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Beschluss

4 A 2631/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0729.4A2631.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der ausschließlich geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. 4 Die Einwände des Klägers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe interner Schutz oder aber eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, die er für sich auf Grund des Einflusses der gegnerischen Familie, seiner eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten und seines Bekanntheitsgrades verneint, greifen schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein hierauf gestützt hat. Es hat die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG eigenständig tragend schon deshalb abgelehnt, weil dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung und Gefährdung droht (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, vorletzter Absatz, bis Seite 8, dritter Absatz, sowie Seite 8, vorletzter Absatz, bis Seite 9, sechster Absatz), und sein Vorbringen zu der geltend gemachten Verfolgung unglaubhaft ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, vorletzter Absatz, bis Seite 8, dritter Absatz). Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2019 – 4 A 259/19.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. 6 Daran fehlt es hier. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 8 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.