Beschluss
10 A 2222/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0725.10A2222.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. März 2017, mit der er ihnen unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben hat, die auf ihrem Grundstück in T., Gemarkung P., Flur 1, Flurstücke 1113 und 1120 errichtete Einfriedung in dem im beigefügten Lageplan markierten Vorgartenbereich abzubrechen und das Abbruchmaterial vollständig vom Grundstück zu entfernen, abgewiesen. Auch soweit die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids begehrt haben, in dem die Vereinbarkeit der besagten Einfriedung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans P. P1. 12 „C. – West“, 5. Änderung, der Gemeinde T. (im Folgenden: Bebauungsplan) festgestellt werden sollte, hatte ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Zur Begründung hat dieses im Wesentlichen ausgeführt, die Einfriedung sei formell und materiell illegal. Mit einer Höhe von circa 1,85 m auf den Grenzen zur öffentlichen Verkehrsfläche und zu den seitlichen Nachbargrundstücken verstoße sie gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Nach Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen sei bei der Errichtung von Gebäuden die Einfriedung von Vorgärten auf den Grenzen zur öffentlichen Verkehrsfläche an der Hauszugangsseite und zu seitlichen Nachbargrundstücken nur bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Vorgarten in diesem Sinne sei nach der Definition in Nr. 1.4.2 der textlichen Festsetzungen die straßenseitig nicht überbaubare Fläche, hier der Bereich zwischen der vorderen Baugrenze und dem L.. Diese textlichen Festsetzungen seien nicht funktionslos geworden. Einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Gestaltung der Einfriedung stehe den Klägern nicht zu, denn sie wäre mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar, weil die Festsetzung der maximalen Höhe der Einfriedung eine Grundsatzentscheidung des Plangebers darstelle, die ein Zusammenwirken von öffentlicher Verkehrsfläche und privaten Vorgärten ohne höhere und trennende Einfriedungen schaffen solle. Auf eine atypische Situation wegen der schrägen Stellung ihres Wohnhauses zur Straße, die eine optimale Ausrichtung der auf dessen Dach angebrachten Sonnenkollektoren gewährleisten solle, könnten sich die Kläger nicht berufen, da die Ausrichtung des Hauses ihrem Willen entspreche. Eine willkürlich ungleiche Behandlung der Kläger sei nicht festzustellen. Der Vertreter des Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in den von den Klägern benannten Vergleichsfällen ebenfalls bauordnungsrechtliche Verfahren zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände eingeleitet worden seien. 5 Ohne Erfolg bestreiten die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag, dass die Einfriedung, deren Beseitigung ihnen aufgegeben worden ist, entgegen der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 des Bebauungsplans einen „Vorgarten“ umgebe. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die textliche Festsetzung Nr. 1.4.2 den Begriff des Vorgartens als „straßenseitig nicht überbaubare Flächen“ definiert und dass das Verständnis der Kläger vom Inhalt der textlichen Festsetzung Nr. 2.2, die ausdrücklich von der Einfriedung von Vorgärten „auf den Grenzen zur öffentlichen Verkehrsfläche an der Hauszugangsseite und zu seitlichen Nachbargrundstücken spricht“, weder im Wortlaut der Bestimmung eine Stütze findet noch mit deren Sinn und Zweck in Einklang steht. Das vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verständnis des Begriffs Vorgarten führt auch nicht etwa dazu, dass ihr gesamter Gartenbereich als Vorgarten einzuordnen wäre. In Rede steht hier lediglich der Bereich zwischen der auf ihrem Grundstück festgesetzten vorderen Baugrenze und dem L. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang mit der Größe ihres Gartens und den Abständen zur öffentlichen Verkehrsfläche argumentieren und sich dabei auch auf die zu einer anderslautenden Regelung in der Vorgartensatzung der Stadt München aus dem Jahr 1990 ergangene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 2 B 97.1393 –, juris, beziehen, führt dies daher ebenfalls nicht weiter. 