Beschluss
7 A 2748/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0806.7A2748.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 10.000 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Vorbringen des Klägers führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Der Kläger meint, bei der maßgeblichen Umgebung handele es sich um ein durch Wohnbebauung geprägtes Gebiet, in das sich die Arbeiterunterkunft der Beigeladenen nicht einfüge, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht hinreichend die konkrete Struktur und den Charakter des Wohngebiets sowie die aus dem Vorhaben resultierenden Beeinträchtigungen, das Wohngebiet sei durch typische Einfamilienhausbebauung geprägt und überwiegend von Familien mit Kindern im Kindergarten- und Schulalter bewohnt, es handele sich um eine Tempo-30-Zone, die einem verkehrsberuhigten Bereich nahekomme, insgesamt habe der Bereich den Charakter eines reinen Wohngebiets. 5 Soweit damit der Sache nach ein Gebietsgewährleistungsanspruch behauptet wird, sind die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, 6 vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2016 - 7 A 615/14 -, juris, m. w. N., 7 nicht hinreichend dargelegt. Die maßgebliche Umgebung ist nach den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen Teil eines durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiets. In dem danach als Anknüpfungspunkt für einen Gebietsgewährleistungsanspruch in den Blick zu nehmenden Baugebiet nach § 4 BauNVO ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr aufgezeigt, dass das Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist. Auf die behauptete spezielle Prägung des Gebiets in tatsächlicher Hinsicht kommt es für den Gebietsgewährleistungsanspruch nicht an, dieser Anspruch knüpft an die rechtliche Festsetzung eines Baugebiets im Sinne der Baunutzungsverordnung an, für deren Unwirksamkeit hier im Übrigen keine Anhaltspunkte dargelegt sind. Danach kommt es für das Vorliegen eines Gebietsgewährleistungsanspruchs auch nicht darauf an, ob das Vorhaben im Randbereich an die Wohngrundstücke an der Sonnenstiege angrenzt und ob die angrenzende Parkanlage (Flurstück 228) in Wohnbauland umgewandelt worden ist. 8 Soweit der Kläger drohende Beeinträchtigungen des Charakters des Wohngebiets durch die Besonderheiten des Vorhabens der Beigeladenen befürchtet, rechtfertigt dies auch nicht mit Blick auf die erforderliche Prüfung des Rücksichtnahmegebots die Annahme ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit. 9 Der Kläger bemängelt ohne Erfolg zusätzlichen Lärm durch Parkverkehr, der durch genehmigte 12 Kraftfahrzeugstellplätze verursacht werde, überwiegend in den Morgenstunden stattfinde und nicht mehr wohngebietsverträglich sei. Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, sind die Stellplätze zu der öffentlichen Straße „Am T.“ angeordnet bzw. erschlossen; Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers an der Sonnenstiege durch vorhabenbedingten Parkverkehr vermag der Senat angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten örtlichen Verhältnisse nicht zu erkennen. 10 Das vom Kläger bemängelte bzw. befürchtete personenbedingte Fehlverhalten der Bewohner der genehmigten Arbeiterunterkunft ist dem Vorhaben der Beigeladenen aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen nicht zuzurechnen. Solchen Beeinträchtigungen ist vielmehr - gegebenenfalls auf Anregung des Klägers - von den zuständigen Behörden mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. 11 Die des Weiteren geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. 12 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht offenlassen dürfen, ob es sich um einen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht ist indes mit ausführlicher Begründung von einem sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ausgegangen. Dies betrifft die Würdigung der Umstände des Einzelfalls und keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. 13 Auch die vom Kläger angesprochene Fragestellung zur Abgrenzung von „Beherbergung“ und „sonstiger gewerblicher Nutzung“ führt nicht zu einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass es hier auf diese Fragestellung überhaupt in entscheidungserheblicher Weise angekommen wäre. Soweit der Kläger vorbringt, der in Rede stehende Bebauungsplan sei im Jahr 2007 geändert worden, vor der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets sei ein Sondergebiet für Beherbergung bzw. Betriebsleiterwohnung für Beherbergung ausgewiesen gewesen, führte diese Bebauungsplanänderung mit Blick auf § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht zur Unzulässigkeit von Beherbergungsbetrieben, sondern vielmehr zu deren ausnahmsweiser Zulässigkeit; nach den aufgezeigten Grundsätzen hätte deshalb auch bei einer Einordnung als Beherbergungsbetrieb kein Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers bestehen können. 14 Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hinreichend dargelegt. 15 Soweit der Kläger eine unzureichende Sachaufklärung beanstandet, weil kein verwaltungsgerichtlicher Ortstermin stattgefunden habe, ist eine solche Sachaufklärung vom anwaltlich vertretenen Kläger im erstinstanzlichen Verfahren schon nicht beantragt worden. Es ist im Übrigen auch nicht dargelegt, dass sich eine solche Sachaufklärung dem Verwaltungsgericht - ohne entsprechenden Antrag des Klägers - als erforderliche Maßnahme hätte aufdrängen müssen. 16 Soweit der Kläger schließlich rügt, bei Anwendung des § 15 BauNVO sei ein unzutreffender Beurteilungsmaßstab zugrundegelegt worden, ist auch damit kein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO angesprochen, es wird lediglich ein Mangel der materiell-rechtlichen Würdigung behauptet, der schon im Ansatz keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigt. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht dem Kläger auferlegt, sondern von der Beigeladenen selbst getragen werden, denn die Beigeladene hat auch im Zulassungsverfahren keinen prozessualen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.