichterin vom 10.4.2019 Stellung zu nehmen. Diese ist ihm noch am 10.4.2019 mit einer Frist zur eventuellen Stellungnahme bis zum 16.4.2019 übermittelt worden. Die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist von sechs Tagen erscheint angesichts der gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zu beachtenden zweiwöchigen Urteilsabsetzungsfrist nicht unangemessen knapp. Erst mit Schriftsatz vom 16.4.2019 hat der Prozessbevollmächtigte mangels Auffindbarkeit der gerichtlichen Verfügung und Osterurlaubs um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 10.5.2019 (nicht 17.4.2019!) gebeten. Diese konnte jedoch wegen der zweiwöchigen Urteilsabsetzungsfrist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, worauf der Prozessbevollmächtigte mit Verfügung vom 17.4.2019 hingewiesen wurde. 12 Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag dazu, was die Kläger bei Gewährung der erbetenen Fristverlängerung noch vorgetragen hätten und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 ‒ 4 A 1763/15.A ‒, juris, Rn. 8 f., m. w. N. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG. 15 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.