6 Dass die Kläger, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, keinen Anspruch auf die Erteilung einer Abweichung von der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 haben, ziehen sie mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit sie der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine solche Abweichung sei nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar, entgegenhalten, nach dem planerischen Gestaltungskonzept habe lediglich ein einheitliches Erscheinungsbild im Sinne von kleinen überschaubaren Teilbereichen beziehungsweise schmaleren Freiflächen zwischen Hauszugangsseite und Straßenraum sichergestellt werden sollen, unterstellen sie fälschlich, dass die Auslegung der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 durch das Verwaltungsgericht bedeuten würde, dass die Möglichkeit zur Einfriedung ihres Gartens insgesamt beziehungsweise in weiten Teilen den in Rede stehenden Beschränkungen unterläge. Dies trifft nach dem Vorstehen jedoch nicht zu. Dass das Verwaltungsgericht eine atypische Situation als Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung zu Unrecht verneint habe, legen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dar. Sie berufen sich insoweit im Wesentlichen auf eine sich vermeintlich aus der schrägen Ausrichtung ihres Wohnhauses ergebende Atypik. Eine atypische Situation ist im gegebenen Zusammenhang jedoch nur eine solche, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist. 7 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007 – 10 B 275/07 –, juris, Rn. 20, zu § 73 BauO NRW a.F. 8 Dass möglicherweise nur bei der von den Klägern gewählten Ausrichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück eine optimale Nutzung von Sonnenenergie über die auf dem Dach aufgebrachten Sonnenkollektoren erreicht werden kann, begründet ersichtlich keine solchermaßen atypische Grundstückssituation. Das Vorbringen der Kläger, der Schutz ihrer Privatsphäre sei, wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge, faktisch nicht mehr möglich, beruht wiederum auf ihrer unzutreffenden Einschätzung vom Umfang der sich aus der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 ergebenden Beschränkungen. Ihnen verbleiben verschiedene Möglichkeiten, um die Einsehbarkeit ihres Grundstücks von der Straße aus einzuschränken. 9 Die Kläger zeigen nicht auf, dass der Beklagte die Beseitigung der Einfriedung ermessensfehlerhaft verfügt hätte. Dass der Beklagte willkürlich nicht gegen andere vergleichbare bauliche Anlagen bauordnungsrechtlich einschreite, lässt sich ihrem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Inwieweit die von ihnen in ihrem Zulassungsantrag benannte Einfriedung auf dem weiter entfernten Grundstück C., das nach ihrem eigenen Vorbringen im Geltungsbereich des Bebauungsplans P. P1. 11 liegt, mit der ihren vergleichbar ist, erschließt sich nicht. Allein mit der von den Klägern im Zulassungsverfahren vorgelegten, im Juli 2012 den Eigentümern des Grundstücks S.20 erteilten Baugenehmigung „für die Errichtung eines Sichtschutzzauns in einer Höhe von 1,60 m bis 1,80 m (statt 1,00 m) an einer öffentlichen Verkehrsfläche“ lässt sich ein willkürliches Vorgehen des Beklagten gegen die illegale Einfriedung der Kläger nicht begründen, zumal in jenem Fall ein Zaun „im hinteren Gartenbereich zur Straße“ in Rede steht. Auf der Grundlage des verfügbaren Karten- und Luftbildmaterials spricht im Übrigen mehr dafür, dass der Sichtschutzzaun auf dem Grundstück S. 2 insbesondere Gartenbereiche an der von der Hauszugangsseite abgewandten Seite umgibt. Soweit sich die Kläger mit dem Zulassungsantrag auf andere etwaige vergleichbare illegale Einfriedungen „in unmittelbarer Nähe“ ihres Grundstücks beziehen, benennen sie diese Grundstücke nicht und behaupten lediglich, dass der Beklagte entgegen seinen Angaben im Schriftsatz vom 7. September 2017 und der Erklärung seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht dagegen vorgehe. Tatsächliche Anhaltspunkte, die hinreichenden Anlass gäben, an den Äußerungen des Beklagten zum beabsichtigten Vorgehen gegen andere illegale Einfriedungen zu zweifeln, ergeben sich auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens jedoch nicht. Dass Vertreter des Beklagten vor Ort mit ihrer Klageschrift in der Hand versucht hätten, die von ihnen aufgeführten Vergleichsfälle ausfindig zu machen, haben die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 27. September 2017 selbst vorgetragen. 10 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 11 Dass der Ausgang des Rechtsstreits, insbesondere die Beantwortung der Fragen nach der Auslegung des Begriffs Vorgarten in Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und nach möglichen Ermessensfehlern beim Einschreiten des Beklagten gegen die Einfriedung der Kläger, in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – nicht feststellen. 12 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich im Weiteren nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 13 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, auf dessen bereits oben genannte Entscheidung sich die Kläger insoweit beziehen, ist bereits kein Gericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. 14 Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. 