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Beschluss

10 A 429/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0828.10A429.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 12. Februar 2016 betreffend die Errichtung von Wohnhäusern mit insgesamt 55 Wohneinheiten (Altenwohnungen) mit Tiefgarage (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen, weil die Baugenehmigungen Rechte des Klägers nicht verletzten. 5 Der Kläger macht ohne Erfolg lediglich pauschal geltend, dass das Vorhaben die örtlichen Verhältnisse in erheblicher Weise negativ beeinträchtige und die Zumutbarkeitsgrenze sprenge. Die Bezugnahme in der Zulassungsbegründung auf einen Aufsatz von Davydov sowie auf Schriftsätze vom 1. Juni 2016 und 23. November 2017 genügt bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts beziehungsweise den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 14. Juni 2017 – 10 B 48/17 –, auf die das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht habe das Urteil des Senats vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 – falsch interpretiert, hat der Senat bereits in dem zitierten Beschluss ausgeführt, dass das Wohnhaus des Klägers nicht als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen sei. Konkrete Verstöße des Vorhabens gegen die Denkmalbereichssatzung, die deren Funktion herabsetzen und so mittelbar auch die übrigen Grundstücke im Denkmalbereich beeinflussen könnten, trage der Kläger nicht vor. Im Übrigen sei für das Vorhaben eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt worden. 6 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft infrage gestellt. 7 Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen würde, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte. Dabei wäre zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen weder in Bezug auf die Stellung einer konkreten Frage noch einer entsprechenden Begründung. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 GKG. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. 11 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).