15 Ein solcher ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft über ihren mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 gestellten Beweisantrag, mit dem sie eine „Beweisaufnahme weitergehender Gründe“ für ihr Begehren durch einen Ortstermin beantragt haben, in rechtswidriger Weise nicht entschieden. Soweit hierin die sinngemäße Rüge liegen sollte, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, über den so bezeichneten Beweisantrag vorab durch Beschluss zu entscheiden, griffe diese schon deswegen nicht durch, weil die Pflicht zur Vorabentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO im Grundsatz nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge gilt, nicht dagegen für nur in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge. 16 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. September 2011 – 9 B 48.11 –, juris, Rn. 10. 17 Soweit die Kläger überdies rügen, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Notwendigkeit einer Inaugenscheinnahme an keiner Stelle auseinandergesetzt, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zunächst mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 umfangreiche Hinweise zu seiner Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage erteilt und im Folgenden auf entsprechende Nachfrage der Kläger mit Verfügung vom 10. November 2017 seine Entscheidung, von der Durchführung eines Ortstermins abzusehen, erläutert. 18 Zwar kann das Gericht je nach Lage des Falles auch ohne einen förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, insbesondere bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu weiteren Ermittlungen verpflichtet sein. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 – 9 B 312.97 –, juris, Rn. 8. 20 Eine Verletzung der Aufklärungspflicht legen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen jedoch ebenfalls nicht dar. Dies erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht geboten, wenn die in Rede stehenden Umstände nach der materiell-rechtlichen Ansicht des Verwaltungsgerichts, selbst wenn sie rechtlich fehlerhaft sein sollte, für dieses nicht entscheidungserheblich waren. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht bereits deshalb vor, weil das Gericht die Auffassung der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht teilt, also schlichtweg anderer Auffassung ist und deshalb weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich hält. 21 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. September 2011 – 9 B 48.11 –, juris, Rn. 18 f., mit weiteren Nachweisen. 22 Dies zugrunde gelegt, zeigen die Kläger, soweit sie vortragen, bei einer Ortsbesichtigung hätten sich die atypischen Gegebenheiten auf ihrem Grundstück bestätigt, einen Aufklärungsbedarf nicht auf. Von einer „Schrägstellung“ ihres Wohnhauses, auf die sie in diesem Zusammenhang abstellen, ist das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht ausgegangen, hat diesen Umstand aber rechtlich anders bewertet, als die Kläger dies für richtig halten. Auf die von den Klägern erneut hervorgehobene große Entfernung zwischen Haus und Straße kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts betreffend die Auslegung des Begriffs des Vorgartens in Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen oder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung hiervon nicht an. Auch dass es in der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger vergleichbare illegale Einfriedungen und somit Störungen in der Umsetzung des hinter der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 stehenden planerischen Konzepts gibt, hat das Verwaltungsgericht unterstellt. Dafür, dass – wie die Kläger behaupten – der Beklagte entgegen seiner eigenen Erklärungen gegen solche illegalen Einfriedungen nicht bauordnungsrechtlich einschreiten werde, fehlte es an tatsächlichen Anhaltspunkten, so dass sich aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht nicht aufdrängen musste. Dies gilt auch, soweit die Kläger eine willkürliche Erteilung von Abweichungen von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Zulässigkeit von Einfriedungen rügen. Vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger lediglich einen Fall benannt, in dem der Beklagte eine Einfriedung in Höhe von 1,70 m genehmigt haben soll. Sie haben das betreffende Grundstück jedoch nicht konkret benannt. Sollten sie das Grundstück S. 2 gemeint haben, haben sie die Vergleichbarkeit mit der Einfriedung ihres eigenen Grundstücks, die nach dem Vorstehenden zweifelhaft ist, nicht weiter erläutert. Das Verwaltungsgericht musste sich daher auch nicht veranlasst sehen, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 25 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 26 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).